Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 4 L 562/07
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Bemessungssatz hinsichtlich der Kosten einer LDL-Apheresebehandlung beim Antragsteller auf 100 v. H. zu erhöhen, bis über die Klage vom 05.11.2007 im Verfahren 4 K 2236/07 rechtskräftig entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Bemessungssatz hinsichtlich der Kosten einer LDL-Apheresebehandlung beim Antragsteller auf 100 v. H. zu erhöhen, bis über seine Klage vom 5.11.2007 im Verfahren 4 K 2236/07 rechtskräftig entschieden worden ist,
4ist zulässig und begründet.
5Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Das obige Begehren des Antragstellers zielt auf eine mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache ab. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind deshalb strenge Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch zu stellen.
7Eine Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
8vgl. Beschluss vom 04.09.1991 - 6 B 1891/91 -, n. v., m. w. H.,
9der sich die Kammer anschließt, nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, dem Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund) und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde (Anordnungsanspruch), wobei an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen ist.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310, § 123 Nr. 15.
11Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
12Es spricht nach Ansicht der Kammer zurzeit alles dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass hinsichtlich der durch eine LDL-Apheresebehandlung entstehenden Aufwendungen der beihilferechtliche Bemessungssatz auf 100 v. H. erhöht wird.
13Der auf Empfänger von Versorgungsbezügen - wie den Antragsteller - regelmäßig anzuwendende Bemessungssatz beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BVO 70 v. H. Sind Versicherte trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen oder sind die Leistungen auf Dauer eingestellt worden, so erhöht sich der Bemessungssatz für Aufwendungen in diesen Fällen gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 BVO um 20 v. H., höchstens auf 90 v. H. Gemäß § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO können die Bemessungssätze der Absätze 1, 3, und 4 von der Festsetzungsstelle in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums im Einzelfall erhöht werden.
14Der Antragsteller hat sich rechtzeitig und im Hinblick auf die ihm regelmäßig zustehenden Beihilfeansprüche in ausreichender Weise krankenversichert. Sein private Krankenversicherung hat es auf Dauer abgelehnt, Leistungen zu den Aufwendungen für eine LDL-Apheresebehandlung zu gewähren; das vom Antragsteller daraufhin angestrengte Eilverfahren bleib durch zwei Instanzen erfolglos. Die ablehnende Entscheidung der privaten Krankenversicherung des Antragstellers beruht auch nicht darauf, dass etwa in den Versicherungsbedingungen die Übernahme von Kosten für eine LDL-Apheresebehandlung von vornherein ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. Hiernach dürften die spezifischen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 BVO für eine Erhöhung eines Bemessungssatzes auf 90 v. H. vorliegend gegeben sein.
15Eine Erhöhung des Bemessungssatzes über 90 v. H. hinaus gemäß § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO kommt nur dann in Betracht, wenn der Beihilfeberechtigte, ohne dass ihn ein Verschulden in Form einer unzureichenden Absicherung gegen krankheitsbedingte Kosten trifft, durch die krankheitsbedingten Aufwendungen in seiner gesamten Lebenshaltung auf längere Zeit wesentlich beeinträchtigt wird, die Aufwendungen also letztlich so hoch sind, dass sie vom Beihilfeberechtigten unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Situation nicht getragen werden können.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.06.1999 - 6 A 5362/98 -; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NW, Kommentar, B I § 12 Anm. 10, jeweils m.w.N.
17Wie bereits ausgeführt, hat sich der Antragsteller rechtzeitig und ausreichend krankenversichert. Die Aufwendungen für die hier betroffene LDL-Apheresebehandlung sind äußerst hoch: Sie betragen pro Behandlung ca. 1.250,00 EUR, bei wöchentlicher Behandlung im Monat also durchschnittlich ca. 5.400,00 EUR. Die private Krankenversicherung des Klägers erbringt zu diesen Kosten keine Leistungen. Der Antragsteller erhält zurzeit monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von netto 2.178,00 EUR. Über weitere regelmäßige Einkünfte verfügt er - soweit ersichtlich - nicht. Falls er zu seinen durch die LDL-Apheresebehandlung bedingten Aufwendungen im Umfange eines gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 BVO erhöhten Bemessungssatzes von 90 v. H. Beihilfe erhielte, würde auf ihn auf Grund seiner Behandlung ein Betrag von monatlich durchschnittlich etwa 540,00 EUR entfallen.
18Einen derartigen Betrag könnte der Antragsteller angesichts der Höhe seiner monatlichen Einkünfte und seiner regelmäßigen finanziellen Belastungen nicht dauerhaft aufbringen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit dem unter anderem von ihm selbst bewohnten Haus Kosten in Höhe von monatlich insgesamt etwa 900,00 EUR zu tragen hat, wovon monatlich 650,00 EUR auf Kreditverbindlichkeiten entfallen. Wird weiterhin berücksichtigt, dass der Antragsteller laufende monatliche Kosten für seine Krankenversicherung, für Medikamente, für seine Herzsportgruppe und für seinen PKW hat, so verbleiben ihm für die gesamte übrige Lebensführung etwa 600,00 EUR pro Monat. Dafür, dass der Antragsteller über Vermögensgegenstände verfügt, die zur Tragung etwa auf ihn entfallender Therapiekosten von monatlich ca. 540,00 EUR herangezogen werden könnten, ist nichts ersichtlich; die unter anderem dem Antragsteller gehörende Immobilie ist jedenfalls erheblich belastet.
19Dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Erhöhung des beihilferechtlichen Bemessungssatzes kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es handele sich bei den Kosten für eine LDL-Apheresebehandlung vorliegend nicht um beihilfefähige Aufwendungen, sodass die Gewährung von Beihilfe insoweit insgesamt ausgeschlossen sei.
20Nach den Feststellungen der behandelnden Ärzte leidet der Antragsteller unter einer generalisierten progredienten Arteriosklerose. Obwohl er seit dem Jahre 1998 mit lipidsenkenden Medikamenten bis zur Höchstdosis behandelt wird, hat sich seine Erkrankung weiterentwickelt; insbesondere schreiten die Verkalkungen der Halsarterien fort. Von der Erkrankung sind sowohl die koronaren Arterien als auch die Aorta abdominalis, die hirnversorgenden und die peripheren Arterien betroffen. In Folge der generalisierten Arteriosklerose haben sich eine hochgradige Herzkranzgefäßerkrankung und ein Aortenaneurysma entwickelt; im Februar 2002 kam es zu einem Myokardinfarkt. Es wurden bereits Dilatationen und Stent-Implantationen beim Antragsteller durchgeführt. Die medikamentöse lipidsenkende Therapie hat keine nennenswerte Senkung des Lipoproteinwertes (a) des Antragstellers erbracht. Der Antragsteller ist familiär vorbelastet: Mehrere nahe Angehörige litten unter erhöhten Cholesterinwerten bzw. sind durch einen Herzinfarkt verstorben.
21Nach Einschätzung des D. W. -Klinikums der D1. in C. in einem lipidologischen Gutachten vom 15.11.2005 handelt es sich beim Antragsteller um einen Hochrisikopatienten, bei dem eine familiäre Hypercholesterinämie und eine Hyperlipoproteinämie (a) bestehen. Der Antragsteller habe inzwischen seine Ernährung umgestellt, das Rauchen bereits im Jahre 1990 aufgegeben und treibe regelmäßig Sport. Angesichts der Gesamtsituation sei im Falle des Antragstellers eine Lipidapherese zur signifikanten Senkung des LDL-Cholesterins und des Lipoproteins (a) indiziert.
22Das I. - und E. NW führt in ärztlichen Bescheinigungen vom 22.08.2005 und 23.11.2007 sowie in einem Arztbericht vom 06.07.2005 aus, beim Antragsteller beständen eine Hypercholesterinämie und eine Lipoprotein (a)-Erhöhung. Zur Vermeidung einer Progression der koronaren Herzerkrankung bzw. einer Stentrezidivstenose sei die LDL-Apherese die zurzeit einzige therapeutische Option. Durch sie könne eine akute, unter Umständen lebensbedrohliche Situation vermieden werden. Bei nicht effizienter Behandlung sei von einer raschen Progredienz des Krankheitsverlaufs auszugehen, der durch erhöhte Morbidität und Mortalität gekennzeichnet sei. Werde eine regelmäßige LDL-Apherese durchgeführt, seien ein Stillstand der Progression der koronaren Herzerkrankung zu erwarten sowie eine Reduktion der sonst absehbaren kardiologischen Interventionen und Operationen. Die LDL-Apherese sei einmal pro Woche durchzuführen; die Kosten einer Behandlung betrügen 1.245,75 EUR.
23Die Abteilung Gesundheit des Kreises H. hat in einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 21.05.2007 dargelegt, beim Antragsteller finde sich eine hochgradige Herzkranzgefäßerkrankung nach Dilatation und mehrfacher Stentimplantation. Der Antragsteller habe von fortschreitenden mittelgradigen Verschlüssen der Halsarterien berichtet. Die beim Antragsteller bestehende Lipoprotein (a)-Erhöhung könne allein durch kontinuierliche LDL-Apherese effektiv gesenkt werden; eine gesicherte und etablierte medikamentöse Therapie stehe insoweit nicht zur Verfügung.
24Hiernach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller unter einer koronaren Herzerkrankung sowie Arteriosklerose der arteriellen Halsgefäße und der peripheren Arterien bei Hypercholesterinämie und Hyperlipoproteinämie leidet. Die Erkrankung ist lebensbedrohlich und progredient; es handelt sich beim Antragsteller um einen Hochrisikopatienten. Als Therapie kommt im Falle des Antragstellers zurzeit allein eine regelmäßige LDL-Apheresebehandlung in Betracht. Wirksame alternative Behandlungsmethoden stehen nicht zur Verfügung. Eine medikamentöse Behandlung wäre selbst bei Gabe der jeweiligen Höchstdosis nicht ausreichend, die extrem hohen Gesundheitsrisiken beim Antragsteller nennenswert zu senken.
25Bei der LDL-Apheresebehandlung dürfte es sich in Fällen der vorliegenden Art zwar nach wie vor im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung handeln. Ob sie als wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO einzustufen ist, erscheint fraglich. Allerdings spricht vieles dafür, dass eine derartige Behandlung eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf des Antragstellers haben würde. Diese Ansicht wird sowohl vom D. W. -Klinikum der D1. (Gutachten vom 15.11.2005) als auch vom I. - und E. NW (Arztberichte vom 01.04.2005, 06.07.2005 und 23.11.2007) und selbst von der Abteilung Gesundheit des Kreises H. (Stellungnahme vom 21.05.2007) vertreten. So weist beispielsweise die letztgenannte Klinik - wie oben dargelegt - unter anderem darauf hin, dass bei regelmäßiger LDL-Apheresebehandlung ein Stillstand der Progression der koronaren Herzerkrankung sowie eine Reduktion der sonst absehbaren kardiologischen Interventionen und Operationen zu erwarten seien.
26Liegt - wie hier - der Fall einer kombinierten Hypercholesterinämie und einer Lipoprotein (a)-Erhöhung vor, so ist insgesamt von einer schweren Hypercholesterinämie auszugehen. Bei einem derartigen Krankheitsbild kommen gemäß § 3 Nr. 3.1, 2. Variante der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 17.01.2006, geändert am 18.01.2007, LDL-Apheresen grundsätzlich in Betracht, d. h., sie können Bestandteil auch der Versorgung von Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung sein.
27Nach alledem wäre es mit der aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 LBG NW) nicht vereinbar, dem Antragsteller im Hinblick auf die (noch) fehlende wissenschaftliche Anerkennung der LDL-Apheresebehandlung die Gewährung von Beihilfe zu dieser Behandlung zu verweigern. Somit ist im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren trotz des bei einer Vorwegnahme der Hauptsache anzulegenden strengen Maßstabes ein Anordnungsanspruch zu bejahen. Dabei hat die Kammer maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller unter einer lebensbedrohlichen progredienten Erkrankung leidet, die mit einer anderen als der hier fraglichen Therapie nicht effizient behandelbar ist, während diese voraussichtlich eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf haben würde.
28Der Kammer ist sehr wohl bewusst, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Bereich der Beihilfe unter anderem in Krankheitsfällen in § 88 LBG NW i.V.m. der Beihilfenverordnung grundsätzlich abschließend konkretisiert ist. Im vorliegenden Falle erscheint jedoch ausnahmsweise ein Rückgriff auf die Generalklausel der Fürsorgepflicht geboten, weil andernfalls für den Antragsteller unzumutbare Belastungen entständen, durch die die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern berührt wäre.
29Angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs und der im Falle eines Abwartens auf die Rechtskraft einer Entscheidung im Klageverfahren 4 K 2236/07 bestehenden massiven gesundheitlichen Risiken ist vorliegend auch ein Anordnungsgrund zu bejahen. Wäre der Antragsteller gehalten, mit einer LDL-Apheresebehandlung erst zu beginnen, nachdem über seine Klage rechtskräftig entschieden wurde, könnten sich die bei ihm bestehenden massiven gesundheitlichen Risiken bereits (teilweise) realisiert haben; dies ist dem Antragsteller nicht zuzumuten.
30Dem Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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