Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 4 L 562/07

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Bemessungssatz hinsichtlich der Kosten einer LDL-Apheresebehandlung beim Antragsteller auf 100 v. H. zu erhöhen, bis über die Klage vom 05.11.2007 im Verfahren 4 K 2236/07 rechtskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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