Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 2153/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 32 am 21.04.2007 verpflichtet war, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.


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