Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 1167/07

Tenor

Die Jahresnachweisungen des Direktors des Amtsgerichts C. vom 17. Juli 2002 und vom 18. November 2003 - 234 ESH 2001-ZU 85 - und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 20. April 2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.


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