Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 6 L 149/08

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe für ihr Bachelorstudium mit den Fächern Mathematik und Erziehungswissenschaft an der V. C1. für die Zeit vom 5.3. bis zum 30.9.2008 unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu bewilligen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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