Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 2 K 785/07

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Februar 2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. März 2007 verpflichtet, die Beurkundung der Geburt der Klägerin beim Standesamt I in C. anzuordnen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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