Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 1709/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am ................. geborene Kläger steht als P. im Dienst des beklagten Landes.
3Mit Schreiben vom 16. August 2005 beantragte er bei der C. E. , die Kosten für die vorgesehene Behandlung seiner Krebserkrankung mit dendritischen Zellen zu übernehmen. Dies lehnte die C. E. mit Bescheid vom 7. September 2005 ab und führte zur Begründung aus, die vorgesehene Therapie sei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2006, der am 5. April 2006 als Einschreiben an den Kläger zur Post gegeben wurde, zurück.
4Bereits mit Beihilfeantrag vom 15. Januar 2006 hatte der Kläger Aufwendungen für die inzwischen begonnene Behandlung mit dendritischen Zellen geltend gemacht; unter dem 5. und 6. April 2006 beantragte er unter Vorlage weiterer Rechnungen jeweils die Gewährung weiterer Beihilfen. Insgesamt wurde eine Beihilfe von 10.920,00 EUR beantragt.
5Diese Anträge lehnte die C. E. mit drei Bescheiden vom 19. April 2006 mit der Begründung ab, die in Rechnung gestellten Behandlungen zählten zu den wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden. Widerspruch gegen diese Bescheide erhob der Kläger nicht.
6Der Kläger - nunmehr vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten - hat am 4. Mai 2006 Klage gegen den Bescheid der C. E. vom 07.09.2005, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2006" erhoben. Er stellt den Antrag:
7Unter Aufhebung des Bescheides der C. E. vom 07.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2006, Az.: 16.1, wird das beklagte Land verpflichtet, die Aufwendungen für die beim Kläger angewandte Behandlung mit dendritischen Zellen im Zeitraum vom 27.09.2005 bis zum 15.03.2006 als beihilfefähig anzuerkennen und den sich hieraus ergebenden Beihilfebetrag in Höhe von 10.920,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren."
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren.
13Die Klage ist unzulässig.
14Versteht man den Klageantrag im Sinne der gewählten Formulierung wörtlich - danach begehrt der Kläger die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 10.920,00 EUR - fehlt es jedenfalls an der Durchführung des nach § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) i.V.m. § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahrens. Denn der Kläger hat gegen die eine Beihilfegewährung ablehnenden Bescheide der C. E. vom 19. April 2006 keinen Widerspruch eingelegt; damit sind diese Bescheide bestandskräftig geworden. Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger in Bezug auf die bereits konkret entstandenen Aufwendungen überhaupt wirksam Klage erhoben hat; daran ist insbesondere deshalb zu zweifeln, weil die Ablehnungsbescheide vom 19. April 2006 weder in der Klageschrift vom 4. Mai 2006 noch in dem Schriftsatz vom 28. Juni 2006 - mit diesem wurde der Klageantrag formuliert - erwähnt werden.
15Legt man den Klageantrag mit Blick darauf, dass dieser den Bescheid der C. E. vom 7. September 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 31. März 2006 in Bezug nimmt, dahingehend aus, dass der Kläger (nur) die Frage der grundsätzlichen Anerkennung der Behandlung mit dendritischen Zellen als beihilfefähig geklärt wissen will, fehlt der Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
16Die Beihilfenverordnung (BVO) verlangt lediglich in Einzelfällen, etwa für die Erstattung von Aufwendungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte, vgl. § 4 Abs. 2 b) Satz 3 BVO, oder für Aufwendungen im Rahmen von stationären Rehabilitationsmaßnahmen, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BVO, dass die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme anerkannt wird. Ein entsprechendes Erfordernis hinsichtlich der Anerkennung von Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO existiert nicht. Ob eine Heilbehandlung wissenschaftlich noch nicht anerkannt ist, ist damit grundsätzlich im Rahmen des (konkreten) Beihilfeantrags zu prüfen, mit dem die Aufwendungen geltend gemacht werden. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn die Beihilfestelle auf entsprechenden Antrag des beihilfeberechtigten Beamten vorab, also vor Behandlungsbeginn, die Beihilfefähigkeit einer Behandlung dem Grunde nach" feststellt. Eine solche Feststellung macht jedoch nur Sinn, solange mit der Behandlung noch nicht begonnen worden ist. Sie dient dazu, dem Beihilfeberechtigten vorab Planungssicherheit" zu verschaffen; ergeht auf einen solchen Antrag ein ablehnender Bescheid, hat der Beihilfeberechtigte die Möglichkeit, sich zu überlegen, ob er die Behandlung trotzdem, also ggf. auf eigene Kosten, durchführen lassen will. Gerade diesen Zweck vermag der vom Kläger nunmehr erstrebte gerichtliche Verpflichtungsausspruch aber nicht mehr zu erfüllen. Der Kläger lässt sich - aus nachvollziehbaren Gründen - bereits seit Herbst 2005 mit dendritischen Zellen behandeln und hat die Kosten für diese Behandlung (u.a.) mit Beihilfeanträgen vom 15. Januar 2006 sowie vom 5. und 6. April 2006 geltend gemacht. Insoweit hat er jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an der (abstrakten) Feststellung der Beihilfefähigkeit dieser Heilbehandlung.
17Ob der die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Behandlung des Klägers mit dendritischen Zellen ablehnende Bescheid vom 7. September 2005 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 31. März 2006 isoliert aufzuheben wären, kann im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Der Kläger hat eine isolierte Anfechtungsklage gegen diese Bescheide schon nicht erhoben; der insoweit in der Verpflichtungsklage enthaltene Anfechtungsantrag ist unselbständiger Natur. Dem auf Gewährung einer Beihilfe gerichteten Begehren des Klägers kann allein im Rahmen einer Verpflichtungsklage entsprochen werden. Insoweit fehlt es in ihrem Rahmen auch am Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses des Klägers an einer bloßen Aufhebung der ablehnenden Bescheide.
18Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich das beklagte Land bei der Bescheidung entsprechender weiterer Beihilfeanträge des Klägers nicht darauf berufen können wird, dass die Beihilfefähigkeit der Behandlung mit dendritischen Zellen durch den Bescheid vom 7. September 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 31. März 2006 verneint worden ist. Der Regelungsgehalt dieser Bescheide dürfte sich darin erschöpfen, dass die vom Kläger begehrte Vorab- " Feststellung der Beihilfefähigkeit abgelehnt worden ist; eine darüber hinausgehende, im weiteren Verfahren bindende Entscheidung in der Sache" ist - wohl - nicht gegeben.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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