Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1761/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines McDonalds-Restaurants auf dem Gelände eines bereits genehmigten aber noch nicht errichteten Autohofs.
3Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks V. 7 in Q. X. -I. . Dieses Grundstück liegt südlich an der in West- Ostrichtung verlaufenden und in die I1. Straße (L 778) mündenden Straße V. . Nördlich der Straße befindet sich fast durchgängig eine einreihige Wohnbebauung. Daran schließt bis zu der in ca. 300 m Entfernung ebenfalls in West- Ost-Richtung verlaufenden BAB 2 eine bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche an, auf der der Autohof errichtet werden soll.
4Auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 Aral Autohof an der A 2" genehmigte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (ARAL AG) mit Bauschein vom 21.12.1999 im Bereich zwischen BAB 2 und L 778 die Errichtung eines ca. 11 ha großen Autohofes mit 118 LKW-Stellplätzen und ca. 200 PKW-Stellplätzen auf den Grundstücken Gemarkung W. , Flur 6, Flurstücke 222, 370, 371 und 372 sowie Gemarkung I. , Flur 5, Flurstücke 40, 49, 50, 201, 203 und 209. Die Genehmigung wurde nachträglich u.a. mit der Nebenbestimmung versehen, dass die von ihr erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben sind, dass an den nächstgelegenen Wohnungen 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden.
5Von dieser Genehmigung nicht umfasst sind zwei im nordwestlichen Bereich des Bebauungsplangebietes gelegene Teilbereiche, für die ursprünglich die Errichtung eines McDonalds-Restaurants sowie eines weiteren Restaurants mit einer Verkaufsstelle für landwirtschaftliche Produkte vorgesehen waren, sowie ein weiterer Teilbereich im nordöstlichen Bebauungsplangebiet, in dem eine Autobahnwache der Polizei untergebracht werden sollte.
6Die gegen die Genehmigung vom 21.12.1999 von anderen Anwohnern erhobene Nachbarklage (1 K 1709/01) wies die Kammer mit Urteil vom 19.02.2002 ab. Die zugelassene Berufung wies das OVG NRW mit Urteil vom 10.12.2003 (7 A 1522/02) zurück.
7Mit Bauschein vom 14.02.2000 genehmigte der Beklagte der McDonalds GmbH die Errichtung eines Schnellrestaurants mit Autoschalter im nordwestlichen Bereich des Vorhabengebietes. Die hiergegen erhobene Nachbarklage eines anderen Anwohners (1 K 1284/04) wies die Kammer mit Urteil vom 11.11.2004 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung (7 A 17/05) lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 06.07.2005 ab.
8Eine Umsetzung des genehmigten Autohofes erfolgte bislang nicht. Der Beklagte verlängerte die Geltungsdauer der Genehmigung vom 21.12.1999 mit Bescheiden vom 21.11.2006, vom 06.11.2007 und vom 22.11.2007.
9Am 26.04.2007 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines McDonalds-Restaurants mit Autoschalter. Abweichend von der unter dem 14.02.2000 erteilten Genehmigung ist die Errichtung nunmehr im nordöstlichen Bereich des Autohofes geplant, und zwar an der Stelle, an der ursprünglich die Autobahnwache vorgesehen war. Dieser Bereich wird nördlich von der BAB 2, östlich von der L 778 und südlich von der (bislang nur geplanten) Zufahrt zum Autohofgelände eingegrenzt. In einer zum vorangegangenen Bebauungsplan-Änderungsverfahren erteilten Stellungnahme vom 15.01.2007 äußerte der Sachverständige Dipl.-Phys. Brokopf für die AKUS GmbH mit Blick auf die Verlagerung des McDonalds-Restaurants, dass die durch den geplanten Autohof in der Nachbarschaft V. erzeugte Geräuschimmissionssituation im Vergleich zum bisherigen Planungsstand unverändert bleiben werde. Die Entfernung zur Nachbarschaft sei in etwa gleich groß. Außerdem werde die in Gestalt eines schrägen Dammes in Ost-West-Richtung verlaufende Erschließungsstraße - wenn auch nur in geringem Umfang - eine gewisse Pegelminderung in Richtung V. erzeugen.
10Mit dem hier streitgegenständlichen Bauschein vom 19.07.2007, dem Kläger nicht zugestellt, genehmigte der Beklagte der Beigeladenen den Neubau eines McDonalds- Restaurants mit Autoschalter und 39 PKW-Stellplätzen. Der Betrieb ist danach an allen Tagen von 6.00 Uhr bis 2.00 Uhr zulässig.
11Am 24.08.2007 hat der Kläger Klage erhoben.
12Er meint, durch die Baugenehmigung vom 19.07.2007 in seinen Rechten verletzt zu sein, weil die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen ihn unmittelbar beträfen. Zum anderen habe die Genehmigung eines Schnellrestaurants hinsichtlich der als allgemeines Wohngebiet zu qualifizierenden Wohnbebauung einen gebietsverändernden Charakter.
13Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung folge zum einen aus dem Umstand, dass die ihr zugrunde liegende Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 in der Fassung der 2. vereinfachten Änderung wegen einer mangelhaften Abwägung ihrer Belange rechtswidrig sei. Die Lärmsituation auf dem Autohof hätte insgesamt neu erfasst und bewertet werden müssen. Die Genehmigung sei aber auch unabhängig von der planungsrechtlichen Grundlage rechtswidrig. Die Errichtung des Restaurants habe gebietsverändernden Charakter. Die Bebauung im Bereich V. habe die Qualität eines allgemeinen Wohngebietes. Hiermit sei die Errichtung eines McDonalds-Restaurants unvereinbar. Auch führe das Vorhaben zu ihm unzumutbaren Lärmimmissionen. Dabei sei nicht nur der durch den Betrieb verursachte PKW-Verkehr in den Blick zu nehmen, sondern auch der Umstand, dass der Parkplatz derartiger Schnellrestaurants von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt werde, was mit weiteren Lärmbelästigungen durch laute Musik, Türenschlagen etc. einhergehe.
14Der Kläger beantragt,
15die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.07.2007 zur Errichtung eines McDonalds-Restaurants mit Autoschalter und PKW- Stellplatzanlage aufzuheben.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beigeladene beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie meint, die angefochtene Baugenehmigung sei auch bei unterstellter Plannichtigkeit rechtmäßig, da das Vorhaben dann nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB zulässig sei. Die rechtskräftige Genehmigung des Autohofes, mit dessen Errichtung mittlerweile begonnen worden sei, gebe einen die Umgebung prägenden rechtlichen Bestand. In diese Umgebung füge sich ein Schnellrestaurant typischerweise ein, da ein Autohof stets in Kombination mit einer Tank-/Rastanlage und mit einem Schnellrestaurant errichtet werde. Jedenfalls verletze die Baugenehmigung keine subjektiven Rechte des Klägers. Die mit dem rechtskräftig genehmigten Betrieb des Autohofes verbundenen Immissionen müsse der Kläger hinnehmen. Durch die Verlagerung des McDonalds-Restaurants ergebe sich demgegenüber keine nachteilige Veränderung. Soweit der Kläger vortrage, der LKW-Verkehr auf der BAB 2 habe deutlich zugenommen, erhöhe dies lediglich zu dessen Lasten die nicht vorhabenbedingte Lärmvorbelastung, da die Zahl der Stellplätze gleich geblieben sei.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
22Entscheidungsgründe:
23Die Anfechtungsklage ist jedenfalls unbegründet.
24Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25Dem Kläger steht ein baunachbarliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines McDonalds-Restaurants nicht zu, denn die Genehmigung verstößt nicht gegen solche Vorschriften des Bauplanungsrechts, die auch seinem Schutz als Nachbarn dienen.
26Vgl. zum Drittschutz z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Februar 2008, § 74 Rn. 35 ff., jeweils m.w.N.
27Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. 11 der Stadt Q. X. in der hier maßgeblichen Änderungsfassung rechtsverbindlich oder aber - wie der Kläger meint - wegen eines Abwägungsmangels nichtig ist. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Festsetzungen dieses Bebauungsplans steht nicht in Frage. Im Falle der - hier zu Gunsten des Klägers unterstellten - Nichtigkeit des Bebauungsplans richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB.
28Das Vorhabengrundstück ist in diesem Fall dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang endet mit der nördlichen Bebauung an der Straße V. . Der rechtskräftig genehmigte Autohof zählt nicht dazu, weil er noch nicht errichtet ist. Entscheidend ist insoweit die tatsächliche Bebauung.
29Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand Dezember 2007, § 34 Rn. 19.
30Die Bebauung im Gewerbegebiet östlich der L 778 ist durch diese vom Vorhabengrundstück derart abgetrennt, dass insoweit kein Bebauungszusammenhang besteht.
31Einen Verstoß des Vorhabens gegen § 35 BauGB kann der Kläger jedoch nur rügen, wenn in der erteilten Genehmigung zugleich zu seinen Lasten ein Verstoß gegen das von § 35 Abs. 3 BauGB umfasste Gebot der Rücksichtnahme läge.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, NVwZ- RR 2006, 306 und bei juris.
33Welche Anforderungen an bauliche Anlagen unter Berücksichtigung dieses Gebots zu stellen sind, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.2006 - 7 A 3375/04 -; BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - BRS 55 Nr. 168 m.w.N.
35Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass durch die Errichtung des Schnellrestaurants Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers hervorgerufen werden, die diesem nicht zuzumuten sind.
36Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Zusammenhang steht mit der bereits rechtskräftig genehmigten Errichtung eines Autohofes mit u. a. 118 LKW-Stellplätzen. Da die hierfür erteilte Baugenehmigung vom 21.12.1999 bestandskräftig ist, stellt der vom Autohofbetrieb ausgehende Lärm eine zu berücksichtigende Vorbelastung der Nachbargrundstücke dar. Den vom Betrieb des Autohofs zulässigerweise ausgehenden Lärm, der gemäß Nebenbestimmung STUA 1 in der Fassung des Bescheides vom 20.03.2000 auf Immissionswerte an den nächstgelegenen Wohnungen von 55 dB(A) tags und von 45 dB(A) nachts beschränkt ist, hat der Kläger demnach hinzunehmen. Angesichts dieser insbesondere von dem LKW-Verkehr auf dem Autohof ausgehenden Lärmbelastung und der erheblichen Vorbelastung durch den Verkehrslärm von BAB 2 und L 778, ist eine zusätzliche Lärmbelastung des ca. 300 m entfernten Grundstücks V. 7 durch den Betrieb des Schnellrestaurants ausgeschlossen. Der weit überwiegende Teil der LKW-Stellplätze des Autohofs liegt zwischen dem McDonalds-Restaurant und der südlichen Wohnbebauung und überlagert mithin den vom Restaurant ausgehenden Lärm. Diese Tatsache ist so offensichtlich, dass sie keiner Bestätigung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mehr bedarf.
37Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen sog. Gebietserhaltungsanspruch" berufen, der einen nachbarlichen Abwehranspruch unabhängig von unzumutbaren Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auf dem Nachbargrundstück gewährt.
38Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 4 B 51.96 -, NVwZ- RR 1997, 463 und bei juris.
39Danach haben die Grundstückseigentümer in einem (faktischen) Bebauungsplangebiet einen Abwehranspruch gegen solche innerhalb dieses Gebietes genehmigte Vorhaben, die dort nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig sind. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, es handele sich bei der Bebauung westlich der I1. Straße um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, greift ein solcher Anspruch nicht durch, weil das Vorhabengrundstück nicht zu diesem Gebiet gehört.
40Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat es für billig erachtet, den Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil sich diese durch Stellung eines Klageabweisungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.
41Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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