Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 3412/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer Zeit der Arbeitslosigkeit bei der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).
3Der am .................. geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung zum 1. April 2005 - die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil der erkennenden Kammer vom 14. Februar 2007 - 4 K 135/06 - abgewiesen; über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch nicht entschieden (6 A 1370/07) - als Beamter im Schuldienst des beklagten Landes und war zuletzt an der Gesamtschule Paderborn-Elsen beschäftigt.
4Mit Bescheid vom 4. April 2005, korrigiert durch Bescheid vom 14. April 2005, setzte das M. für C. und W. die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 65,75 v. H. auf 2.333,48 EUR fest.
5Bereits unter dem 28. Juni 2004 hatte der Kläger einen Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhgehaltssatzes nach § 14a BeamtVG gestellt und dazu einen Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 3. April 1984 und einen Versicherungsverlauf vom 30. März 1984 vorgelegt. Dieser Versicherungsverlauf vermerkt für die Zeit vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 "Arbeitslosigkeit".
6Das M. für C. und W. erhöhte den der Berechnung des Ruhegehalts des Klägers zugrunde liegenden Ruhegehaltssatz mit Bescheid vom 11. Mai 2006 mit Wirkung vom 1. Juni 2004 vorübergehend auf 66,42 v. H.
7Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 8. Juni 2006, mit dem er geltend macht, bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG müssten weitere Zeiträume berücksichtigt werden, u.a. auch die Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI seien auch für den Bezug vom Lohnersatzleistungen Pflichtbeiträge zu entrichten; diese seien insoweit den Pflichtbeiträgen nach § 55 Abs. 1 SGB VI gleichgestellt und daher bei der Berechnung des vorübergehend zu erhöhenden Ruhegehaltssatzes einzubeziehen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 1. September 2006 einen weiteren Versicherungsverlauf vom 9. Februar 2006 vor, der betreffend den Zeitraum vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 ebenfalls "Arbeitslosigkeit" ausweist. Beitragszahlungen für diesen Zeitraum erfolgten ausweislich des Versicherungsverlaufs nicht.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2006 wies das M. für C. und W. den Widerspruch des Klägers zurück: Nach § 14a Abs. 2 BeamtVG seien für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes die für die Erfüllung der (rentenrechtlichen) Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten maßgebend. Keine Pflichtbeitragszeiten seien beitragsfreie Zeiten wie Ersatz-, Anrechnungs- oder Zurechnungszeiten. Da die Zeit der Arbeitslosigkeit nach § 58 SGB VI als Anrechnungszeit gelte, bleibe sie bei der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG außer Betracht. Auch der vom Kläger vorgelegte Versicherungsverlauf weise die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 nicht als Pflichtbeitragszeit aus. Daran sei man gebunden.
9Der Kläger hat am 13. November 2006, einem Montag, Klage erhoben. Der Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 sei bei der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG zu berücksichtigen. Zeiten der Arbeitslosigkeit gälten nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten, und Lohnersatzleistungen seien Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sei der Zeitraum, in dem er arbeitslos gewesen sei, deshalb als Pflichtbeitragszeit zu bewerten und bei der Berechnung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zu berücksichtigen. Es komme nicht darauf an, ob er Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen habe. Dafür, dass dies der Fall gewesen sei, spreche allerdings, dass die Zeit vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 als Anrechnungszeit gewertet worden sei; außerdem habe er bis zum Spätsommer 1977 Arbeitslosenhilfe bezogen. - Nach einem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Deutsche Rentenversicherung vom 4. April 2008 kann von dort nicht mitgeteilt werden, ob der Kläger im Zeitraum vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen hat.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für C. und W. vom 11. Mai 2006 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2006 zu verpflichten, eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ab dem 1. Juni 2004 unter Berücksichtigung des Zeitraums seiner Arbeitslosigkeit vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 zu bewilligen und den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2004 zu zahlen.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und ergänzend dargelegt, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 30. Juni 1978 unabhängig von der Frage des Leistungsbezuges nicht als Pflichtbeitragszeit anerkannt werden könnten.
15Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und der im Verfahren 4 K 135/06 beigezogenen Personalakten des Klägers verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20Der eine weitergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes des Klägers nach § 14a BeamtVG ablehnende Bescheid des Landesamtes für C. und W. vom 11. Mai 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG als ihm mit den angefochtenen Bescheiden gewährt wurde.
21Gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG erhöht sich der nach sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist, er bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Nach Absatz 4 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt.
22Diese "dem Grunde nach" für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts zu erfüllenden Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Ruhegehaltssatzes als die bereits bewilligten 66,42 v. H.
23In welchem Umfang der Ruhegehaltssatz bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14a Abs. 1 BeamtVG vorübergehend zu erhöhen ist, ergibt sich aus Absatz 2 der Vorschrift. Danach beträgt die Erhöhung des Ruhegehalts 0,95667 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Verbleibende Kalendermonate sind unter Berücksichtigung des Nenners 12 umzurechnen, § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG.
24Grundlage für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes sind also die "für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten". Insoweit knüpft § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ebenso wie § 14a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG an die Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung an; dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der letztgenannten Vorschrift. Welche Zeiten für die allgemeine Wartezeit (vgl. § 50 SGB VI) angerechnet werden, bestimmt sich daher nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -.
25Die Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 - allein deren Berücksichtigung ist streitig - stellt nach den Regelungen im des SGB VI keine für die Erfüllung der Wartezeit anrechenbare Pflichtbeitragszeit dar. §§ 51 und 52 SGB VI regeln insoweit abschließend, was - hinsichtlich der Wartezeit - anrechnungsfähig ist. Dies ergibt sich auch aus der für die §§ 50 bis 53 SGB VI geltenden Kapitelüberschrift "Wartezeiterfüllung". Dementsprechend sind für die Erfüllung der Wartezeit anrechenbar Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI), Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI) und durch Versorgungsausgleich etc. begründete Zeiten (§ 52 SGB VI). Bloße Anrechnungszeiten sind dagegen mit Blick auf die Wartezeit ebensowenig zu berücksichtigen wie Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten nach §§ 57, 59 SGB VI.
26Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 27. März 1996 - 3 B 95.1892 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1997, 272 f..
27Die Arbeitslosigkeit des Klägers vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 kann nicht in diesem Sinne als Pflichtbeitragszeit qualifiziert werden. In dieser Zeit sind, wie sich aus den Versicherungsverläufen ergibt, weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge entrichtet worden, sodass es sich nicht um eine Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI handelt. Für den Kläger gelten Pflichtbeiträge auch nicht nach besonderen Vorschriften im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift als gezahlt. Die für die Annahme einer solchen fiktiven Pflichtbeitragszahlung allein in Betracht kommende "besondere" Regelung in § 247 Abs. 2 SGB VI setzt die Zahlung des Pflichtbeitrages durch die Bundesagentur für Arbeit oder einen anderen Leistungsträger voraus
28- vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 1 (Stand: Februar 2008), § 55 Rn. 9 -;
29daran fehlt es.
30Eine Anwendung von § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI scheitert ebenfalls. Wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt ("Soweit ein Anspruch auf Rente ... voraussetzt"), stellt § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI Zeiten der Arbeitslosigkeit nämlich nur hinsichtlich der "Anspruchsvoraussetzungen" einer Rente gleich,
31vgl. (zur Anwendung von § 55 Abs. 2 SGB VI bei der Ermittlung von Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 2 SGB VI) Hessisches Landessozialgericht (HessLSG), Urteil vom 20. Juli 2007 - L 5 R 250/06 -, juris;
32es handelt sich damit nicht um eine Norm, die im Rahmen der Wartezeiterfüllung zum Zuge kommt. Dies belegt auch die Gesetzessystematik: § 55 SGB VI unterfällt dem Fünften Titel "Rentenrechtliche Zeiten" und ist gerade nicht dem Vierten Titel "Wartezeiterfüllung" zugeordnet.
33Vgl. erneut HessLSG, a.a.O.
34Aber selbst wenn § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI eine Gleichstellungsregelung enthielte, die auch für die Wartezeiterfüllung gälte, würde dies zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI setzt nämlich die (tatsächliche) Zahlung von Beiträgen oder eine Fiktion deren Zahlung aus den in §§ 3 oder 4 SGB VI genannten Gründen voraus. Beide Tatbestandsalternativen sind nicht erfüllt. Für den Kläger sind zunächst, wie bereits dargelegt, im streitigen Zeitraum keine Pflichtbeiträge gezahlt worden. Für die Annahme einer Zahlungsfiktion nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wäre Voraussetzung, dass der Kläger während des Zeitraums vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 Lohnersatzleistungen tatsächlich bezogen hat,
35vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O. § 55 Rn. 15.
36Dass dies der Fall war, konnte der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger weder nachweisen noch hinreichend plausibel machen. Soweit er vorgetragen hat, dass ihm bis zum Spätsommer 1977 Arbeitslosenhilfe gezahlt worden sei, ist dies zum einen durch nichts belegt, zum anderen vermag dieser Umstand den Schluss auf die Zahlung entsprechender Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht zu rechtfertigen. Eine Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit des Klägers vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 ist schließlich nicht Blick auf die rentenrechtliche Qualifikation von Zeiten der Arbeitslosigkeit seit dem 1. Juli 1978 geboten. Auch eine nach dem 30. Juni 1978 eingetretene Arbeitslosigkeit wird nämlich nur dann als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt, wenn Pflichtbeiträge von der Arbeitsverwaltung gezahlt worden sind.
37Ist die Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers im Dezember 1977 und Januar 1978 damit lediglich Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, nicht aber Pflichtbeitragszeit gemäß § 55 SGB VI, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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