Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 2661/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung von drei Einfamilienhäusern.
3Sie ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks E. , Gemarkung W. , Flur 1, Flurstücke 439 bis 447 (C. Straße). Das Grundstück mit einer Frontlänge von ca. 75 m liegt südlich der C. Straße (K 87). Westlich schließt sich das mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaute Grundstück C. Straße 371 an, das mit seiner anderen Seite an die Kreuzung der C. Straße mit der Straße E1. Weg/An der N. grenzt. In südlicher Richtung befindet sich entlang des E1. Weges beiderseits weitere Bebauung mit einigen Lücken. In nördlicher Richtung ist der Bereich beiderseits der Straße An der N. unbebaut. Östlich des Grundstück der Klägerin liegt das mit einem Wohnhaus und gewerblich genutzten Nebengebäuden eines Gartenbaubetriebes bebaute Grundstück C. Straße 401, an das weiter östlich große landwirtschaftliche Flächen anschließen. Auf der dem Grundstück der Klägerin gegenüberliegenden Seite der C. Straße befinden sich nordöstlich des Baugrundstücks die mit Wohnhäusern bebauten und durch Stichwege erschlossenen Grundstücke C. Straße 370, 372 und 372 sowie weiter östlich die direkt an der C. Straße gelegenen Wohngrundstücke C. Straße 376 und 378.
4Für den Bereich, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, besteht kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und im Landschaftsplan E. als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das südwestlich des Grundstück der Klägerin gelegene bebaute Gebiet beiderseits des E1. Weges liegt im Geltungsbereich der seit dem 11.06.1996 rechtsverbindlichen Satzung 08-03 "E2. " gemäß § 34 Abs. 4 BauGB über im Zusammenhang bebaute Ortsteile.
5Mit Schreiben vom 25.04.2007, das am 27.09.2007 bei dem Beklagten einging, beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von drei Einfamilienhäusern auf ihrem Grundstück.
6Auf den Hinweis des Beklagten im Anhörungsverfahren, dass beabsichtigt sei, den Antrag wegen der Lage des Grundstücks im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet abzulehnen, trug die Klägerin vor, dass das Grundstück noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege und sich die geplante Bebauung als Schließung einer Baulücke in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.
7Mit negativem Vorbescheid vom 12.11.2007, der der Klägerin am 15.11.2007 zugestellt wurde, lehnte der Beklagte die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Grundstück im Außenbereich liege. Das nicht privilegierte Vorhaben könne nicht zugelassen werden, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse aufgrund seiner Vorbildwirkung eine Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich und damit die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Der vorhandene Bebauungszusammenhang entlang der C. Straße ende mit dem Grundstück Blombergerstraße 371. Das Gebäude C1.---------straße 401 sei vor Inkrafttreten des Flächennutzungsplans errichtet worden und genieße Bestandsschutz. Von einer Baulücke könne keine Rede sein. Zudem sei in dem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet die Errichtung von Gebäuden unzulässig und beeinträchtige das Landschaftsbild und den Naturhaushalt.
8Die Klägerin hat daraufhin am 17.12.2007, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung führt sie vertiefend aus, dass das Grundstück zwar nicht im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung liege, jedoch innerhalb eines tatsächlichen Bebauungszusammenhangs. Das über die C. Straße vollständig erschlossene Grundstück sei von Bebauung umgeben. Auf der unmittelbar benachbarten, den schräg zurück liegenden und den auf der anderen Seite der C. Straße befindlichen Flurstücken herrsche ausnahmslos Wohnbebauung vor. Das Vorhaben stelle sich lediglich als Schließung einer Baulücke dar und füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 12.11.2007 zu verpflichten, ihr einen positiven Vorbescheid für die Errichtung von drei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück E. , Gemarkung W. , Flur 1, Flurstücke 439 bis 447 (C. Straße) gemäß ihrer Bauvoranfrage vom 25.04./27.09.2007 zu erteilen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: Das Grundstück der Klägerin liege jenseits der Grenze der Satzung 08-03 "E2. " und im planungsrechtlichen Außenbereich. Das Grundstück C. Straße 401 und die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite nehme nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil, so dass das Grundstück der Klägerin auch nicht als Baulücke anzusehen sei. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und beeinträchtige aufgrund seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
14Anlässlich eines am 08.04.2008 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
18Der negative Vorbescheid des Beklagten vom 12.11.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Vorbescheides, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -).
19Das Bauvorhaben ist bereits bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Grundstück der Klägerin liegt nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches - BauGB - sondern bereits im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.
20Ein Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
21Ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36.
22Dabei ist das "gewisse Gewicht" für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 m.w.N.; s.a. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Stand 01.02.2008, § 34 Rn. 14 f. m.w.N.
24Auch wenn man davon ausgeht, dass der Ortsteil E2. mit der Fläche, die von dem Geltungsbereich der nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassenen Satzung 08-03 erfasst wird, als im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen ist,
25vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 04.12.2006 - 7 A 1862/06 -,
26nimmt das außerhalb des Satzungsgebietes gelegene Grundstück der Klägerin auch an dem tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhang nicht mehr teil.
27Für die Beurteilung ist ungeachtet etwaiger satzungsrechtlicher Festsetzungen maßgebend, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung vorhanden ist und das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36; Urteil vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84 m.w.N.
29Dafür ist nach der Rechtsprechung ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt und die umgebende Bebauung das betreffende Grundstück in einer Weise prägt, dass hieraus die Merkmale für eine hinreichende Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 Abs. 1 entnommen werden können.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1972, a.a.O.; Urteil vom 22.06.1990, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 21. m.w.N.
31Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung. Ein Grundstück am Rand eines Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dies gilt auch, wenn das Grundstück beiderseits von bebauten Grundstücken umgeben ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das Grundstück als Baulücke darstellt, weil die benachbarten Grundstücke Teil eines Bebauungszusammenhangs sind.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1973 - IV C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56; Urteil vom 22.06.1990, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 25. m.w.N.
33Die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 -, BRS 18 Nr. 57; Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146; Beschluss vom 02.08.2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86 m.w.N..
35Aus dem dem Gericht vorliegenden Karten- und Luftbildmaterial und den Feststellungen des Berichterstatters im Erörterungstermin ergibt sich, dass das Grundstück der Klägerin nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang des Ortsteils E2. teilnimmt, sondern bereits dem Außenbereich zuzurechnen ist. Die zusammenhängende Bebauung endet westlich des Grundstücks der Klägerin mit den auf dem Grundstück C. Straße 371 befindlichen Gebäuden. Der Abstand zu den auf dem Grundstück C. Straße 401 vorhandenen baulichen Anlagen ist mit insgesamt ca. 115 m zu groß, um noch von einem baulichen Zusammenhang ausgehen zu können. Bei der Beurteilung ist auf diesen Abstand und nicht nur auf die Breite des Grundstücks der Klägerin von ca. 75 m abzustellen, da den Grundstücksgrenzen keine entscheidende Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung kann sowohl in Mitten als auch am Rande eines Bebauungszusammenhanges die Situation so sein, dass die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung nicht das gesamte Grundstück in den Zusammenhang gleichsam hineinbezieht. Dann liegt eine Unterbrechung bzw. der Abschluss des Zusammenhanges vor, obgleich das Grundstück über diese Grenze noch mehr oder weniger weit hinausreicht.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1966 - IV C 47.68 -, BRS 20 Nr. 38; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 25. m.w.N.
37Mit den auf dem Grundstück C. Straße 401 vorhandenen Gebäuden beginnt auch kein neuer Bebauungszusammenhang. Diese baulichen Anlagen sind vielmehr als Solitärbebauung im Außenbereich anzusehen. Aus diesem Grund stellt die geplante Bebauung des Grundstücks der Klägerin auch keine Baulückenschließung dar. Eine Baulücke kann nur dann angenommen werden, wenn die unbebaute Flächen noch am Bebauungszusammenhang teilnehmen. Diese setzt voraus, dass sich der Bebauungszusammenhang auf beiden Seiten fortsetzt.
38Auch die auf der schräg gegenüberliegenden nördlichen Seite der C. Straße vorhandenen Gebäude C. Straße 370 bis 378 vermögen einen Bebauungszusammenhang nicht zu begründen. Die im Wesentlichen nur dem Durchgangsverkehr dienende C. Straße hat in diesem Bereich eine trennende Wirkung zwischen dem Ortsteil E2. und den nördlich der Straße gelegenen und weitgehend unbebauten Flächen. Die wenige dort vorhandene Bebauung hat ein zu geringes Gewicht und ist als Splitterbebauung im Außenbereich anzusehen.
39Das daher im Außenbereich liegende und dort nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässige Vorhaben der Klägerin kann auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zugelassen werden, da es öffentliche Belange beeinträchtigt. Es ist bereits deshalb nicht genehmigungsfähig, weil es den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Zwar sind die Darstellungen eines Flächennutzungsplanes nicht wie einfache Rechtssätze anwendbar, sondern können immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten zum Vorliegen eines beeinträchtigten öffentlichen Belanges beitragen.
40BVerwG, Urteil vom 28.02.1975 - IV C 30.73 -, BRS 29 Nr. 70.
41Gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben setzt sich jedoch auch die Festsetzung " Fläche für die Landwirtschaft " in der Regel durch.
42BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 57.79 -, BRS 42 Nr. 80.
43Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans entfalten nur dann keine Sperrwirkung mehr, wenn sie infolge Funktionslosigkeit unwirksam geworden sind. Das setzt tatsächliche bauliche Verhältnisse voraus, die von den Festsetzungen sowohl qualitativ wie auch quantitativ in so erheblichem Maße abweichen, dass die Verwirklichung der ihnen zu Grunde liegenden Planungsabsichten auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint.
44BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 -, NVwZ 2000, 1048 m.w.N.
45Dies ist hier nicht der Fall, da die östlich des Ortsteils E2. vorhandenen wenigen Gebäude von landwirtschaftlich genutzten bzw. nutzbaren Freiflächen umgeben sind. Auf die Frage, ob eine landwirtschaftliche Nutzung wirtschaftlich ist, kommt es für die planungsrechtliche Beurteilung nicht an.
46Da das Vorhaben der Klägerin bereits aus diesen Gründen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt, kann für die Entscheidung offen bleiben, ob seiner Zulassung auch ein Widerspruch zu den Darstellungen des Landschaftsplans E. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) entgegengehalten werden kann.
47Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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