Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 383/07

Tenor

Der dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Vorbescheid vom 03.12.2003 und die Baugenehmigung vom 14.10.2003 für die "Nutzungsänderung einer Halle für Werkzeug- und Formenbau zu einer Festhalle mit Einliegerwohnung" auf dem Grundstück C. T. , J. . 17 (Gemarkung T1. , Flur 24, Flurstück 265), werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zu 1. bzw. 2. als Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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