Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 2 K 2219/07

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.09.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2007 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf vollständige Übernahme der Schülerfahrkosten für seinen Sohn für das Schuljahr 2007/2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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