Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 2773/07

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 09.07./26.07.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2007 verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2006 weitere Ausgleichsleistungen gemäß § 45 a PBefG i.H.v. 90.992 EUR zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.


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