Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 443/08
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 21.11.1980 geborene Kläger erwarb im Juni 2006 am Westfalen-Kolleg in M. die Fachhochschulreife. Seit September 2007 besucht er die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie P. -M1. e.V. in C1. , wo er den Abschluss eines Betriebswirts (VWA) anstrebt. Die Ausbildung wird voraussichtlich am 31.08.2010 beendet sein.
3Am 08.08.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung der Ausbildung an der Akademie nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - (AFBG) durch Übernahme der Lehrgangsgebühren i.H.v. insgesamt 7.020,00 EUR (sechs Semester, je 1.170,00 EUR). Dem Antrag fügte er die Rahmenstudienordnung und die vorläufige Prüfungsordnung der Akademie bei. Nach § 16 der vorläufigen Prüfungsordnung erwirbt der Kläger nach Abschluss der Ausbildung bei erfolgreicher Prüfung ein Akademie-Diplom zum Betriebswirt (VWA).
4Mit Bescheid vom 07.01.2008 lehnte die Beklagte die Förderung der Ausbildung nach dem AFBG mit der Begründung ab, die Fortbildungsmaßnahme genüge nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 AFBG. Die Fortbildungsmaßnahme bereite auf den Abschluss des Betriebswirts (VWA) vor, die hierbei abzulegende Prüfung (Zertifikatsprüfung) richte sich nach einer internen Prüfungsordnung. Der angestrebte Abschluss sei kein Abschluss auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung und auch kein gleichwertiger Abschluss nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, wie es nach § 2 Abs. 1 AFBG für eine Förderungsfähigkeit erforderlich sei.
5Am 08.02.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die gesetzlichen Kriterien der Förderungsfähigkeit seiner Fortbildungsmaßnahme seien erfüllt; insbesondere entspreche die vorläufige Prüfungsordnung der Akademie der vom Innenminister NW anerkannten Rahmenprüfungsordnung. Die Qualität der Ausbildung an der Akademie genieße schon seit 13 Jahren hohe Anerkennung in der örtlichen Wirtschaft, so dass der Abschlussprüfung an der Akademie der gleiche Stellenwert wie eine öffentlich-rechtliche Prüfung zukomme.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.01.2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Förderung nach dem AFBG für die Ausbildung zum Betriebswirt (VWA) an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie P. -M1. e.V. zu bewilligen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
11Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.09.2008 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
14Der die Förderung der Fortbildungsmaßnahme versagende Bescheid der Beklagten vom 07.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Förderungsanspruch nicht zu.
15Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Nach dieser Vorschrift ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG - und der §§ 42, 45 und 122 der Handwerksordnung - HandwO -, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten.
16Von vornherein auszuscheiden sind im vorliegenden Verfahren die beiden letzten Alternativen, da es offensichtlich weder um eine Fortbildung im Gesundheitswesen noch um eine Fortbildung an einer anerkannten Ergänzungsschule gemäß staatlich genehmigter Prüfungsordnung geht.
17Aber auch die beiden ersten Alternativen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG sind nicht einschlägig. Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass die hier in Rede stehende Fortbildungsmaßnahme weder auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG oder der §§ 42, 45, 51 a und 122 HandwO vorbereitet. Die Fortbildungsmaßnahme bereitet aber auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative AFBG). Das AFBG verlangt in dieser Vorschrift nicht lediglich die Gleichwertigkeit der Fortbildungsmaßnahme an sich, sondern eine Vorbereitung auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen. Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist nur bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht gegeben. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger (so im Falle des Klägers), erfüllen diese Voraussetzungen nicht, so dass eine Förderung der Fortbildungsmaßnahme auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 AFBG ausscheidet.
18Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 S 1666/05 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 04.06.2003 - AN 2 K 03.00075 -, juris; Trebes/Reifers, AFBG, Kommentar, Stand: Mai 2008, § 2 Anm. 2.2.3 m.w.N.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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