Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 689/08.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 07. Februar 2008 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Marokko vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist, tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.


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