Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 1117/07.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2007 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages anwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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