Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 1117/07.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2007 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages anwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste am 23.12.2006 mit einem Visum über den Flughafen E. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27.03.2007 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 29.03.2007 führte die Klägerin aus, sie habe am 25.01.2007 in Dänemark geheiratet. Ihr Ehemann lebe in Q. und genieße Abschiebungsschutz. Vor ihrer Ausreise habe sie eine dreimonatige Lehre in einem Journalistenbüro absolviert. Im Zusammenhang mit einem Interview mit einer Studentin über die Lage von Frauen sei sie festgenommen worden. Man habe ihre Wohnung durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt. Im Oktober 2006 sei sie erneut zum Geheimdienst bestellt worden. Mit Hilfe eines Onkels und gegen das Versprechen, nichts mehr zu unternehmen, sei sie freigelassen worden. Der Grund für ihre Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland sei ihr jetziger Ehemann. Sie habe zudem ihre Mutter begleitet, die nach ärztlicher Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland inzwischen wieder in den Iran zurückgekehrt sei.
3Mit Bescheid vom 15.05.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht vorliegen, forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung in den Iran an.
4Die Klägerin hat am 24.05.2007 Klage erhoben.
5In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weiter ausgeführt, sie sei am 21.06.2006 nach einem Interview mit einer Studentin der Uni in H. verhört und verhaftet worden. Das Interview habe sie in der Zeitschrift "I. O. T. " veröffentlicht. Das Interview sei im Rahmen der Studentenbewegung gegen die Regierung Ahmandinejad geführt worden. Sieben Tage später sei sie erstmals verhaftet worden. Der Vorwurf habe gelautet, sie habe ein Vergehen gegen die islamische Republik begangen. Über das Interview hinaus habe sie Informationen über einen iranischen Staatsbürger namens C. gesammelt, der in England Asyl beantragt habe und mit der iranischen Regierung zusammenarbeite. Er gebe Informationen über in England lebende Iraner weiter. Nach ihrer Auffassung sei er dadurch verantwortlich für viele politische Morde im Iran. Nach dem ersten Vorfall sei sie zunächst entlassen worden und zwei bis drei Monate arbeitslos gewesen. Schließlich habe sie durch alle möglichen Beziehungen es geschafft, wieder bei der Zeitung angestellt zu werden. Bereits nach einer Woche Tätigkeit habe ihr Verleger ihr mitgeteilt, dass sie sich bei der Polizeistation melden sollte. Dort habe sich herausgestellt, dass man Näheres zu den Unterlagen über diesen Herr C. wissen wollte. Man sei bei der Untersuchung ihres Computers und der Beschlagnahme ihrer Unterlagen auf diese Person gestoßen. Schließlich habe sie unterschreiben müssen, dass sie weitere Recherchen in dieser Richtung aufgebe. Auch bei ihrer Ausreise habe sie unterschreiben müssen, dass sie sich nach Ablauf des Visums bei einer Rückkehr sofort wieder bei den Behörden melden werde. Nachdem sie nicht zurückgekehrt sei, habe man ihre Eltern nach ihr gefragt, sie unter Druck gesetzt und ihre Familie zu Verhören geladen.
6In der Bundesrepublik Deutschland sei sie ebenfalls journalistisch tätig. Sie habe z.B. einen Artikel in der Zeitschrift O1. unter der Überschrift "G. " verfasst.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2007 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenhtG, hilfsweise die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie den Inhalt der Lageakten des Gerichts zur Lage im Iran, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig und begründet.
14Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Das bedeutet, dass auch das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt.
15Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/96 u. a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).
17Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen und Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich, auch wenn sie im Zusammenhang mit Maßnahmen angewandt wird, die einem an sich legitimen Rechtsgüterschutz dienen, als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird.
18Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.2003 - 2 BvR 134/01 -, NVwZ-Beilg. I 2003, 84.
19Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG allenfalls Erfolg haben, wenn ihm aufgrund asylerheblicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. § 28 Abs. 2 AsylVfG).
20Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. S. 344 ff.; BVerwG, u. a. Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486 (487); OVG NRW, Urteil vom 22.04.1999 - 8 A 812/96.A -.
21Es ist Sache eines Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung eine von ihm erlittene oder eine ihm unmittelbar drohende politische Verfolgung ergibt. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein.
22Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - NVwZ 1990, 171 = InfAuslR 1989, 349, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ-RR 1990, 379 = InfAuslR 1990, 38, und vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 - InfAuslR 1990, 344.
23In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe sowie unter verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung zeigt sich hier, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung in der oben dargestellten Bedeutung droht.
24Die Klägerin hat dem Gericht durch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen können, dass ihre Angaben über ihr Schicksal im Iran zutreffen. Sie hat glaubhaft vorgetragen, dass sie bereits in ihrer kurzen Tätigkeit als Journalistin vor ihrer Ausreise aus dem Iran den iranischen Sicherheitsbehörden auffällig geworden ist. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie bereits im Jahre 2006 ein regimekritisches Interview mit einer Studentin der Uni in H. geführt hat. Dieses Interview wurde in der Zeitschrift "I. O. T. " veröffentlicht. Am 28.6.2006 kam es dann zu einer Verhaftung der Klägerin, bei der auch der Computer der Klägerin und weitere Unterlagen beschlagnahmt wurden. Darunter befanden sich auch Unterlagen über Recherchen betreffend einen Informanten der iranischen Sicherheitsbehörden, der in England lebt und Erkenntnisse über dort lebende Iraner weitergibt. Die Klägerin hat des Weiteren glaubhaft gemacht, dass sie danach zunächst von ihrer Zeitung entlassen worden ist, und man sie, nachdem es ihr gelungen war, die Tätigkeit wiederaufzunehmen, erneut zur Polizeistation vorgeladen hat.
25Die Klägerin hat ihr Schicksal und ihre journalistische Tätigkeit im Iran sowie die Umstände ihrer Verhaftung und der Beschlagnahme ihrer Unterlagen in der mündlichen Verhandlung so detailliert und in Einzelheiten berichtet, dass das Gericht keinen Zweifel daran hat, dass es sich nicht um einen konstruierten Vortrag handelt, sondern die geschilderten Ereignisse auf tatsächlichem Erleben beruhen. Die Klägerin war in der Lage, von sich aus die Vorgänge im Einzelnen zu schildern und so souverän darzulegen, dass letztlich keine Zweifel verblieben. Insbesondere aufgrund des Gesamteindrucks der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin diesbezüglich die Wahrheit sagt. Ihre Ausführungen erwiesen sich nicht als vage, pauschal und oberflächlich. Vielmehr hat die Klägerin jederzeit einen ernsthaften Eindruck hinterlassen, sie wusste ihre Erlebnisse genau zu schildern und legte diese zusammenhängend und ohne Nachfrage dar.
26Darüber hinaus werden ihre Angaben durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftstücke und den im Original vorliegenden Journalistenausweis der Klägerin bestätigt, an deren Echtheit zu zweifeln das Gericht angesichts des Gesamtvortrags der Klägerin keinen Anlass sieht.
27Bestätigt wird dieser Eindruck dadurch, dass die Klägerin offen dargelegt hat, dass diese Vorgänge nicht der eigentliche Grund für ihre Aussage gewesen seien, sondern vielmehr der Wunsch, mit ihrem jetzigen Ehemann zusammenzuleben und ihre Mutter zur Krankenbehandlung ins Ausland zu begleiten. Diese Angaben der Klägerin und die Tatsache, dass sie letztlich - wenn auch mit Schwierigkeiten vor der Ausreise - den Iran legal verlassen durfte, spricht dafür, dass zur Zeit der Ausreise jedenfalls eine Verfolgungsgefahr durch den iranischen Staat nicht mehr aktuell bestand, wie auch das Bundesamt im ablehnenden Bescheid zutreffend ausgeführt hat. Auf das anderen Seite hat das Gericht aufgrund des Gesamteindrucks der Klägerin letztlich keine Bedenken, dass ihre Angabe, man habe sie vor ihrer Ausreise unterschreiben lassen, dass sie sich außerhalb des Landes nicht journalistisch betätige, zutrifft. Angesichts der glaubhaft gemachten Vorgeschichte erscheint es nicht als sinnlos, der Klägerin gewissermaßen eine Warnung mit auf den Weg zu geben.
28Selbst wenn man nach alledem mit dem Bundesamt davon ausgeht, dass zur Zeit der Ausreise aus dem Iran für die Klägerin keine Verfolgungsgefahr bestand, steht dies einer Anerkennung als Asylberechtigte hier nicht entgegen. Denn der Klägerin droht aufgrund asylerheblicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
29Die Klägerin hat dazu nachgewiesen, dass sie hier in der Bundesrepublik in der Zeitschrift O1. einen Artikel unter der Überschrift "G. " veröffentlicht hat, der unter ihrem Namen und mit ihrem Foto erschienen ist. Damit ist das Engagement der Klägerin für eine Verbesserung der Situation der Frauen im Iran in einer Weise öffentlich geworden, die geeignet ist, besonderes Aufsehen hervorzurufen. Durch dieses Engagement ist sie aus der Masse oppositioneller Iraner erkennbar herausgetreten und erscheint als ernsthafte und gefährliche Regimegegnerin. Das Gericht hat dabei nach dem Eindruck der Klägerin auch keinen Anlass anzunehmen, dass es sich lediglich um eine vorgeschobene Betätigung handelt, die ihrem Asylantrag nach Ablehnung durch das Bundesamt noch zum Erfolg verhelfen sollte. Vielmehr ist das Engagement der Klägerin in der Bundesrepublik Ausdruck ihrer bereits im Iran begonnenen glaubhaft gemachten Einstellung gegen das iranische Regime und setzt ihre bereits im Heimatland zum Ausdruck gebrachten Überzeugungen konsequent fort.
30Demgemäß steht auch § 28 Abs. 1 AsylVfG einer Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte nicht entgegen.
31Das Gericht geht auch davon aus, dass die journalistische Tätigkeit der Klägerin den iranischen Stellen bekannt ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen insbesondere den Lageberichten des Auswärtigen Amtes treiben iranische Stellen einen erheblichen Aufwand, um die Aktivitäten oppositioneller Gruppen zu erfassen. Es findet daher eine intensive Überwachung statt.
32So Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.03.2008.
33Nach dem Inhalt der vorliegenden Auskünfte ist insgesamt davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr von den iranischen Stellen als ernstzunehmende Regimegegnerin eingestuft werden wird. Insbesondere ergibt sich aus den Auskünften des Kompetenzzentrums Orient-Okzident, Mainz, dass die iranischen Behörden im Moment schärfer gegenüber rückkehrenden Frau agieren als gegenüber Männern. Seit dem 19.05.2006 existiere ein vom iranischen Präsidenten Ahmandinejad eingerichteter "höchster Rat der Kulturrevolution für Sitte und Bekleidung", der die individuelle Lebensführung auch im Exil überprüfe.
34So Auskunft vom 30.10.2006 an das VG Wiesbaden, vom 17.11.2006 an das VG Hamburg und vom 22.11.2006 an das VG Wiesbaden.
35Auch aus dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. März 2008 ergibt sich insoweit, dass im Zuge verschiedener Kundgebungen zum Internationalen Frauentag Journalistinnen und Fraurechtsaktivistinnen verhaftet und vom Teheraner Revolutionsgericht wegen "Gefährdung der nationalen Sicherheit" zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Laut Meldung der Agentur ISNA habe Informationsminister Gholam Hossein Ejeie am 10. April 2007 öffentlich die Frauen- und Studentenbewegung als Teil dieser Auslandsverschwörung bezeichnet. Es bestehe derzeit die Tendenz jegliche Tätigkeit für die Zivilgesellschaft zu kriminalisieren; allein der Kontakt mit dem Ausland könne im Einzelfall zu Repressionen führen.
36In Ansehung dieser Erkenntnisquellen hält es das Gericht für beachtlich wahrscheinlich, dass die iranischen Stellen im Falle der Klägerin bei einer Rückkehr nicht von einer Verfolgung der Klägerin aus politischen Gründen absehen werden.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708, 711 ZPO.
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