Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 1956/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 06. März 1950 geborene Kläger, der im Jahre 2005 im Range eines Lokomotivbetriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) in den Ruhestand versetzt wurde, wendet sich gegen die Einstellung monatlicher Zahlungen von Unfallausgleich.
3Am 29. April 2004 versah der Kläger seinen Dienst als Führer eines Personenzuges auf der Strecke von Hannover nach Bremen. Bei der Durchfahrt des Bahnhofs Achim sprang plötzlich ein Mann - offenbar in Selbsttötungsabsicht - auf die Gleise und prallte gegen die vom Kläger geführte Lokomotive. In der Folgezeit war der Kläger dienstunfähig.
4Mit Bescheid vom 01. Juni 2004 erkannte der Beklagte das Ereignis vom 29. April 2004 als Dienstunfall im Sinne von § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) an.
5Unter dem 08. November 2004 erstattete der Bahnarzt Dr. G. (P. ) dem Beklagten ein medizinisches Gutachten, wonach der Kläger durch den Dienstunfall vom 29. April 2004 eine posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erlitten habe und empfohlen werde, ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
6Sodann holte der Beklagte ein weiteres Gutachten zu der Frage ein, ob und ggf. in welchem Umfang eine Erwerbsminderung des Klägers eingetreten sei. Dieses Gutachten wurde unter dem 10. Januar 2005 durch Prof. Dr. X. - Ärztlicher Direktor des O. M1. P. - mit dem Ergebnis erstattet, dass der Kläger infolge des am 29. April 2004 erlittenen Dienstunfalls an einer PTBS leide und aufgrund dieser Erkrankung in den ersten zwei Wochen nach dem Unfall von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Umfang von 100 % auszugehen sei. Für die Zeit danach betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit durchgehend 60 %. Zur Behandlung der PTBS sei eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung des Klägers erforderlich.
7Mit Bescheid vom 31. Januar 2005 stellte der Beklagte die Dienstunfähigkeit des Klägers fest und versetzte ihn mit Bescheid vom 08. Februar 2005 zum 01. März 2005 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand.
8Weiterhin äußerte sich der Bahnarzt Dr. X1. (I. ) unter dem 17. Februar 2005 auf Nachfrage des Beklagten dahingehend, dass der von Prof. Dr. X. festgestellte Grad der Erwerbsminderung nicht der tatsächlichen unfallbedingten Leistungseinschränkung entspreche. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage angesichts des beim Kläger gegebenen Krankheitsbildes vielmehr lediglich 40 %.
9Daraufhin gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 07. Juli 2005 für die Zeit ab dem 29. April 2004 einen Unfallausgleich in monatlicher Höhe von 161,00 EUR. Zur Begründung gab er an, dass der Kläger durch den am 29. April 2004 erlittenen Dienstunfall eine PTBS erlitten habe und seine Erwerbsfähigkeit seit diesem Tag durchgehend um 40 % gemindert sei. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, sich einer engmaschigen Psychotherapie bei einem in der Behandlung der PTBS besonders erfahrenen Therapeuten zu unterziehen.
10Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10. August 2005 Widerspruch, zu dessen Begründung er unter Bezugnahme auf das von Prof. Dr. X. erstattete Gutachten geltend machte, dass der ihm zu bewilligende Unfallausgleich auf Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % zu berechnen sei.
11Am 16. Mai 2006 wurde der Kläger erneut durch den Bahnarzt Dr. X1. untersucht. Dieser teilte dem Beklagten unter dem 23. Mai 2006 mit, dass beim Kläger nur noch eine Erwerbsminderung von 30 % vorliege. In einem darüber hinaus vom Beklagten eingeholten nervenärztlichen Gutachten vom 24. September 2006 führte der Sachverständige Dr. D. - Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (M. ) - unter Bezugnahme auf ein von Dipl.-Psychologin S. (C. T. ) gefertigtes klinisch-psychologisches Zusatzgutachten aus: Im Anschluss an das Unfallereignis habe zunächst eine stärker ausgeprägte Belastungsstörung bestanden, die sich jedoch - entsprechend dem üblicherweise in derartigen Fällen zu beobachtenden Krankheitsverlauf - in der Folgezeit gebessert habe. Zum Begutachtungszeitpunkt bestehe noch eine Restsymptomatik einer PTBS. Weitere psychotherapeutische Maßnahmen seien nicht erforderlich, da mit keiner wesentlichen Besserung der Beschwerdesymptomatik mehr zu rechnen sei. Aufgrund des erlittenen Dienstunfalls sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 29. April 2004 bis zum 31. Dezember 2004 um 40 %, vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 um 30 % und seit dem 01. Juli 2006 bis auf weiteres um 20 % gemindert.
12Der Kläger nahm daraufhin seinen Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 07. Juli 2005 zurück.
13Mit Bescheid vom 06. Februar 2007 stellte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Zahlung eines Unfallausgleiches mit Ablauf des Monats Februar 2007 ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger nach dem Gutachten des Dr. D. vom 24. September 2006 aufgrund des Dienstunfalls vom 29. April 2004 nur noch zu 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Eine Entschädigungspflicht bestehe bei einem solchen Grad der Erwerbsminderung nicht mehr.
14Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 28. Februar 2007 Widerspruch.
15Am 08. März 2007 stellte er zudem beim Verwaltungsgericht Minden einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid vom 06. Februar 2007 erhobenen Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte die Kammer durch Beschluss vom 16. Mai 2007 - 10 L 140/07 - ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 13. August 2007 - 1 B 893/07 - zurück.
16Der Beklagte holte in der Folgezeit ein weiteres Gutachten u. a. zu der Frage ein, ob aufgrund des Dienstunfalls vom 29. April 2004 ein Unfallausgleich zu gewähren ist, ein. Das Gutachten wurde unter dem 09. März 2008 durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. - Chefarzt des Instituts für Neurologie und Psychiatrie der Kliniken T1. . B. W1. - mit dem Ergebnis erstellt, dass unmittelbar nach dem Unfall eine deutliche psychische Beeinträchtigung vorhanden gewesen sei, die sich allerdings bereits im Laufe eines Jahres erheblich gebessert habe. Derzeit seien bei dem Kläger noch Restsymptome einer unfallbedingten PTBS in Form von leichter affektiver Unausgeglichenheit und Rückzugstendenzen gegeben. Eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe insoweit jedoch nicht mehr. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers betrage 20 %.
17Der Kläger wandte unter dem 06. Mai 2008 gegen das Gutachten Dr. W2. ein: Es sei offenkundig, dass dieser sich der Einschätzung des Dr. D. angeschlossen und lediglich dessen Ergebnis übernommen habe. Die von Dr. D. und Dr. W. erstatteten Gutachten seien letztlich nicht haltbar, weil sie den Einschätzungen Prof. Dr. X2. , der eine Erwerbsminderung von 60 % festgestellt habe, und Dr. X3. , der noch kurz vor der Untersuchung durch Dr. D. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % angenommen habe, widersprächen. Die Gutachten Dr. D1. und Dr. W2. ließen im Übrigen außer Betracht, dass der Kläger nach wie vor erheblich unter den Folgen des erlittenen Dienstunfalls leide und bagatellisierten die entsprechenden Symptome.
18Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 06. Februar 2007 unter Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. D. und Dr. W. zurück.
19Daraufhin hat der Kläger am 26. Juni 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf seine im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen verweist. Er beantragt,
201. den Bescheid vom 06. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2008 aufzuheben.
212. den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - für die Zeit ab März 2007 einen Unfallausgleich in monatlicher Höhe von 161,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 161,00 EUR ab dem Ersten eines jeden Monats zu zahlen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Mit Beschluss vom 02. September 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
25Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. November 2008 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den (Hilfs-) Beweisantrag gestellt,
26zum Beweis der Tatsache, dass bei dem Kläger auch nach dem 01. Juni 2006 noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % vorliegt,
271. ein medizinisches Sachverständigengutachtens einzuholen und
282. den (ehemaligen) Bahnarzt Dr. med. N. X1. zu vernehmen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 1956/08 und 10 L 140/07 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage hat keinen Erfolg.
32I. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 06. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2008 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Bescheid vom 06. Februar 2008 in der Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides ist nämlich ein belastender Verwaltungsakt, der die Regelung enthält, den durch Bescheid vom 07. Juli 2005 bewilligten Unfallsausgleich in monatlicher Höhe von 161,00 EUR für die Zeit ab März 2007 nicht weiter zu gewähren.
33II. Jedoch ist die gegen den Bescheid vom 06. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2008 gerichtete Klage unbegründet, weil der Bescheid entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
34Der angefochtene Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG. Danach wird der Unfallausgleich neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
35Diese rechtliche Grundlage ist hier maßgeblich, weil der Beklagte mit seinem Bescheid vom 06. Februar 2007 nicht etwa nachträglich festgestellt hat, dass die Gewährung eines Unfallausgleiches von 161,00 EUR monatlich von Anfang an rechtswidrig gewesen wäre - in diesem Fall wäre § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einschlägig -, sondern von einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Änderung des zunächst angenommenen Grades der Erwerbsminderung von 40 % ausgegangen ist. In einem derartigen Fall geht die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG derjenigen des § 48 VwVfG vor.
36Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: April 2008, § 35 BeamtVG Rdnr. 15 a.
37Die sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ergebenden Voraussetzungen für eine Änderung der durch Bescheid vom 07. Juli 2005 getroffenen Regelung, nach der dem Kläger aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % ein Unfallausgleich von 161,00 EUR monatlich gewährt wurde, sind erfüllt.
38Eine Änderung der Verhältnisse, die dem Bescheid vom 07. Juli 2005 zugrunde liegen, ist eingetreten. Der Sachverständige Dr. D. hat insoweit in seinem Gutachten vom 24. September 2006 ausgeführt:
39"(...) Legt man der Bewertung des Schweregrades der Unfallfolgen die jeweiligen psychiatrischen Befunde in den zur Verfügung gestellten Gutachten/Stellungnahmen zugrunde, so ist davon auszugehen, dass nach dem Unfall (...) eine stärker ausgeprägte Belastungsstörung bestanden hatte, die sich im Laufe der Zeit besserte, wie es auch üblicherweise dem "normalen Verlauf" entspricht, sofern keine zusätzlichen Traumatisierungen auftreten. (...) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht noch eine Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung, diese zeigt sich in einer leicht depressiven Episode mit Interessenverarmung, Freudlosigkeit und einer leichten Verminderung des Antriebs sowie einen gewissen sozialen Rückzug, weiterhin besteht ein Angst- und Vermeidungsverhalten in Bezug auf schienengebundene Fahrzeuge. Nur selten treten noch Intrusionen auf. Eine besondere praetraumatische Persönlichkeitsstruktur liegt nicht vor, es besteht lediglich eine sehr leicht ausgeprägte unsichere und zwanghaft akzentuierte Persönlichkeitsstruktur, die jedoch unbedeutend war für die Entwicklung der posttraumatischen Belastungsstörung und zum jetzigen Zeitpunkt auch noch unbedeutend ist bei der Aufrechterhaltung der Restsymptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung. Weitere psychotherapeutische Maßnahmen erscheinen aufgrund der Ergebnisse der heutigen Untersuchung nicht mehr erforderlich, da mit keiner wesentlichen Besserung der Beschwerdesymptomatik mehr zu rechnen ist.
40Die Minderung der Erwerbsfähigkeit kann gestaffelt wie folgt festgelegt werden:
41Vom 29.04.04 bis 31.12.04 40 Vom 01.01.05 bis 30.06.06 30 Ab dem 01.07.06 bis auf weiteres 20"
42Nach den Feststellungen Dr. D1. ist mithin im Laufe der Zeit eine Verbesserung der unfallbedingten Beschwerden und damit einhergehend eine Verringerung des Grades der Erwerbsminderung auf nur noch 20 % seit Juli 2006 eingetreten. Es ist nicht zu erkennen, dass das Gutachten des Dr. D. offen erkennbare Mängel aufweist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder sein Gutachten unauflösbare Widersprüche enthält. Vielmehr spricht alles dafür, dass das Gutachten auf einer hinreichend sorgfältigen Befunderhebung beruht. Außerdem erscheint es widerspruchsfrei, nachvollziehbar und detailliert begründet. Auch dürften keine Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen ersichtlich sein.
43Gleiches gilt für das Gutachten Dr. W2. vom 09. März 2008, in dem u. a. ausgeführt wird: "(...) Insgesamt liegen bei Herrn G. Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung in Form von leichter affektiver Unausgeglichenheit und Rückzugstendenzen vor. Die nach dem Unfall zunächst vorhandene deutlichere psychische Beeinträchtigung war im Verlauf etwa eines Jahres gebessert. Es verblieben allerdings erhebliche Vorbehalte und Ängste bezüglich eines beruflichen Wiedereinstiegs als Lokführer. Herr G. hatte im Laufe seines Berufslebens mehrfach Bahnsuizide erleben müssen, ohne dass ihn die vorangegangenen Ereignisse psychisch dekompensieren ließen. Die Furcht vor einem erneuten Ereignis bleibt aber nachvollziehbar. Das Vermeidungsverhalten, das Herr G. bezüglich Bahn und Bahnfahren zeigt, kann im Übrigen auch als Vermeiden von Triggerreizen bewertet werden, selbst wenn Herr G. derzeit kein intrusives Erleben schildert. Die Kriterien einer erheblichen posttraumatischen Belastungsstörung sind allerdings nicht mehr gegeben. Vorhanden sind noch Restsymptome dieser Störung, die zum Teil im Lebenskontext und in der Lebensperspektive des Betroffenen eingebettet sind und in dem von Herrn G. gelebten Vorberentungsalltag' wenig auffallen. (...) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus Unfallfolgen ist mit - 20 (zwanzig) v. H. - einzuschätzen."
44Das von Dr. W. erstattete Gutachten ist zur Auffassung des erkennenden Gerichts ebenfalls überzeugend, vollständig und frei von Widersprüchen. Zudem kann das Gericht nicht feststellen, dass Dr. W. - wie vom Kläger angenommen wird - die Feststellungen Dr. D2. lediglich unkritisch übernommen hätte. Die von Dr. W. vorgenommenen Untersuchungen sowie die ausführlichen und nachvollziehbaren Feststellungen, die er auf Grundlage der von ihm gewonnenen Erkenntnisse getroffen hat, zeigen vielmehr, dass er den Fall des Klägers eigenständig sowie unabhängig begutachtet und nicht lediglich Aussagen eines anderen Sachverständigen übernommen hat, ohne diese zu hinterfragen.
45Auch die weiteren Einwendungen, die der Kläger im Eilverfahren 10 L 140/07, im Widerspruchsverfahren und im vorliegenden Klageverfahren gegen die Gutachten Dr. D1. und Dr. W2. sowie die hierin jeweils enthaltene Feststellung, die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage seit Juli 2006 und auch aktuell lediglich 20 %, können seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen:
46Seine Argumentation, nach dem 29. April 2004 sei zeitweise davon die Rede gewesen, seine dienstunfallbedingte Beschränkung der Erwerbsfähigkeit betrage 60 %, greift nicht durch. Denn tatsächlich ist der Kläger schließlich mit Bescheid vom 7. Juli 2005 insoweit von 40 % ausgegangen, und dies hat der Kläger durch Rücknahme seines Widerspruchs am 14. Februar 2007 hingenommen.
47Ebenso wenig kann der Kläger etwas aus dem Umstand herleiten, dass der Bahnarzt Dr. X1. in seinem Schreiben vom 23. Mai 2006 ausgeführt hat, die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers betrage 30 %, also 10 % mehr als Dr. D. kurze Zeit später festgestellt hat. Denn Dr. X1. ist nach Kenntnisnahme des von Dr. D. erstatteten Gutachtens von seiner Äußerung, die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 30 %, abgerückt und hat mit Schreiben vom 06. November 2006 mitgeteilt, dass das Gutachten Dr. D1. formal sowie fachlich nicht zu beanstanden sei und er - Dr. X1. - dem Ergebnis des Gutachtens sowie der Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zustimme.
48Der weitere Einwand, die Festsetzung einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit auf 20 % sei unvereinbar mit der anderen Entscheidung, ihm wegen dienstunfallbedingter dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, ist nicht stichhaltig. Zum einen geht es insoweit um verschiedene Dinge. Dauernde Dienstunfähigkeit kann angesichts der in § 42 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) getroffenen Regelung bereits bei geringer Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben sein. Zum anderen geht es um verschiedene Zeitpunkte. Die Versetzung in den Ruhestand ist zum 1. März 2005 erfolgt. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit i.H.v. 20 % nimmt der Beklagte erst für die Zeit ab dem 01. Juli 2006 an. Zu diesem Zeitpunkt kann der Kläger - theoretisch - schon wieder dienstfähig gewesen sein.
49Schließlich vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Gesundheitszustand des Klägers - wie von ihm geltend gemacht - in den Gutachten Dr. D1. und Dr. W2. bagatellisiert werde. Vielmehr enthalten die beiden vom Kläger kritisierten Gutachten die Feststellungen, dass bei dem Kläger eine - auch jeweils näher beschriebene - Restsymptomatik einer PTBS vorhanden sei. Den vom Kläger subjektiv nach wie vor empfundenen gesundheitlichen Einschränkungen wird mithin sehr wohl Rechnung getragen. Dass aus der vorhandenen Restsymptomatik allerdings (nur) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gefolgert wird, ist dabei - wie ausgeführt - nicht zu beanstanden.
50Das Gericht legt daher seiner Entscheidung die Gutachten Dr. D2. und Dr. W2. zugrunde. Zwar handelt es sich hierbei um Gutachten die vom Beklagten auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 VwVfG im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren eingeholt wurden. Jedoch kann sich ein Tatsachengericht - so auch das erkennende Gericht - ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht im Rahmen der gebotenen Untersuchung des maßgebenden Sachverhalts auch einer behördlichen Beweisaufnahme bedienen.
51Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 4 B 84/88 -, m.w.N., juris.
52Bilden bereits die vorhandenen Gutachten eine tragfähige Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung, so musste das Gericht auch nicht dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Beweisantrag folgen und ein weiteres Sachverständigengutachten einholen sowie den Bahnarzt Dr. X1. in einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung vernehmen, zumal dieser sich mit Schreiben vom 06. November 2006 ohnehin der Beurteilung Dr. D1. angeschlossen hat. Zwar wurde der Beweisantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt, was nach § 86 Abs. 2 VwGO (grundsätzlich) die Verpflichtung des Gerichts begründet, den Antrag durch einen zu begründenden Beschluss abzulehnen. Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, er erkläre sich "ggf.", also für den Fall, dass das Gericht dem Beweisantrag nicht folgen werde, mit einer Bescheidung seines Beweisantrages in den Entscheidungsgründen eines Urteils einverstanden. In derartigen Fällen, in denen der Beweisantrag lediglich hilfsweise gestellt wird, bedarf es ausnahmsweise keiner Entscheidung über den Beweisantrag durch Beschluss. Nur unbedingt gestellte Beweisanträge zwingen das Gericht zu einer Entscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO.
53Vgl. dazu etwa den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2008 - 9 B 15/08 -, NuR, 2008, 659, m.w.N.
54Festzuhalten bleibt danach, dass eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, und zwar dadurch, dass sich der bei Bewilligung eines Unfallausgleichs von monatlich 161,00 EUR durch Bescheid vom 07. Juli 2005 angenommene Grad der Erwerbsminderung von 40 % ab Juli 2006 auf 20 % reduziert hat. Eine solche Veränderung ist "wesentlich" im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG. Eine wesentliche Änderung ist nämlich schon dann eingetreten, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit ununterbrochen für mehr als sechs Monate um mindestens 10 % ändert oder wenn infolge der Änderung die Mindestgrenze von 25 %, bei deren Unterschreiten kein Unfallausgleich gewährt wird, nicht mehr erreicht wird. Der Satz von 10 % folgt aus einer Verweisung in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf § 31 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG), der eine Staffelung in Schritten von 10 % vorsieht.
55Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 35 BeamtVG Rdnr. 15 b.
56Ist danach davon auszugehen, dass auch für die Zeit ab dem 01. März 2007 eine wesentliche Änderung des Grades der Erwerbsminderung eingetreten ist und hierdurch zugleich (dauerhaft) die Mindestgrenze für die Bewilligung von Unfallausgleich unterschritten wird, so ist die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger ab dem 01. März 2007 keinen Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mehr zu gewähren, rechtlich nicht zu beanstanden.
57III. Stellt sich demnach die Einstellung von Leistungen nach § 35 BeamtVG für die Zeit ab März 2007 als rechtmäßig dar, so kann der Kläger auch mit seinem im Rahmen eines Annexantrages nach § 113 Abs. 4 VwGO verfolgten Begehren, ihm für die Zeit ab März 2007 entsprechende Leistungen nachzuzahlen und sie zu verzinsen, keinen Erfolg haben.
58IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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