Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 1468/08.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf Kamerun ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegt. Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2008 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegt; Ziffer 4. des Bescheides wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Kamerun angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden zu 5/6 der Klägerin und zu 1/6 der Beklagten auferlegt; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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