Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 972/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge jeweils Miteigentümer des Grundstücks N.-----straße 37 in C. (Gemarkung C. Flur 69 Flurstück 84). Dieses Grundstück ist gemeinsam mit dem südwestlich angrenzenden Grundstück mit einem straßenseitig errichteten Doppelhaus bebaut. Der hintere Grundstücksbereich wird über eine Zufahrt erschlossen, die zwischen der Doppelhaushälfte auf dem klägerischen Grundstück und der auf dem nordöstlich angrenzenden Grundstück N.-----straße 35 (Gemarkung C. Flur 69 Flurstück 83) stehenden Doppelhaushälfte beidseits der gemeinsamen Grundstücksgrenze angelegt ist. Der Abstand zwischen den gegenüberliegenden Gebäudewänden beträgt nach Messungen des Beklagten ca. 3,65 bis 3,69 m. In diesen Zufahrtsbereich ragt die Hauseingangstreppe der Kläger auf einer Breite von 2,19 m ca. 1,10 m tief hinein.
3Im Jahr 1982 übernahmen der Kläger zu 2. als Alleineigentümer für das klägerische Grundstück und der Eigentümer des nordöstlich angrenzenden Grundstücks N.-----straße 35 wechselseitig eine Wegebaulast entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einer Tiefe von jeweils 1,50 Metern.
4Unter dem 07.09.2007 beantragten die Kläger beim Beklagten den Verzicht auf die für ihr Grundstück eingetragene Wegebaulast. Ein öffentliches Interesse an der Baulast bestehe schon deshalb nicht, weil sie einen unzulässigen Inhalt habe. Denn im Bereich der Hauseingangstreppe könne das Wegerecht nicht ausgeübt werden, da die eingetragene Tiefe von 1,50 Metern vor der Grundstücksgrenze nicht zur Verfügung stehe. Außerdem erklärte der Kläger zu 2. die Anfechtung seiner Baulasterklärung. Er sei bei Abgabe seiner Baulasterklärung im Irrtum über den Inhalt der Baulast gewesen, weil auf dem Lageplan, der Bestandteil der Baulasterklärung geworden sei, die Hauseingangstreppe nicht verzeichnet sei.
5Nach Anhörung der Kläger lehnte der Beklagte den Antrag mit ausschließlich an den Kläger zu 2. gerichtetem Bescheid vom 28.02.2008 ab. Er führte aus, dass das öffentliche Interesse an der Baulast nicht erloschen sei, weil er im rückwärtigen Bereich des Grundstücks N.-----straße 35 die dort noch vorhandene Garage genehmigt habe. Die Übernahme der Baulast auf dem klägerischen Grundstück sei Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Erschließung dieser Garage, weil auf dem Nachbargrundstück die nach § 3 Abs. 3 GarVO ausreichende Zufahrtsbreite von 2,30 m nicht vorhanden sei. Die Baulasteintragung sei auch nicht nichtig. Die vorhandene Zufahrtsbreite im Bereich der Hauseingangstreppe sei mit 2,62 m ausreichend. Eine Anfechtung der Baulasterklärung sei nicht möglich, weil diese nicht unverzüglich erfolgt sei. Der Kläger zu 2. sei im Zeitpunkt der Baulasteintragung bereits Eigentümer gewesen und habe daher schon damals Kenntnis davon gehabt, dass die Hauseingangstreppe im Bereich der Wegebaulast liege.
6Am 18.03.2008 haben die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren Klage erhoben.
7Sie beantragen,
8den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.02.2008 zu verpflichten, die unter der Baulastenblattnummer 1114 Nr. 1 eingetragene Baulast betreffend das Grundstück N.-----straße 37 in C. zu löschen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er meint, die Klage sei im Hinblick auf die Klägerin zu 1. bereits unzulässig, da sie mangels Eigentümerstellung durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein könne. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seine Begründung des Ablehnungsbescheides.
12Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.11.2008 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
14Entscheidungsgründe:
15Die Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg.
16Es kann offen bleiben, ob die Klage in Bezug auf die Klägerin zu 1. bereits mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig ist. Sie hat ihre behauptete Eigentümerstellung in Bezug auf das klägerische Grundstück trotz gerichtlichen Hinweises nicht belegt. Inwieweit sie durch die streitige Baulast in eigenen Rechten betroffen sein soll, ist nicht ersichtlich.
17Jedenfalls ist die Klage insgesamt unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der unter Baulastenblatt Nr. 1114 / Nr. 1 im Baulastenverzeichnis der Stadt C. eingetragenen Wegebaulast, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
18Ein solcher Anspruch besteht zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt der Unrichtigkeit des Baulastenverzeichnisses. In einem solchen Fall hat derjenige, der durch diese unrichtige Eintragung in seinen Rechten verletzt wird, einen Anspruch auf Löschung dieser Eintragung. Unrichtig ist das Verzeichnis, wenn und soweit darin eine Baulast eingetragen ist, die entweder von vorneherein nicht entstanden ist oder nicht mehr besteht.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.09.1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148 und bei juris.
20Eine solche Unrichtigkeit liegt im Hinblick auf die streitige Wegebaulast allerdings nicht vor. Die Eintragungsverfügung des Beklagten ist nicht nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Ein besonders schwerer Fehler ist insoweit nicht erkennbar. Entgegen dem Vorbringen der Kläger hat die Eintragungsverfügung keinen unzulässigen Inhalt. Der Umstand, dass die Hauseingangstreppe der Kläger auch bereits im Zeitpunkt der Baulasteintragung im Bereich der bewilligten Wegebaulast lag, bedeutet nicht, dass die damit eingegangen Verpflichtung auf etwas Unmögliches gerichtet ist. Die Kläger sind vielmehr verpflichtet, eine hierdurch begründete Einschränkung des von ihnen eingeräumten Wegerechts zu beseitigen.
21Der Eintragungsverfügung des Beklagten ist auch nicht durch Anfechtung der Verpflichtungserklärung des Klägers zu 2. die Grundlage entzogen. Die Verpflichtungserklärung ist nicht analog § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Dabei kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Anfechtung im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB unverzüglich erfolgt ist, nicht an. Denn der eine Baulast übernehmende Eigentümer, der sich über Bedeutung und Umfang seiner Baulasterklärung geirrt hat, kann seine Erklärung nicht entsprechend §§ 119 ff. BGB anfechten. Mit dem Wirksamwerden der Baulast endet die Einflussnahme des Grundstückseigentümers auf die durch die Last begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die daher auch nicht im Wege der Anfechtung beseitigt werden können. Dies gilt erst recht, wenn die Baulast zur Erteilung einer Baugenehmigung geführt hat, und diese vom Bauherrn ins Werk gesetzt worden ist.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.02.1986 - 11 A 742/84 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, NJW 1985, 1723; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.03.1999 - 1 L 215/97-, NVwZ 1999, 1013 und bei juris; Hahn in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar (Stand: Dezember 2008), § 83 Rn. 58; Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 83 Rn. 50.
23Dies ist hier der Fall, weil der Beklagte im rückwärtigen Bereich des Grundstücks N.-----straße 35 eine dort auch noch vorhandene Garage genehmigt hat, deren Erschließung ohne die Wegebaulast auf dem klägerischen Grundstück nicht gesichert wäre.
24Ein Anspruch auf Löschung der nach alledem wirksam entstandenen Baulast ergibt sich auch nicht aus § 83 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW. Danach hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers den Verzicht zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Baulast hat der Beklagte zu Recht damit begründet, dass der dem Nachbargrundstück zugehörige Teil der gemeinsamen Zufahrt zu den rückwärtigen Grundstücksbereichen nicht die nach § 3 Abs. 3 GarVO erforderliche Zufahrtsbreite von 2,30 m aufweist, so dass eine ausreichende Erschließung der bestandskräftig genehmigten Garage auf dem Nachbargrundstück ohne die Wegebaulast nicht mehr gesichert wäre.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
26Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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