Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 1722/08

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 03. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 07. April 2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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