Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 136/08

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2007 - soweit dieser entgegensteht - verpflichtet, dem Kläger bezüglich der Flächen lfd. Nr. 1 bis 6, 9 bis 14 sowie 16 des Flächenverzeichnisses 2005 Zahlungsansprüche für Dauergrünland zuzuweisen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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