Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1058/07

Tenor

Die der Stadt E. vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 23. März 2007 für die "Modernisierung der Sportanlage I. " auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 994 (O.----------weg 12, E. ) wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zu 1. als Vollstreckungsgläubiger bzw. die Klägerin zu 2. bzw. zu 3. als Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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