Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 3329/08.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der nach eigenen Angaben am 1985 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger vom Volk der Malinke. Er beantragte am 25. Oktober 2007 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Bei seiner Anhörung vom 30. Oktober 2007 erklärte der Kläger, er besitze aus finanziellen Gründen keine Papiere. Er habe seit seiner Geburt immer bei seinen Eltern in D. , Kommune S. , im Viertel C. gewohnt. Auf Nachfrage gab der Kläger an, in der Zeit von etwa 4 oder 5 Monaten vor seiner Ausreise zusammen mit Freunden in der Kommune E. gelebt zu haben. Dort habe er aber eigentlich "keine richtige Adresse" gehabt, sondern nur ab und zu gejobbt. Dabei habe es sich um das Brennen von CDs ohne Bezahlung gehandelt. Das Datum der Ausreise könne er nicht angeben, er sei im Bundesgebiet aber am 23. Oktober 2007 eingetroffen. Er sei in D. in ein Schiff gestiegen. Nachweise könne er nicht vorlegen. Den Ankunftshafen in Deutschland, den Namen, die Art und die Flagge des Schiffes wie auch die Dauer der Schiffspassage wisse er nicht. Dann habe ein Schwarzer ihn mit dem Auto nach Düsseldorf befördert. Wie lange sie unterwegs gewesen seien, könne er ebenfalls nicht angeben.
4Er habe 12 Jahre lang bis zum Jahr 2003 die Schule besucht, den gymnasialen Abschluss aber nicht erworben. Von 2005 bis 2007 habe er bei einem Chirurgen namens Dr. L. E1. in C. , der "Beschneidungen und so etwas" bzw. nur Beschneidungen bei Jungen und Frauen durchgeführt habe, als Helfer gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, nach Beschneidungen Verbände anzulegen und Reinigungsarbeiten zu verrichten. Der Grund für seine Ausreise sei außer seiner Armut auch gewesen, dass er, als er seinen Arbeitgeber in der Arztpraxis eines Tages vertreten habe, zum ersten Mal in seinem Leben einen etwa 6 Jahre alten Jungen namens N. beschnitten habe, der seinen Verletzungen erlegen sei. Der Arzt habe dies nicht von ihm verlangt, er selbst habe einen solchen operativen Eingriff ausprobieren wollen. Den Zeitpunkt könne er nicht angeben. Er wisse nur noch, dass dies im Jahr 2007 gewesen sei und er den Eingriff frühmorgens vorgenommen habe. Auf Nachfrage gab der Kläger an, die Beschneidung habe in der Zeit von Anfang bis Mitte des Jahres 2007 stattgefunden. Er habe nach der missglückten Operation die Rückkehr des Bruders des Patienten abgewartet und ihm dessen Tod in der Praxis mitgeteilt. Der sei böse geworden, habe die Leiche mitgenommen und sei anschließend zu seinen - des Klägers - Eltern gegangen. Dort habe er damit gedroht, ihn umzubringen. Die Familie des getöteten Kindes, die Geld habe und mächtig sei, habe ihn bedroht. Er wisse nicht, ob sie den Vorfall der Polizei gemeldet habe. Später merkte der Kläger an, seine Schwester habe ihm am selben Tag vormittags um 11 Uhr zur Flucht geraten. Daraufhin habe er sich mittags oder gegen Nachmittag hilfesuchend an den Kommandanten des Schiffes im Hafen, der blaue Kleidung getragen habe und dessen Namen er nicht kenne, gewandt. Dieser habe ihn dann aus Gefälligkeit kostenlos an Bord genommen. Das Schiff habe noch am selben Tag abgelegt. Auf Vorhalt erklärte der Kläger, er könne sich jetzt erinnern, dass die Beschneidung um 6 Uhr morgens erfolgt sei und dass der Bruder des Jungen etwa um 10.45 oder 11 Uhr erschienen sei. Als er sofort danach die Praxis verlassen habe, habe ihm seine Schwester gesagt, dass die Familie ihn töten wolle. Er habe dann um 11 Uhr das Land verlassen. Er habe sich nicht politisch betätigt, noch nie Probleme mit staatlichen Stellen gehabt und sei auch noch nie festgenommen worden. Seine Nieren schmerzten seit etwa 3 Monaten, er sei aber deswegen noch nicht ärztlich behandelt worden.
5Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 04. November 2008, zugestellt am 06. November 2008, ab. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien ebensowenig gegeben. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Kläger nicht einmal ansatzweise eine politische Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Sein unsubstanziierter und widersprüchlicher Vortrag sei lediglich insoweit glaubhaft, als er als Motiv für seine Ausreise seine Armut benannt habe. Ungeachtet dessen würde es sich lediglich um die Ahndung kriminellen Unrechts handeln, die keine politisch motivierte Verfolgung erkennen ließe.
6Am 20. November 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Das vom Bundesamt angefertigte Protokoll sei auf Seite 8 zu ändern, denn er habe damals geäußert, er habe den Jungen zwischen Anfang und Mitte des Monats - damit habe er den Monat Oktober gemeint - beschnitten. Wegen seiner Nervosität und Anspannung sei ihm damals der Name des Monats nicht eingefallen. Zu dem Eingriff sei es gekommen, da vorgesehen gewesen sei, dass er zukünftig Beschneidungen vornehme. Er hätte dann 1/3 des Erlöses erhalten sollen. Der Bruder des Jungen habe ihm damals 15.000 guineische Francs angeboten. Da die Praxis auf die Einnahmen angewiesen gewesen sei und er häufig zugeschaut habe, habe er geglaubt, die Operation selbst durchführen zu können. Der Bescheid vom 04. November 2008 sei schon deshalb rechtswidrig, da eine andere Person als die Einzelentscheiderin, die die Anhörung durchgeführt habe und sich einen persönlichen Eindruck von ihm habe verschaffen können, den ablehnenden Bescheid verfasst habe und ihn als unglaubwürdig eingestuft habe. Er sei im Falle seiner Rückkehr der Bedrohung durch die Familie des getöteten Jungen, die dem Volke der Fulla angehöre, ausgesetzt. Ferner drohe ihm wegen seiner Tat die Todesstrafe. Auf die aktuellen Erkenntnisse und auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. November 2004 - 1 L 1458/04.A - werde verwiesen.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04. November 2008 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person sowohl die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG als auch Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14I. Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
15Eine Verfolgung muss, um "politisch" im Sinne von Art 16 a Abs. 1 GG zu sein, 1. unmittelbar vom Staat als dem Träger überlegender Macht ausgehen oder ihm sonst - weil er sie aktiv unterstützt bzw. duldet, obschon er mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewähren könnte - zuzurechnen sein und 2. wegen asylerheblicher Merkmale - also der politischen Überzeugung, der religiösen Grundentscheidung oder unverfügbarer (jedem Menschen von Geburt anhaftender) Merkmale, die sein Andersein prägen - erfolgen.
16Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung in dem vorgenannten Sinne bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
17Vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A - m.w.N.
18Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dieser Prognosemaßstab - die Frage gerade nach der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer künftigen politischen Verfolgung - ist hier deshalb heranzuziehen, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in seiner Heimat bereits einmal politisch verfolgt worden ist, er also vorverfolgt ausgereist ist.
19Dass eine solche Feststellung nicht getroffen werden kann, liegt schon daran, dass das Vorbringen des Klägers unglaubhaft und er eine unglaubwürdige Person ist. Bereits seine protokollierte Schilderung - insbesondere hinsichtlich seiner angeblichen Schiffsreise - gegenüber dem Bundesamt war derart farblos, detailarm und obendrein in vielen Bereichen ungereimt bzw. widersprüchlich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, er habe seinerzeit von tatsächlich Erlebtem gesprochen. Der Eindruck, dass der Kläger unglaubwürdig ist, verfestigte sich in der mündlichen Verhandlung. Es war offensichtlich, dass sich der Kläger "eine Geschichte" zurechtgelegt hatte, die er in abstrakten, offenbar auswendig gelernten Sätzen erzählte. Er war trotz mehrfacher Bitten der Einzelrichterin und seiner Prozessbevollmächtigten nicht in der Lage, die angeblich von ihm durchgeführte Beschneidung und die Geschehnisse danach einschließlich seiner Flucht plastisch zu beschreiben. Auf entsprechende Nachfragen beschränkte er sich lediglich darauf, seine oberflächlichen Ausführungen nahezu im Wortlaut zu wiederholen.
20Während der Kläger beim Bundesamt einerseits behauptete, er habe durchgängig bei seinen Eltern in D. im Stadtvierteil C. gewohnt, erklärte er andererseits auf Nachfrage, etwa 4 bis 5 Monate vor der Ausreise mit Freunden in der Kommune E. gelebt zu haben. Anschließend machte er geltend, in E. "ohne richtige Adresse" lediglich gejobbt zu haben, indem er - angeblich ohne Bezahlung - CDs gebrannt habe. "Eigentlich" habe er immer in C. gelebt. Abgesehen von dieser Widersprüchlichkeit widerlegte der Kläger mit dem Vortrag zu seinem Aufenthalt in E. sein behauptetes Verfolgungsschicksal, da er demnach vor seiner Ausreise gerade nicht bei dem Arzt Dr. L. E1. arbeitete, in dessen Räumen er als Arzthelfer unmittelbar davor die Beschneidung eines kleinen Jungen vorgenommen haben will.
21Ungereimt ist auch das Vorbringen des Klägers, er habe aus Neugier den mit Komplikationen verbundenen Eingriff in Abwesenheit seines Arbeitgebers ohne dessen Weisung vorgenommen. Denn in der Klagebegründung hieß es demgegenüber, dass er sich zu diesem Schritt entschlossen habe, da zukünftig Beschneidungen durch ihn vorgesehen gewesen seien.
22Auch die Behauptung des Klägers, der Bruder des verstorbenen Jungen habe nach der missglückten Beschneidung seine - des Klägers - Familie aufgesucht, stimmt nicht mit seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung überein, wonach mehrere Angehörige des Patienten bei ihm zu Hause vorstellig geworden sein sollen. Es ist ohnehin nicht plausibel, weshalb der Bruder des Jungen und die anderen Angehörigen den Kläger nicht in der Arztpraxis aufsuchten, um ihn dort zur Rechenschaft zu ziehen, sondern stattdessen zu seiner Familie gegangen sein sollen, um dort gegen ihn gerichtete Todesdrohungen auszusprechen. Ebensowenig erschließt sich dem Gericht, woher die Verwandten des Jungen die Adresse des Klägers gekannt haben sollen, zumal sie sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nur vom Sehen gekannt hätten.
23Dass der Kläger die Unwahrheit sagte, wurde bereits beim Bundesamt deutlich, als er angab, seine Schwester sei ihm (bereits) ungefähr im selben Moment, als der Bruder des Jungen die Praxis verlassen habe, begegnet, um ihn vor den beabsichtigten Racheakten der Familie zu warnen. Demnach müsste die Familie des Jungen bereits vor dem Zeitpunkt, in dem der Kläger dem Bruder den Tod des Kindes eröffnet haben will, von der missglückten Operation gewusst haben und die Angehörigen des Klägers deswegen aufgesucht haben, was ausgehend vom Vorbringen des Klägers nicht möglich ist.
24Ferner ist es als widersprüchlich anzusehen, dass das Schiff nach der Schilderung des Klägers beim Bundesamt am selben Tag abgelegt haben soll, und er dann in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, das Schiff sei an dem Tag seiner Flucht zur Abfahrt noch nicht vorbereitet gewesen. Gegen die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht auch, dass der Kläger zunächst behauptete, er sei gegen Nachmittag oder Mittag zu dem Kommandanten gegangen, und dass er unmittelbar danach seinen Vortrag dahingehend umstellte, er könne sich auf einmal erinnern, dass er das Land um 11 Uhr verlassen habe. Selbst unter Zugrundelegung seiner jüngsten Darstellung in der mündlichen Verhandlung, wonach eine halbe Stunde seit dem Gespräch mit dem Bruder des toten Patienten vergangen sein soll, innerhalb derer der Bruder des getöteten Jungen die übrigen Familienangehörigen informiert haben soll, diese Leute anschließend sein - des Klägers - Zuhause aufgesucht und dort ein "Durcheinander" angerichtet haben sollen, seine Schwester ihn dann anschließend gewarnt haben soll und er sich schließlich unmittelbar zum Hafen begeben haben will, erscheint dieser Geschehensablauf angesichts der Größe des Stadtviertels C. als kaum vorstellbar. Abwegig erscheint dem Gericht auch, dass ein fremder Schiffskommandant den Kläger kostenlos transportiert haben soll.
25Vor diesem Hintergrund geht das Gericht ebenso wie das Bundesamt davon aus, dass die vom Kläger ebenfalls geltend gemachte wirtschaftliche Not der einzige Beweggrund für seine Ausreise war.
26Die in der Klagebegründung erhobene Rüge, das Protokoll sei hinsichtlich einer Zeitangabe zu berichtigen, verfängt nicht. Nach seiner Darstellung im Klageverfahren will der Kläger im Rahmen der Anhörung nicht geäußert haben, er habe die Beschneidung in der Zeit zwischen Anfang und Mitte des Jahres 2007 vorgenommen, sondern stattdessen habe er "des Monats" gesagt. Aus Nervosität sei ihm der Name des Monats Oktober (2007) nicht eingefallen. Dies sieht das Gericht als unglaubhafte Schutzbehauptung an. Zum einen wurden dem Kläger seine Aussagen ausweislich der Niederschrift zurückübersetzt, ohne dass er eine Beanstandung aussprach. Zum anderen ergibt der Ablauf der Befragung (Seite 7 und 8 des Protokolls), dass der Kläger die vermeintlich durchgeführte Operation mit tödlichem Ausgang zeitlich nicht einordnen konnte, was ebenfalls belegt, dass sich dieser Vorfall tatsächlich nicht abspielte:
27"Auf Frage, wann das war, als dieser Junge gestorben ist: Es ist schon lange her, ich kann mich nicht genau erinnern.
28Auf Aufforderung, dies etwas genauer darzulegen: Das war im Jahr 2007, aber den Monat oder den Tag kann ich nicht angeben.
29Auf Aufforderung, er möge dieses wichtige Ereignis einmal genauer darlegen, wann dies gewesen ist, er verfüge über eine ausreichende Schulbildung und es könne ihm nicht abgenommen werden, dass er nicht genauer darlegen kann, wann dieser schwerwiegende Vorfall war, ob dies Anfang des Jahres, Mitte des Jahres oder erst vor kurzem war, wie lange vor der Ausreise dies war, dies müsse er doch darlegen können: Ich möchte nicht lügen.
30Auf Vorhalt, dass kein ganz konkretes Datum erwartet wird, aber zumindest müsse er angeben können, in welchem Monat dies war oder ob dies kurz vor der Ausreise war oder Anfang oder Mitte des Jahres: Ich kann jetzt nicht sagen, das war im April oder Januar, ich kann nur sagen, das war zwischen Mitte und Anfang dieses Jahres."
31Ferner heißt es auf Seite 9 der Niederschrift des Bundesamtes:
32"Auf Vorhalt, dass er jetzt angibt, er sei nach dem Vorfall gleich zum Hafen gegangen, während er vorher angegeben hat, die Beschneidung des getöteten Jungen sei Anfang oder Mitte des Jahres gewesen: Das weiß ich nicht.
33Auf Vorhalt, dass es für die Unterzeichnerin unglaubhaft ist, dass er sich nicht daran erinnern kann, ob er am gleichen Tag, wo das Kind getötet wurde, ausgereist ist oder ob dies Anfang oder Mitte des Jahres gewesen sein soll: Sie haben meine Familie bedroht und ich bin der Älteste und ich habe Angst bekommen und bin ausgereist."
34Vor dem Hintergrund dieser eingehenden Befragung ist es unvorstellbar, dass der Kläger "aus Nervosität" einigermaßen zu präzisen Angaben außerstande gewesen sein soll. Hätte sich das behauptete fluchtauslösende Ereignis tatsächlich - wie später behauptet - im Oktober 2007 zugetragen, hätte der Kläger dies während der Anhörung, die im selben Monat stattfand, ohne weiteres angeben können müssen. Hinzu kommt, dass die Beschneidung nach seiner ersten Einlassung längere Zeit zurückliegen solle, sodass auch insoweit ein erheblicher Widerspruch vorliegt.
35II. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb der Bundesrepublik als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (Satz 2). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (Satz 3). Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Satz 4).
36Es lässt sich aus den unter I. genannten Gründen nicht feststellen, dass der Kläger in seinem Heimatland Guinea bereits einmal im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verfolgt wurde oder dass ihm dies bei seiner Rückkehr dorthin droht.
37Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. "Qualifikationsrichtlinie"). Diese beansprucht nach Ablauf der Umsetzungsfrist nunmehr zwar Beachtung,
38vgl. etwa den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -,
39führt im vorliegenden Verfahren aber nicht zur Zuerkennung des begehrten Schutzes. Auch bei richtlinienkonformer - insbesondere Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie beachtender - Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG kann der Kläger keine Ansprüche aus dieser Vorschrift herleiten.
40III. Sonstige Gründe, die einer Abschiebung des Klägers in sein Heimatland entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Es sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erkennbar. Insbesondere die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, liegen nicht vor. Denn abgesehen davon, dass dem Kläger sein Vortrag zu dem angeblich begangenen Tötungsdelikt nicht geglaubt werden kann, würde es sich selbst unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags um eine fahrlässige Tötung handeln. Für ein solches Verbrechen ist aber in Guinea keine Todesstrafe vorgesehen.
41Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 27. August 2007; vgl. auch Report 2008 von amnesty international, wonach der guineische Minister für Justiz und Menschenrechte im Juni 2008 versichert habe, die Regierung sei gegen die Todesstrafe und keiner der zum Tode verurteilten Gefangenen werde hingerichtet.
42Dies gilt auch bei richtlinienkonformer - vor allem Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 bis 8 sowie Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie beachtender - Interpretation dieser Bestimmungen.
43Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des VG Münster vom 12. November 2004 - 1 L 1458/04.A -. Denn in dem dort entschiedenen Fall ging es um eine in Guinea begangene vorsätzliche Tötung.
44Auch liegen keine Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
45Allerdings ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60 a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz.
46Vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 - 1 B 60/06 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -, jeweils m.w.N.
47Das Vorliegen einer Erkrankung, die im Staat Guinea nicht behandelbar wäre bzw. deren Behandlung für den Kläger nicht erreichbar wäre, oder sonstiger Umstände, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, hat der Kläger schon nicht substanziiert dargelegt. In diesem Zusammenhang erwähnte er im Rahmen der Anhörung lediglich, an Nierenschmerzen zu leiden, die er aber zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend machte. Dem Kläger kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden, weil nichts dafür erkennbar ist, dass er unmittelbar nach der Rückkehr in seine Heimat aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten würde, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Denn der Kläger ist jung, auch mit Blick auf seine langjährige Schulbildung und Erwerbstätigkeit arbeitsfähig und kann auf seine Familie zurückgreifen.
48IV. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
49Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg rügen, dass die Person, die ihn angehört habe, nicht identisch sei mit der Person, die den Bescheid verfasst habe. Zwar ist grundsätzlich die persönliche Anhörung des Asylsuchenden für die Beweiswürdigung von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die Tatsache, dass unterschiedliche Einzelentscheider die Anhörung vorgenommen haben und die Entscheidung verfasst haben, führt aber regelmäßig nicht bereits deshalb zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn das AsylVfG schreibt nicht zwingend vor, dass Anhörung und Entscheidung von ein- und derselben Person vorgenommen werden müssen. Aus den §§ 25, 31 AsylVfG ergibt sich nicht, dass allein der Umstand, dass der zur Entscheidung berufene Bedienstete des Bundesamtes den jeweiligen Asylbewerber nicht persönlich angehört hat, dazu führt, dass eine Entscheidung über den Asylantrag nicht rechtmäßig getroffen werden könnte. Die Annahme einer Rechtswidrigkeit ist dann denkbar, wenn die Trennung im konkreten Fall tatsächlich zu einem Rechtsfehler geführt haben könnte.
50Vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 26. Juni 2006 - 1 A 8/06 -.
51Das ist hier weder substanziiert vorgetragen worden noch ersichtlich.
52Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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