Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 2 K 1198/08
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 10.02.2009 ist unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu gewährende Prozesskostenhilfe-Vergütung mit der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgesetzt. Insbesondere hat er zu Recht die Anrechnung einer Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr vorgenommen. Dies entspricht den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
3Die Vergütung des mit Beschluss des Gerichts vom 12.11.2008 im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts regelt sich nach den §§ 2, 13, 45, 48, 49 RVG. Dabei bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist (vgl. § 48 Abs. 1 RVG). Die Höhe der anwaltlichen Vergütung richtet sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV RVG). Dies gilt gemäß § 45 Abs. 1 RVG auch für die Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.
4Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG wird eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, soweit die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstandes entstanden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsgebühr.
5Vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.07.2008 - IV ZB 24/07 -, juris und vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07 -, NJW 2008, 1323.
6Die vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr beruht auf der Erwägung, dass der Anwalt, der für seinen Mandanten im Verwaltungsverfahren schon tätig war und hierfür eine Geschäftsgebühr erhält, bereits in die Materie eingearbeitet ist, wenn sich bei gleichem Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anschließt. In diesen Fällen erhält der Anwalt von seinem Mandanten die Geschäftsgebühr sowie die um die anteilige Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr. Die Regelung soll den Mandanten vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und insbesondere davor schützen, dass der Rechtsanwalt allein im Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch ein gerichtliches Verfahren einleitet.
7Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007, 170.
8Die von diesem Zweck getragene Anrechnungsregel findet auch hinsichtlich der Festsetzung der aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung Anwendung.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -, juris.
10Die Geschäftsgebühr ist hier gesetzessystematisch ausschließlich dem Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber zuzurechnen mit der Folge, dass dieser jenem neben der Geschäftsgebühr nur die anteilig verminderte Verfahrensgebühr schuldet. Im Fall der Prozesskostenhilfegewährung ist bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gerade dieses Innenverhältnis berührt. Denn die Staatskasse tritt in diesem Fall an die Stelle des bedürftigen, an sich zahlungspflichtigen Mandanten. Die Prozesskostenhilfe bezieht sich mit anderen Worten auf den Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten gegen seinen Auftraggeber, die Staatskasse ist bezogen auf die Vergütungsansprüche des Prozessbevollmächtigten kein "Dritter" wie etwa die beklagte Behörde.
11Vgl. OVG NRW, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 OA 128/08 -, juris und OVG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2008 - 4 So 134/08 -, juris
12Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anrechnungsregel sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn der Prozessbevollmächtigte war bereits vorgerichtlich für die Klägerin tätig. Sein Einwand, er habe bisher die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägerin gegenüber nicht abgerechnet und könne sie auch nicht abrechnen, da die Klägerin lediglich Leistungen nach dem SGB II beziehe, verfängt nicht. Nach dem Wortlaut der Anrechnungsregel ist lediglich erforderlich, dass "die Geschäftsgebühr entsteht", nicht aber, dass der Anwalt diese auch tatsächlich erhalten hat. Dem stehen die Regelungen der §§ 55 Abs. 5 Satz 2, 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, denn diese beziehen sich nur auf Zahlungen, die der Anwalt auf seine Vergütung für das gerichtliche Verfahren erhalten hat.
13Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 21.01.2008 - 7 K 179/07 - und vom 28.02.2008 - 1 K 287/06 -.
14Des Weiteren ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht von dem höchstmöglichen Anrechnungswert nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG ausgegangen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist außergerichtlich offenbar nicht im Wege der Beratungshilfe tätig geworden, da im Vergütungsfestsetzungsantrag der Erhalt von Gebühren für Beratungshilfe verneint worden ist. Zur Gebührenhöhe der Geschäftsgebühr hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trotz der insoweit eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung keine Angaben gemacht. Daher hat der Urkundsbeamte zu Recht eine Geschäftsgebühr in Höhe des Gebührensatzes von 0,75 angerechnet.
15Vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.04.2008 - 13 OA 39/08.
16Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
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