Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 882/08

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der C. E. vom 23.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 27,13 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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