Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 3048/08
Tenor
Der Rücknahmebescheid vom 15. September 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 16. September 2008 - soweit dieser entgegensteht - verpflichtet, dem Kläger Zahlungsansprüche zur Beantragung der Betriebsprämie auch für die Flächen Schlag 18, Schlag 20, Schlag 22 a und 22 b, Schlag 23 a und 23 b in einer Gesamtgröße von rund 40 ha zuzuweisen. Der Rückforderungsbescheid vom 19. Dezember 2008 wird aufgehoben. Ferner wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2009 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. April 2008 Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2008 zuzüglich 40 Zahlungsansprüche in der Kategorie Dauergrünland zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist von Beruf Haupterwerbslandwirt. Er bewirtschaftet u.a. auf dem Gelände des Flughafens Paderborn/Lippstadt Flächen mit einer Größe von ca. 40 ha. Am 12. Mai 2005 stellte er beim Beklagten einen Antrag auf Zuweisung von Zah- lungsansprüchen zur Beantragung der Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Die auf dem Flughafen Paderborn/Lippstadt befindlichen Flächen bezog er in seinen Antrag ein. Diesbezüglich legte er ein Schreiben der Geschäftsleitung des Flughafens Paderborn/Lippstadt vom 09. Mai 2005 vor, wonach die von ihm bewirtschafteten Flächen keinen unmittelbaren Zweck für den Flugbetrieb erfüllten, sondern es sich hierbei um den sogenannten Streifenbereich handele, der lediglich von festen Hindernissen freizuhalten sei. Die vom Kläger betriebene landwirtschaftliche Nutzung sei die Hauptnutzung dieser Fläche.
3Mit Bescheid vom 31. März 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger in der Kategorie Ackerland 43,94 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je 454,45 EUR, in der Kategorie Dauergrünland 93,01 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je 291,70 EUR und in der Kategorie Stilllegungen 3,59 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 267,70 EUR.
4Mit Schreiben vom 18. August 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Zuweisungsfähigkeit der auf dem Flughafen Paderborn/Lippstadt befindlichen Flächen in Frage stehe. Der Kläger werde deshalb gebeten, Nachweise vorzulegen, dass er in den Jahren 2005, 2006 und 2007 während eines Zeitraums von 10 Monaten diese Flächen habe uneingeschränkt landwirtschaftlich nutzen können. Ferner werde er gebeten, die Pachtverträge über die streitbefangenen Flächen nachzureichen.
5Unter dem 27. August 2008 ließ der Kläger daraufhin vortragen, er betreibe hauptsächlich Mutterkuhhaltung und Rindermast. Er halte derzeit etwa 100 Mutterkühe und insgesamt ca. 350 Stück Rindvieh. Seit ungefähr 20 Jahren bewirtschafte er die in Streit stehenden Flächen. Er nutze diese Flächen als Dauergrünland (Mähwiese). Das Mahdgut werde ausschließlich als Heu oder Silage für den eigenen Viehbestand genutzt. Die Nutzung der Flächen sei innerhalb eines 10-Monats-Zeitraums nicht eingeschränkt. Zwar seien die Flächen eingezäunt, er habe jedoch einen Schlüssel für das Einfahrttor. Er müsse sich lediglich vorher kurz bei den Mitarbeitern des Flughafens melden und könne danach uneingeschränkt zu den Flächen gelangen. Darüber hinaus lägen die Flächen nicht im direkten Sicherheitsbereich des Flughafens. Das Abmähen der Grünlandflächen stelle auch keinen bloßen Nebenzweck dar, da diese Flächen im Flugbetrieb nicht genutzt würden. Es liege daher eindeutig eine ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung der Flächen vor.
6Ferner übersandte der Kläger einen sogenannten Nutzungsvertrag vom 01. Oktober 2001, den er mit dem Geschäftsführer des Flughafens Paderborn/Lippstadt geschlossen hatte. In § 1 des Nutzungsvertrages heißt es u.a.: "Das Grundstück kann mit Rücksicht auf die bestehenden Flugsicherheitsvorschriften nur als Mähwiese genutzt werden. Der Auftrieb von Tieren ist nicht erlaubt. Die Fläche ist jährlich mindestens ein Mal zu mähen. Eine organische Düngung ist nicht erlaubt. Kunstdünger kann nur in angemessener Menge aufgebracht werden. Eine Überdüngung hat zu unterbleiben." Unter § 2 heißt es u.a.: "Das Befahren der Flächen durch Fahrzeuge im Interesse der Flughafengesellschaft ist entschädigungslos zu dulden." Unter § 5 des Vertrages heißt es: "Der Nutzungsberechtigte darf keine Änderungen der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks vornehmen, keine Zäune errichten und keine neue Einsaat einbringen."
7Mit Schreiben vom 29. August 2008 teilte die Geschäftsleitung des Flughafens Paderborn/Lippstadt dem Beklagten auf dessen entsprechende Anfrage mit, dass sie die Flächen für zuweisungsfähig halte, da diese hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt würden. Der Bewuchs der Flächen stelle Dauergrünland dar. Vom eigentlichen Hauptzweck her seien sie zwar dem Flugbetrieb zuzuordnen, d.h. sie müssten als äußere Sicherheitsstreifen für die Start- und Landebahn gepflegt werden, damit im Fall eines Unfalls die Luftfahrzeuge nicht beschädigt würden. Es handele sich aber bei den streitbefangenen Flächen nicht um den inneren Teil des Streifens der Landebahn, der während des Flugbetriebs nicht mit Fahrzeugen befahren werden dürfe, sondern lediglich um den äußeren Teil des Streifens, der vom Kläger jederzeit landwirtschaftlich genutzt werden könne.
8Mit Bescheid vom 15. September 2008 nahm der Beklagte seinen Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 31. März 2006 teilweise zurück und zog von den dem Kläger zugewiesenen 91,03 Zahlungsansprüchen für die Kategorie Dauergrünland 40 Zahlungsansprüche wieder ein, so dass dem Kläger 51,03 Zahlungsansprüche verblieben. Zur Begründung machte der Beklagte geltend, die Prämienvoraussetzungen lägen für die auf dem Gelände des Flughafens Paderborn/Lippstadt befindlichen Flächen nicht vor. Die Flächen seien nicht beihilfefähig, da sie die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht erfüllten. Die streitbefangenen Flächen längen innerhalb des umzäunten Geländes des Flughafens Paderborn/Lippstadt und stünden daher dem Kläger nicht uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung. Ausweislich des Nutzungsvertrages dürften die Flächen nur als Mähwiese genutzt werden. Der Auftrieb von Tieren und das Düngen mit organischem Dünger sei nicht erlaubt. Bei dem Schlag Nr. 20 handele es sich um den Mittelstreifen zwischen Start- und Landebahn, welcher nach Auskunft der Flughafengesellschaft nicht mit Fahrzeugen befahren werden dürfe. Die Schläge Nr. 18, 22 und 23 lägen zwar nicht innerhalb des Mittelstreifens, es handele sich aber noch um sogenannte Sicherheitsflächen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrsgesetz. Hauptzweck dieser Flächen sei es, Luftfahrzeuge, die bei Start oder Landung von der Start- und Landebahn abkämen, vor einer Beschädigung zu bewahren. Die Flächen, die der Kläger bewirtschafte, dienten daher nicht in erster Linie landwirtschaftlichen Zwecken.
9Mit Bescheid vom 16. September 2008 setzte der Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers derart neu fest, dass er ihm in der Kategorie Ackerland 43,94 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 531,50 EUR, in der Kategorie Dauergrünland 53,01 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 368,75 EUR und in der Kategorie Stilllegung 3,59 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 267,70 EUR zuwies.
10Am 17. Oktober 2008 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben (3 K 3048/08).
11Im Bescheid vom 19. Dezember 2008 hat der Beklagte die mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 22. Februar 2008 gewährte Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahre 2007 neu auf 40.036,85 EUR festgesetzt und vom Kläger einen Betrag i.H.v. 4.328,72 EUR zurückgefordert.
12Hiergegen hat der Kläger am 20. Januar 2009 Klage erhoben (3 K 179/09). Mit Beschluss vom 26. Februar 2009 hat die Einzelrichterin die Verfahren 3 K 3048/08 und 3 K 179/09 gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
13Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 hat der Beklagte auf den Antrag des Klägers auf Auszahlung der Betriebsprämie 2008 vom 15. April 2008 eine Betriebsprämie i.H.v. 39.971,57 EUR bewilligt, die auf dem Flughafen Paderborn/Lippstadt befindlichen Flächen sind hierbei unberücksichtigt geblieben.
14Zur Begründung seiner Klage vertieft der Kläger früheres Vorbringen. Er beantragt,
15den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 15. September 2008 und den Rückforderungsbescheid vom 19. Dezember 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 16. September 2008 zu verpflichten, ihm Zahlungsansprüche zur Beantragung der Betriebsprämie auch für die Flächen Schlag 18, Schlag 20, Schlag 22 a und 22 b, Schlag 23 a und 23 b in einer Gesamtgröße von insgesamt 40 ha zuzuweisen, ferner den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2009 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 15. April 2008 Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2008 antragsgemäß, d.h. zuzüglich 40 weiterer Zahlungsansprüche in der Kategorie Dauergrünland zu gewähren.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte tritt dem Begehren des Klägers entgegen und macht geltend, er gehe weiterhin davon aus, dass es sich bei den Flächen, die sich auf dem Flughafen befänden, nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen handele, da deren Hauptzweck der Schutz von Flugzeugen sei. Die landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers auf den streitbefangenen Flächen stelle sich insgesamt lediglich als untergeordnete Bewirtschaftung dar.
19Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Das Gericht konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
23Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2008 begehrt, ist die statthafte Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid vom 15. September 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 31. März 2006 ist § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (MOG) i.d.F. des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2897). Danach sind rechtswidrige Bescheide, die in Bezug auf Marktordnungswaren im Sinne von § 6 MOG ergehen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen ist eine Direktzahlung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG
25- vgl. VG Hannover, Urteile vom 23. Mai 2008 - 11 A 6143/07 - und vom 13. August 2008 - 11 A 6732/06 - -.
26Im vorliegenden Fall sind allerdings die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 MOG nicht gegeben. Der Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 31. März 2006 war nicht zum Teil rechtswidrig. Der Beklagte hatte darin zu Recht für die streitbefangenen Flächen Schlag 18, Schlag 20, Schlag 22 a und 22 b, Schlag 23 a und 23 b in einer Gesamtgröße von insgesamt 40 ha Zahlungsansprüche für Dauergrünland festgesetzt und dem Kläger zugewiesen.
27Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gem. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist abzustellen, da diese zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch nicht aufgehoben war) auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen i.S. des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages (Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl der Flächen, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat (Art. 43, 59 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Eine beihilfefähige Fläche ist dabei jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen (Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 01. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
28Was unter einer "landwirtschaftlichen Fläche" eines Betriebs zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Dort ist der Begriff der "landwirtschaftlichen Fläche" definiert als Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergründland und Dauerkulturen. Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes waren (Art. 2e der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004).
29Bei den streitbefangenen Flächen, die auf dem Flughafen Paderborn/Lippstadt liegen, handelt es sich um beihilfefähige Flächen i.S.d. Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese werden als Dauergrünland (vgl. Art. 2 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004) genutzt. Auf ihnen wächst Gras und sie waren mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes. Es handelte sich auch nicht um Flächen, bei denen die landwirtschaftliche Nutzung nicht im Vordergrund steht. Der Kläger nutzt die Grundstücke seit rund 20 Jahren durchgängig als Futterflächen für Rinder, indem er die Flächen mäht und das Mahdgut an seine Tiere verfüttert. Der Kläger hat erklärt, trotz des Umstandes, dass u.a. diese Flächen Teil des äußeren Sicherheitsbereichs des Flughafens darstellten, sei es in der Vergangenheit zu keiner Zeit zu Einschränkungen der Bewirtschaftung der Flächen gekommen sei. Er mähe die Flächen zwei Mal im Jahr. Der erste Schnitt sei ca. Ende Mai/Anfang Juni, der zweite Schnitt erfolge ca. bis Mitte September. Da ein kleiner Teil der Flächen je nach Witterungslage unter Wasser stünden und er diese dann nicht befahren könne, könne es allerdings vorkommen, dass für diese Teilbereiche der zweite Schnitt nicht mehr von ihm durchgeführt werde. Durchschnittlich gewinne er auf den von ihm bewirtschafteten Flächen im Jahr ca. 250 bis 300 Heu- und Silageballen. Unabhängig vom Flugbetrieb habe er jederzeit Zutritt zum Flughafengelände.
30Der Umstand, dass der eigentliche Hauptzweck der Flächen darin liegt, als äußerer Sicherheitsbereich des Flughafens dafür zu sorgen, dass Flugzeuge, die von der Start- und Landebahn abkommen, keine größeren Schäden erleiden, hindert nicht die Annahme, dass es sich hierbei um landwirtschaftliche Flächen handelt. Abzustellen ist nämlich nicht darauf, welcher Zweck abstrakt der Flächennutzung zu Grunde liegt, entscheidend ist vielmehr allein, wofür die Flächen tatsächlich genutzt werden. Dieser Annahme liegen folgende Erwägungen zugrunde:
31Anknüpfungspunkt für die (subjektive) Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche zu einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb ist der von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 verwendete Terminus des "Nutzens". Dieser Wortlaut legt die Annahme nahe, dass eine landwirtschaftliche Fläche vorrangig demjenigen Betriebsinhaber zustehen soll, der diese Fläche in tatsächlicher Hinsicht nutzt, also tatsächlich bewirtschaftet. Hierfür spricht überdies der Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Im 2. Erwägungsgrund zu der Verordnung heißt es, die volle Zahlung von Direktbeihilfen sollte an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen, landwirtschaftliche Erzeugung und Tätigkeit gebunden sein. Durch diese Vorschriften sollten grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in die gemeinsamen Marktorganisationen einbezogen werden. Würden diese Anforderungen nicht erfüllt, so sollten die Beihilfen von den Mitgliedstaaten nach verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften Kriterien ganz oder teilweise entzogen werden. In diesem Sinne begründet Art. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 grundlegende Anforderungen an einen Betriebsinhaber, statuiert Art. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, formuliert Art. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherzustellen und bestimmt Art. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 gekürzt oder ausgeschlossen wird, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden. Dass die bei der Sanktion der Prämienkürzung oder des Prämienausschlusses einzuhaltenden Pflichten eines Betriebsinhabers letztlich nur von demjenigen beachtet werden können, der die Fläche tatsächlich nutzt, also tatsächlich bewirtschaftet, muss aber Einfluss auf die (subjektive) Zuordnung einer Fläche nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 haben. In Anbetracht des in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgegebenen Ziels, die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten, soll die Betriebsprämie demnach primär demjenigen Betriebsinhaber zugute kommen, der unmittelbar und faktisch durch seine Nutzung der Fläche für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand derselben sorgt
32- vgl. VG Aachen, Urteil vom 03. Januar 2008 - 6 K 898/07 - -.
33Bestätigt wird diese Auslegung von Art. 34 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Darin heißt es, dass eine beihilfefähige Hektarfläche jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes ist, die, sofern die Fläche auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Dies zeigt, dass der Verordnungsgeber die Prämienfähigkeit der Flächen nicht davon abhängig machen will, dass die Fläche ausschließlich für die landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, sondern entscheidend soll sein, dass die landwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht. Eine vorliegend gegebene parallele Nutzung durch Landwirtschaft und Flughafengesellschaft schließt die Beihilfefähigkeit der Flächen daher per se nicht aus. Im Übrigen werden auch schon in Art. 43 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als beihilfefähige Futterflächen unter anderem auch "gemeinsam genutzte Flächen" genannt.
34Hiervon ausgehend handelt es sich bei den vom Kläger genutzten Flächen auf dem Gebiet des Flughafens Paderborn/Lippstadt um landwirtschaftliche Flächen eines Betriebes, d.h. um Flächen, die ihm für seinen Betrieb zur Verfügung stehen. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass der Kläger für diese Flächen keinen Pachtvertrag, sondern lediglich einen sog. Nutzungsvertrag für Mähwiesengrundstücke auf dem Flughafengelände abgeschlossen hat. Dies dürfte mit Blick auf die Entgeltlichkeit der Flächennutzung zumindest als "pachtähnliches Geschäft" anzusehen sein
35- vgl. hierzu VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 02. Juli 2008 - 1 K 1428/07 - -.
36Der Kläger ist in der Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke auch nicht so weit eingeschränkt, dass dies die Annahme rechtfertigte, es liege keine Überlassung für landwirtschaftliche Zwecke vor. Nach § 1 Abs. 2 des Nutzungsvertrages dürfen die Flächen zwar nur als Mähwiese genutzt werden, der Auftrieb von Tieren ist nicht erlaubt. Die Flächen sind 2x im Jahr zu mähen. Eine organische Düngung ist untersagt, Kunstdünger darf in angemessener Menge aufgebracht werden. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger in diesen vorgegebenen Grenzen in der Bewirtschaftung der Flächen frei ist, insbesondere ist der Zeitpunkt des Mähens und die Art und Weise des Mähens nicht vorgegeben. Auch unterliegt er hinsichtlich der Höhe des Aufwuchses keinerlei Beschränkungen. Vielmehr ist es ihm möglich - wie anderen Landwirten auch -, die Flächen jederzeit zu betreten, zu pflegen, in Grenzen zu düngen, den Zeitpunkt des Schnitts zu bestimmen und das Mahdgut an seine Tiere zu verfüttern. Dies gilt nach Auskunft der Flughafengesellschaft gegenüber dem Gericht auch für die Fläche Schlag 20. Durch die Entrichtung von jährlich 1.400,00 EUR an die Flughafengesellschaft ist er zudem genauso gestellt wie ein Landwirt, dem im Rah-men eines - auch so bezeichneten - Pachtvertrages Flächen zur landwirtschaftli-chen Bewirtschaftung überlassen wurden.
37Gegenteiliges folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber die volle Zahlung von Direktbeihilfen an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen, landwirtschaftliche Erzeugung und Tätigkeit binden will und der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 gekürzt oder ausgeschlossen wird, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass nur diejenigen Landwirte, denen Flächen ausschließlich zur Verfügung stehen, Beihilfen erhalten sollen. Vielmehr ist es dem Kläger, da er die streitbefangenen Flächen hauptsächlich landwirtschaftlich nutzt, tatsächlich möglich, Einfluss darauf zu nehmen, ob insbesondere grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes sowie an die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gewahrt werden. Sollten durch die hier gegebene zusätzliche - wenn auch untergeordnete - Nutzung als äußerer Sicherheitsstreifen des Flughafengeländes gegen Cross Compliance-Vorschriften verstoßen werden, müsste sich der Kläger dies aufgrund der Ausgestaltung des geschlossenen Nutzungsvertrages wahrscheinlich zurechnen lassen. Dies betrifft dann allerdings das weitere Verfahren der Auszahlung der Betriebsprämie, nicht dagegen die Frage, ob Zahlungsansprüche festzusetzen und zuzuweisen sind.
38Soweit der Kläger darüber hinaus begehrt, den Beklagten unter Abänderung des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 16. September 2008 zu verpflichten, ihm Zahlungsansprüche zur Beantragung der Betriebsprämie auch für die Flächen Schlag 18, Schlag 20, Schlag 22 a und 22 b, Schlag 23 a und 23 b in einer Gesamtgröße von insgesamt 40 ha zuzuweisen, ist die statthafte Verpflichtungsklage zulässig und aus den oben genannten Gründen ebenfalls begründet.
39Soweit der Kläger die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 19. Dezember 2008 erstrebt, ist die statthafte Anfechtungsklage ebenfalls zulässig und begründet. Der Bescheid vom 19. Dezember 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rückforderung von 4.328,72 EUR lässt sich nicht auf die Rechtsgrundlage des Artikel 73 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in Verbindung mit §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 1 MOG sowie § 49 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG stützen, denn deren Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit Blick darauf, dass die streitbefangenen Flächen - wie oben ausgeführt - beihilfefähig sind und dem Kläger ein Anspruch auf Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen auch für diese Flächen zustand, war der Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 31. März 2006 rechtmäßig, so dass dem Kläger für diese Flächen für das Wirtschaftsjahr 2007 zu Recht Betriebsprämie gezahlt wurde.
40Soweit der Kläger schließlich die Verpflichtung des Beklagten beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2009 ihm auf seinen Antrag vom 15. April 2008 Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2008 zuzüglich 40 weiterer Zahlungsansprüche in der Kategorie Dauergrünland zu gewähren, ist die statthafte Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere ist die Klageänderung im Wege der Klageerweiterung zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung in diese eingewilligt hat. Darüber hinaus ist die Klageänderung sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und diese die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert. Die Klage ist zudem begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Festsetzung- und Zuweisung von Zahlungsansprüche auch für die vorgenannten Flächen hat, so dass ihm dementsprechend eine Betriebsprämie für das Jahr 2008 zu gewähren ist, die zusätzlich 40 Zahlungsansprüche in der Kategorie Dauergrünland berücksichtigt.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserhebliche Frage, ob Flächen, die auf einem Flughafengelände liegen, beihilfefähige Flächen i.S.d. Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschieden worden.
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