Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 3048/08

Tenor

Der Rücknahmebescheid vom 15. September 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 16. September 2008 - soweit dieser entgegensteht - verpflichtet, dem Kläger Zahlungsansprüche zur Beantragung der Betriebsprämie auch für die Flächen Schlag 18, Schlag 20, Schlag 22 a und 22 b, Schlag 23 a und 23 b in einer Gesamtgröße von rund 40 ha zuzuweisen. Der Rückforderungsbescheid vom 19. Dezember 2008 wird aufgehoben. Ferner wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2009 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. April 2008 Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2008 zuzüglich 40 Zahlungsansprüche in der Kategorie Dauergrünland zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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