Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 1256/07.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2007 wird in den Entscheidungsaussprüchen zu 2., 3. und 4. - in Bezug auf die Regelung unter 4. insoweit, als eine Abschiebung gerade nach Ägypten angedroht wird - aufgehoben, soweit sich die vorgenannten Ziffern des Bescheides auf die Klägerin beziehen. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Ägypten vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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