Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 1256/07.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2007 wird in den Entscheidungsaussprüchen zu 2., 3. und 4. - in Bezug auf die Regelung unter 4. insoweit, als eine Abschiebung gerade nach Ägypten angedroht wird - aufgehoben, soweit sich die vorgenannten Ziffern des Bescheides auf die Klägerin beziehen. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Ägypten vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 1976 geborene Klägerin ist ägyptische Staatsangehörige. Sie reiste im Oktober 2005 zusammen mit ihren beiden am 1994 bzw. am 1995 geborenen Söhnen, T. T1. und T2. T1. , auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Oktober 2005 stellte sie für sich und ihre Kinder einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 17. Oktober 2005 im Kern damit begründete, dass sie und ihre Kinder in Ägypten vor einigen Jahren vom Islam zum koptischen Glauben konvertiert seien. Dieser Umstand sei vor kurzem von ihrem geschiedenen Ehemann und ihren Verwandten entdeckt worden. In der Folge sei sie bedroht worden, weshalb sie schließlich mit Hilfe einer befreundeten christlichen Familie von Ägypten nach Deutschland geflohen sei.
3Mit Bescheid vom 31. Mai 2007 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin und ihrer Kinder auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Entscheidungsausspruch zu 1.). Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht erfüllt seien (Entscheidungsausspruch zu 2.) und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben seien (Entscheidungsausspruch zu 3.). Ferner drohte es ihnen die Abschiebung nach Ägypten an (Entscheidungsausspruch zu 4.).
4Daraufhin haben die Klägerin und ihre Kinder am 12. Juni 2007 Klage erhoben, und zwar zunächst mit dem Begehren, das Gericht möge das Bundesamt verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie festzustellen, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllten und Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben seien. Am 05. August 2008 haben die Klägerin und ihre Kinder die Klage zurückgenommen, soweit sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte begehrt haben. Insoweit hat das Gericht das Verfahren durch Beschluss vom 19. August 2008 abgetrennt, unter dem Aktenzeichen 10 K 2498/08.A fortgeführt und mit Beschluss vom 09. September 2008 gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat das Gericht das Verfahren mit Blick auf die Regelung des § 26 Abs. 2 und 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) hinsichtlich der beiden Söhne der Klägerin abgetrennt. Die Verfahren der Söhne werden unter den Aktenzeichen 10 K 1292/07.A (T. T1. ) und 10 K 1293/07.A (T2. T1. ) fortgeführt.
5Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer Klage auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen, wonach es in Ägypten immer wieder zu Übergriffen auf Personen komme, die vom Islam zum koptischen Glauben übertreten. Hinzu komme, dass ihr geschiedener Ehemann nach ihrer Konvertierung gemäß dem ägyptischen Familienrecht das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder beanspruchen könne. Darüber hinaus macht die Klägerin unter Vorlage verschiedener Bescheinigungen geltend, seit ihrer Flucht nach Deutschland regelmäßig an religiösen Veranstaltungen koptischer Gemeinden in I. und E. teilzunehmen. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
6den Bescheid vom 31. Mai 2007 in den Entscheidungsaussprüchen zu 2., 3. und 4. - in Bezug auf die Regelung unter 4. insoweit, als eine Abschiebung gerade nach Ägypten angedroht worden ist - aufzuheben, soweit sich die vorgenannten Ziffern des Bescheides auf sie - die Klägerin - beziehen, und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass für sie - die Klägerin - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
7hilfsweise,
8festzustellen, dass für sie Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
12In einem am 05. August 2008 durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus Ägypten angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften des Deutschen Orient-Instituts und des Auswärtigen Amtes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die betreffenden Auskünfte, die unter dem 10. Oktober 2008 (Orient-Institut) bzw. unter dem 30. Januar 2009 (Auswärtiges Amt) erteilt wurden, verwiesen.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die beim Landrat des Kreises N. -M. über die Klägerin geführte Ausländerakte (jeweils ein Heft) Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2009 über die Klage zu entscheiden, obwohl kein Vertreter des Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
16B. Die zulässige Klage ist begründet.
17I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass sie Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist.
18Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist.
19Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb der Bundesrepublik als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (Satz 2). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (Satz 3). Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Satz 4). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden (Satz 5).
20Eine Verfolgung muss, um "politisch" im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG zu sein, 1. unmittelbar vom Staat als dem Träger überlegender Macht ausgehen oder ihm sonst - weil er sie aktiv unterstützt bzw. duldet, obschon er mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewähren könnte - zuzurechnen sein und 2. wegen asylerheblicher Merkmale - also der politischen Überzeugung, der religiösen Grundentscheidung oder unverfügbarer (jedem Menschen von Geburt anhaftender) Merkmale, die sein Andersein prägen - erfolgen.
21Ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling besteht nur dann, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung in dem vorgenannten Sinne bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Betroffene seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist ihm die Flüchtlingseigenschaft schon dann zuzuerkennen, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Antragsteller sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtetes Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
22Vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A - m.w.N.
23Im Hinblick auf die den Antragsteller treffende Mitwirkungspflicht ist es zunächst dessen Sache, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss deshalb unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Herkunftsland zu bleiben bzw. dorthin zurückzukehren. Dabei braucht der Antragsteller allerdings nur in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse reicht es aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ergeben können.
24Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 860/82 -, BVerwGE 67, 81.
25Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe von Umständen, aus denen sich zumindest Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den vom Antragsteller befürchteten Verfolgungsmaßnahmen politische Beweggründe zugrunde liegen können.
26Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 1983 - 9 CB 222/81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 13.
27Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Antragsteller behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich die Flüchtlingseigenschaft begründender Vorgänge im Herkunftsland keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind.
28Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71, 180 = DVBl. 1085, 956 = NVwZ 1985, 658.
29In der Regel kommt dem persönlichen Vorbringen eines Klägers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Betroffenen führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Der Antragsteller ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen; der Art seiner Einlassung, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Vertrauenswürdigkeit kommt insoweit eine entscheidende Bedeutung zu.
30Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27/85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41.
31Ausgehend von dieser Rechtslage ist der Klage stattzugeben. Das Gericht hat aufgrund des Vortrags der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05. August 2008 sowie aufgrund anschließend durchgeführter Ermittlungen die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin ihre Heimat aus Furcht vor (zumindest) unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat. Es ist deshalb der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab heranzuziehen
32- vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 -, BVerwGE 104, 97 = DVBl. 1997, 908 = NVwZ 1997, 1134 (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei Ausreise aufgrund bestehender oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung im Herkunftsstaat) -
33und zu fragen, ob sie bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Da diese Frage zu verneinen ist, ist die Klägerin als Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen.
34Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
35Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, sie sei im Jahre 1976 als Tochter einer Muslimin und eines Christen geboren worden, habe in ihrer Heimat das Abitur erlangt und ein Hochschulstudium absolviert. Zunächst sei sie Muslimin gewesen. Im Jahre 1993 habe sie einen Moslem geheiratet. Aus dieser Verbindung seien die beiden Kinder T. T1. und T2. T1. hervorgegangen. Im Jahre 1998 sei die Ehe geschieden worden. Aufgrund einer mit ihrem geschiedenen Mann getroffenen Vereinbarung habe sie - die Klägerin - das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder erhalten. Bereits vor einigen Jahren habe sie begonnen, sich für religiöse Fragen zu interessieren. In der Folge habe der Islam für sie zunehmend an Überzeugungskraft verloren. Sie habe sich dann mehr und mehr dem Christentum zugewandt, weil sie bestimmte Fragen dort überzeugender beantwortet gesehen habe. Schließlich habe sie - die Klägerin - Kontakt zu einer koptischen Gemeinde im Stadtviertel B. N1. von L. aufgenommen, wo sie zunächst an einem Unterricht zu Fragen des christlichen Glaubens teilgenommen habe und dann im August 2003 - ebenso wie kurze Zeit später auch ihre Söhne - getauft worden sei. Nach ihrer Taufe habe sie - die Klägerin - zusammen mit ihren Söhnen regelmäßig religiöse Veranstaltungen in der koptischen sowie in einer weiteren - näher an ihrer Wohnung gelegenen - evangelischen Gemeinde besucht. In der Kirche der letztgenannten Gemeinde habe sie dann im September 2005 einen Freund ihres geschiedenen Ehemannes getroffen, der dort an einer Hochzeitsfeier teilgenommen habe. Der geschiedene Ehemann habe durch den Bericht des Freundes Kenntnis von ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben erlangt und - auch mit Hilfe der Polizei - versucht, ihr - der Klägerin - die Kinder zu nehmen. Aus Furcht vor weiteren diesbezüglichen Bemühungen ihres geschiedenen Ehemanns habe sie sodann mit den beiden Kindern Ägypten verlassen und sei in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo sie zeitnah nach ihrer Ankunft einen Asylantrag gestellt und in der Folgezeit regelmäßig die koptische Gemeinde in E. sowie das koptische Kloster in I. besucht und dort an religiösen Veranstaltungen teilgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05. August 2008 Bezug genommen.
36Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieser Vortrag weitgehend der Wahrheit entspricht. Die Klägerin hat ihr Schicksal in schlüssiger Form dargelegt, so dass sich ein im Wesentlichen stimmiger Sachverhalt ergibt, der in keiner Weise als unsubstanziiert und vage bezeichnet werden kann. Überdies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck hinterlassen, der ihr Vertrauenswürdigkeit bezüglich der Wahrheit ihrer Darlegungen zukommen lässt. Sie hat auf Fragen des Gerichts plausibel und umfassend Antwort geben können, ist auf Details eingegangen und hat insbesondere nachvollziehbar sowie glaubhaft darlegen können, dass sie in einem längeren Prozess zu der Gewissheit gelangt sei, bestimmte Fragen würden im Christentum überzeugender beantwortet als im Islam, und hieraus die Konsequenz gezogen hat, zusammen mit ihren Kindern zum Christentum überzutreten. Auch hat sie einige christliche Glaubensinhalte überzeugend wiedergeben können.
37Des weiteren hat das Auswärtige Amt in seiner amtlichen Auskunft vom 30. Januar 2009 aufgrund eigener Ermittlungen bestätigt, dass die Klägerin und ihre Kinder in der koptischen Kirche im Stadtviertel B. N1. von L. bekannt seien. Darüber hinaus sind die von den Klägerin vorgelegten Taufzeugnisse nach den Ermittlungen des Auswärtigen Amtes authentisch.
38Nach alledem besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Klägerin nicht nur formal und zielgerichtet mit Blick auf den erstrebten Flüchtlingsstatus, sondern aus innerer Überzeugung bereits im Heimatland zum Christentum konvertiert ist.
39Aufgrund ihrer Konvertierung stand schon vor ihrer Ausreise eine politische Verfolgung unmittelbar bevor und wäre sie auch bei einer Rückkehr vor einer solchen nicht hinreichend sicher.
40Maßgeblich für diese Einschätzung sind die folgenden Erwägungen:
41Die Bevölkerung Ägyptens gehört zwar weit überwiegend dem Islam an. Zugleich sind jedoch zwischen 6 und 15 Prozent der Ägypter koptische Christen. Formal herrscht in Ägypten Religionsfreiheit. Auch in der gesellschaftlichen Wirklichkeit ist das Zusammenleben von Moslems und Christen in der Regel friedlich, zumal auch die obersten muslimischen und christlichen Würdenträger bestrebt sind, ein friedliches Zusammenleben von Angehörigen beider Religionen herbeizuführen. Es kommt allerdings auch immer wieder zu Spannungen. So kam es etwa im Mai 2007 zu gewalttätigen Ausschreitungen in der südlich von L. gelegenen Stadt C. , nachdem das Gerücht aufgekommen war, eine neben einer Moschee gelegene koptische Kirche solle ohne staatliche Genehmigung erweitert werden. Die Sicherheitskräfte schlugen die Ausschreitungen nieder und leiteten Ermittlungen ein. Auch zuvor war es bereits immer wieder zu ähnlichen Auseinandersetzungen - z. B. anlässlich der Veröffentlichung der sog. Mohammed-Karikaturen - gekommen.
42Vgl. etwa den Bericht der Katholischen Nachrichtenagentur vom 13. Mai 2007 sowie den Bericht der Nürnberger Nachrichten vom 14. Mai 2007.
43Ferner kam es in jüngster Zeit zu einem Überfall auf ein koptisches Kloster, bei dem Mönche entführt und Inventar zerstört wurde. Weiter wird über Fälle berichtet, in denen von Christen geführte Geschäfte ausgeraubt, Häuser und Autos von Christen in Brand gesetzt oder sogar christliche Mädchen entführt und zwangsweise islamisiert wurden.
44Vgl. den Bericht in der Frankfurter Rundschau vom 14. August 2008.
45Die Rechtsprechung leitet jedoch allein aus der Zugehörigkeit zur koptischen Religionsgemeinschaft in Ägypten noch keine Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Grundgesetz (GG) bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG ab
46Vgl. etwa die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Mai 2004 - 1 QV31/04 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 01. Februar 2002 - 19 ZB 98.33306 -, beide abrufbar über juris.
47Übertritte vom Islam zum Christentum, insbesondere zur koptisch-orthodoxen Kirche, sind in Ägypten nicht sehr häufig. Meist handelt es sich bei den Konvertiten um Personen, die an sich der koptischen Kirche angehören, nur deshalb zum Islam übertreten, um sich - was für Kopten nicht möglich ist - scheiden zu lassen, und nach vollzogener Ehescheidung wieder zur koptischen Kirche zurückkehren.
48Vgl. dazu den Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 28. März 2008.
49Deutlich kritischer als diese Fälle zweckgerichteter und vorübergehender Konvertierungen sieht die ägyptische Öffentlichkeit allerdings die (wenigen) Fälle, in denen Moslems aus Überzeugung vom Islam zum Christentum übertreten. So wird unter islamischen Geistlichen diskutiert, ob die im Koran für eine solche Konvertierung vorgesehene Todesstrafe bloß in der Weise zu interpretieren sei, dass Allah am Jüngsten Tag über die betreffende Person richten werde, oder das betreffende Gebot wörtlich zu verstehen und der Konvertit bereits im Diesseits - mit dem Tode - zu bestrafen sei. Geführt wurde diese Diskussion in jüngerer Vergangenheit vor allem angesichts des öffentlich bekannt gewordenen Falles des Mohammed Hegazy, der vor einigen Jahren vom Islam zum Christentum übergetreten war, sodann die Eintragung als Christ in seinen Personalausweis beantragt hatte und in der Folge massiv bedroht wurde.
50Vgl. etwa die Berichte der Süddeutschen Zeitung vom 09. August 2007, der Welt vom 16. August 2007, der Katholischen Nachrichtenagentur vom 27. August 2007 und der Neuen Züricher Zeitung vom 03. September 2007.
51Weiter wurde in der Presse über einen Fall berichtet, in dem eine Konvertitin in Ägypten von Mitgliedern ihrer islamistisch eingestellten Familie mit dem Tode bedroht wurde. Die Polizei soll nach dem Bericht aber nicht die sie bedrohenden Familienmitglieder, sondern die Konvertitin in Gewahrsam genommen, misshandelt und anschließend an ihre Familie ausgeliefert haben.
52Vgl. den Bericht der Katholischen Nachrichtenagentur vom 24. Juli 2007.
53Die Rechtsprechung nimmt zum Teil an, dass sich aus einer (dauerhaften) Konvertierung vom Islam zum Christentum keine asylerhebliche oder zur Gewährung des Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG führende politische Verfolgung ergebe, da die Religionsfreiheit von der Verfassung gewährt und Apostasie nirgendwo in der ägyptischen Rechtsordnung ausdrücklich unter Strafe gestellt werde. Zwar könne der Konvertit erb- und familienrechtliche Nachteile erleiden. Diese seien aber nicht asylrelevant.
54Vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2004 - 11 K 2157/02.A -.
55Ein anderer Teil der Rechtsprechung sieht dagegen für einen (ernsthaften) Konvertiten eine erhebliche Gefahr, seitens des ägyptischen Staates wegen Verächtlichmachung des Islams belangt zu werden und zudem in das Fadenkreuz moslemischer Fundamentalisten zu geraten, ohne dass effektiver Schutz staatlicher Stellen gegen einen möglichen Übergriff von dieser Seite zu erwarten sei, weshalb der Betroffene als Asylberechtigter anzuerkennen und ihm Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren sei.
56In diesem Sinne das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil vom 23. Oktober 2003 - W 2 K 03.30652 -.
57Insbesondere aufgrund des Umstands, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Gefahrenlage im Falle einer Konvertierung unterschiedlich einschätzt, hat das erkennende Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts eingeholt:
58Der vom Gericht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeholten amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes zufolge muss derjenige, der - wie die Klägerin - aus Überzeugung vom Islam zum Christentum übertritt, in Ägypten mit sozialer Ächtung und erheblichen Anfeindungen rechnen. Der Staat ist nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes zwar bestrebt, Gewaltanwendung durch islamistische Kräfte, die im allgemeinen mit großer Härte bekämpft werden, zu verhindern, wird aber kaum gegen jeden - im Vorfeld eines Anschlags nicht bekannten - Täter vorgehen können. Zudem werde der Staat - so das Auswärtige Amt weiter - kaum gegen die Diskriminierung eines Konvertiten im Alltag einschreiten, zumal die überwiegende Mehrheit der Staatsdiener selbst dem Islam angehöre, das Verhalten der betreffenden Person - wie die Mehrheit der Bevölkerung - anstößig finden und das Verhalten der Mitbürger, die einen Konvertiten mit sozialer Ächtung belegen, mithin als sozialadäquat erachten werde. Auch werde die Familie eines Konvertiten aufgrund der mit dem Übertritt zum Christentum verbundenen Schande in vielen Fällen erheblichen Druck auf den Betroffenen - bis hin zu Drohungen und tätlichen Angriffen - ausüben, dem sich der Konvertit in der Regel nur durch Distanzierung von der Familie entziehen könne.
59Vgl. zu Letzterem auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 02. August 2002 - 11 K 834/00.A -, abrufbar über die NRWE-Datenbank.
60Des Weiteren wird die Klägerin als Konvertitin nach den vom Gericht eingeholten Auskünften des Deutschen Orient-Instituts und des Auswärtigen Amtes Schwierigkeiten bei der Ausstellung eines Personalausweises durch die ägyptischen Behörden bekommen. Das Auswärtige Amt hat hierzu ausgeführt: Aufgrund neuerer Rechtsprechung, die auf Art. 2 der ägyptischen Verfassung i.V.m. dem ordre public beruhe, sei zu befürchten, dass der Klägerin in Ägypten derzeit von den unteren Verwaltungsbehörden kein Personalausweis ausgestellt wird, in denen der Religionswechsel dokumentiert ist. Eine Lösung dieses Problems durch Anordnungen der Regierung an die Behörden oder eine Klärung durch das für verfassungsrechtliche Fragen zuständige Gericht stehe noch aus. In Ägypten werde die Zugehörigkeit zu einer der drei Buchreligionen Judentum, Christentum und Islam in den Personalausweis eingetragen. Die Klägerin müsste also einen Ausweis akzeptieren, in dem die Zugehörigkeit zur islamischen Religion eingetragen sei, oder sie bekäme keinen Ausweis. Verzicht auf einen Ausweis bedeute, dass die betreffende Person von allem Geschäften des täglichen Lebens ausgeschlossen sei, bei denen die Vorlage des Personalausweises erforderlich sei. Ersatzweise könne ein Pass benutzt werden, in dem die Religionszugehörigkeit nicht eingetragen werden könne. Die Ausstellung eines Passes sei zwar mit Schwierigkeiten verbunden, wenn kein Personalausweis vorgelegt werden könne, jedoch nicht ausgeschlossen.
61Weiter führen das Deutsche Orient-Institut und das Auswärtige Amt übereinstimmend aus, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder beanspruchen könne. Eine Frau müsse nämlich für die Ausübung des Sorgerechts nach dem einschlägigen ägyptischen Recht bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehörten neben Eigenschaften wie Volljährigkeit und Freisein von Erkrankungen und Gebrechen auch, dass die Frau nicht vom muslimischen Glauben abgefallen sei. Im Falle eines Übertritts der Frau vom Islam zum Christentum könne mithin der (geschiedene) Ehemann vor dem zuständigen Gericht erfolgreich auf Übertragung des Sorgerechts klagen.
62Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts und des Auswärtigen Amtes zutreffend sind und legt sie deshalb seiner Entscheidung zugrunde. Es mag dahinstehen, ob die darin beschriebene Gefahr, aufgrund des Übertritts zum Christentum Opfer von Anfeindungen und evtl. auch von Übergriffen zu werden, sowie die aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Ausstellung eines Personalausweises, für sich genommen bereits ausreichen, um der Klägerin den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Denn jedenfalls ergibt sich aus dem Umstand, dass sie aufgrund ihrer Konvertierung in Ägypten mit dem Entzug des Sorgerechts für ihre beiden Kinder zu rechnen haben würde, eine im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG beachtliche Gefahr der politischen Verfolgung und mithin ein Anspruch der Klägerin, als Flüchtling anerkannt zu werden:
63Einschränkungen der persönlichen Freiheit, die das Recht auf freie Religionsausübung einschließt, lösen einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zwar nur dann aus, wenn die Beeinträchtigung der Religionsfreiheit nach Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben. Vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, InfAuslR 1992, 283.
64Eingriffe in die Religionsfreiheit sind nach diesem Maßstab dann als politische Verfolgung zu betrachten, wenn sie geeignet sind, die Betroffenen in unzumutbarer Weise daran zu hindern, ihren Glauben im privaten Bereich und unter Ihresgleichen zu bekennen. Dies ist der Fall, wenn die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen ("religiöses Existenzminimum") unterbunden werden.
65Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143.
66Das vor Eingriffen geschützte sog. "forum internum ", d. h. der unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen, umfasst insbesondere die religiöse Überzeugung als solche mit der Folge, dass einem Glaubensangehörigen nicht angesonnen werden kann, seine Religionszugehörigkeit als solche geheimzuhalten oder gar den eigenen Glauben zu verleugnen oder preiszugeben, um staatlichen oder dem Staat zumindest zurechenbaren Repressalien zu entgehen,
67- vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 -, abrufbar über juris -,
68die jedenfalls dann als hinreichend intensiv zu betrachten sind, wenn sie geeignet sind, durch unangemessenen - Eingriffen in Leib, Leben und Freiheit der Person (d. h. der Inhaftierung) vergleichbaren - Druck auf den Glauben dessen Preisgabe herbeizuführen. Die Gefahr, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Ägypten einer solchen unzumutbaren Prüfung ihrer Glaubensfestigkeit ausgesetzt wäre, besteht nach Überzeugung des Gerichts. Denn der geschiedener Ehemann hat nach glaubhaftem Bekunden der Klägerin bereits kurz vor ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland - auch mithilfe der Polizei - versucht, die gemeinsamen Kinder in seinen Gewahrsam zu bringen. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihr bei einem Verbleib in ihrer Heimat das Sorgerecht über die beiden Söhne auf Antrag ihres geschiedenen Mannes alsbald durch ein zuständiges ägyptisches Gericht entzogen worden wäre, und zwar (allein) aufgrund ihres Übertritts vom Islam zum Christentum. Hierin liegt eine nach § 60 Abs. 1 AufenthG relevante unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung. Denn die Klägerin wäre im Falle eines Verbleibs in Ägypten vor die nicht hinnehmbare Alternative gestellt worden, entweder ihren Glauben zu verleugnen bzw. gegen ihre innere Überzeugung zum Islam zurückzukehren oder aber "die Kinder zu verlieren". Dem geschiedenen Ehemann, dem die Konvertierung der Klägerin bekannt ist, würde zudem auch bei ihrer Rückkehr nach Ägypten mithilfe der dortigen Gerichte, also staatlichen Stellen, erfolgreich das Sorgerecht für sich beanspruchen können, so dass sie bei erneuter Einreise in ihr Heimatland vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Denn im Falle ihrer Rückkehr lastete auf der Klägerin wiederum ein unzumutbarer Druck, der auf die Aufgabe oder Verleugnung ihres christlichen Glaubens gerichtet ist, weil sie andernfalls das Sorgerecht über die Kinder verlöre, d. h. mit anderen Worten, sie wäre bei einer Rückkehr erneut vor die nicht hinzunehmende Alternative gestellt, "ihre Kinder zu verlieren" oder aber den Glauben, den sie aus innerer Überzeugung angenommen hat, abzulegen.
69Vgl. zu derartigen Fallkonstellationen etwa das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. April 2005 - 5 K 1002/05.A -, a.a.O.
70Die Klägerin muss sich auch nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen. Denn ihr geschiedener Ehemann würde sie aufgrund des durchaus funktionierenden Meldewesens in Ägypten
71- vgl. wiederum das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 02. August 2002 - 11 K 834/00.A -, a.a.O. -
72voraussichtlich auch dann auffinden können, wenn sie nicht nach L. zurückkehren, sondern in andere Regionen des Landes ausweichen würde. Ebenso wenig muss sie sich darauf verweisen lassen, sie könne ihren inneren Abfall vom Islam bei einer Rückkehr nach Ägypten verbergen und sich eine inoffizielle soziale Legende verschaffen, um so im privaten Umgang als jemand zu erscheinen, der nicht von Geburt an dem Islam angehörte.
73Vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2004 - 11 K 2157/02.A -, abrufbar über juris.
74Denn in ihrer Heimat ist es - insbesondere dem geschiedenen Ehemann - bereits bekannt, dass sie vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert ist, so dass die Verschaffung einer Legende mit dem genannten Inhalt ebenfalls keine erfolgversprechende Schutzalternative darstellt.
75Im Ergebnis ist die Klägerin danach bei einer Rückkehr in ihre Heimat von Verfolgung bedroht, die an ihre religiöse Überzeugung anknüpft sowie dem ägyptischen Staat, dessen Gerichte nach den aufgezeigten Regeln die Sorgerechtsübertragung vornehmen würden, zuzurechnen und mithin als "politische" Verfolgung einzuordnen ist. Die Klägerin hat deshalb aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten des Einzelfalls einen Anspruch auf die Feststellung, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt.
76II. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4. des Bescheides vom 31. Mai 2007) ist ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, soweit der Klägerin darin gerade die Abschiebung nach Ägypten angedroht wird (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).
77III. In Anbetracht des Erfolgs des Hauptantrages verliert der auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Hilfsantrag an Bedeutung. Allerdings ist die vom Bundesamt ausgesprochene Feststellung, dass für die Klägerin keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (Ziffer 3. des Bescheides vom 31. Mai 2007), aufzuheben, weil diese Feststellung dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und der im Rahmen des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG notwendigen Ermessensentscheidung nicht Rechnung trägt.
78C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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