Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 2664/08

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 1.8.2008 wird aufgehoben, soweit er den Kostenbeitragszeitraum vom 1.8.2007 bis zum 31.3.2008 betrifft.

Im Übrigen (Zeitraum vom 19.7. bis zum 31.7.2007) wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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