Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 1533/08
Tenor
Das beklagte Land wird verpflichtet, der Klägerin das Amt einer Schulleiterin am H. -Gymnasium Q. im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am ..... geborene Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Übertragung des Amtes einer Schulleiterin am H. -Gymnasium Q. .
3Die Klägerin bestand am 07. Juni 1985 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I in den Fächern Chemie und Biologie und war sodann einige Jahre lang als Lehrerin an unterschiedlichen Schulen, die sich in der Trägerschaft der T. Gymnasium und Berufskolleg C. in C1. befinden, tätig. Am 23. August 1993 trat sie ihren Dienst am S. -Gymnasium in Q. an und wurde am selben Tag durch den Regierungspräsidenten Detmold unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin zur Anstellung ernannt. Am 06. Januar 1994 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Studienrätin sowie am 26. November 2002 zur Oberstudienrätin und mit Wirkung vom 26. November 2003 zur Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) ernannt. Derzeit fungiert die Klägerin als ständige Vertreterin des Schulleiters des S. -Gymnasiums in Q. .
4Am 06. November 2007 schrieb das beklagte Land die ab dem 01. August 2008 neu zu besetzende Stelle eines Oberstudiendirektors / einer Oberstudiendirektorin - Besoldungsgruppe A 16 BBesO - am H. -Gymnasium Q. aus. Das Ende der Bewerbungsfrist wurde auf den 20. Dezember 2007 festgesetzt.
5Am 12. November 2007 bewarb sich die Klägerin auf die ausgeschriebene Stelle und legte in der Folgezeit eine am 06. Februar 2008 erteilte Anlassbeurteilung vor, welche das Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" enthält und für die weitere dienstlichen Verwendung die Funktion der Schulleiterin eines Gymnasiums vorschlägt.
6Weitere Bewerbungen um die ausgeschriebene Stelle am H. -Gymnasium wurden bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht abgegeben.
7Am 10. März 2008 trat die Schulkonferenz des H. -Gymnasiums zusammen. Hierbei erhielt die Klägerin zunächst Gelegenheit, sich vorzustellen. Anschließend fand - ohne vorherige Aussprache - eine geheime Abstimmung über ihre Bewerbung statt, in der diese mit 21 zu 1 Stimmen bei drei Enthaltungen abgelehnt wurde. Erwägungen zu den Gründen für die ablehnende Entscheidung enthält das über die Sitzung der Schulkonferenz gefertigte Protokoll nicht.
8Mit Bescheid vom 18. April 2008 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass die erweiterte Schulkonferenz des H. -Gymnasiums mehrheitlich gegen sie votiert habe, sie mithin nicht zur Schulleiterin gewählt worden sei und daher auch nicht ernannt werden könne. Das entsprechende Auswahlverfahren sei - gemessen an den einschlägigen Vorschriften des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) sowie des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) - rechtlich nicht zu beanstanden.
9Daraufhin hat die Klägerin am 15. Mai 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie zunächst im Wesentlichen ausgeführt hat: Sie habe einen Anspruch darauf, dass die Stelle eines Oberstudiendirektors / einer Oberstudiendirektorin am H. -Gymnasium Q. mit ihr besetzt werde. In der im Bewerbungsverfahren vorgelegten dienstlichen Beurteilung werde ihr bescheinigt, dass sie ihre Aufgaben als stellvertretende Schulleiterin des S. -Gymnasiums mit großer Sorgfalt und hoher Kompetenz wahrnehme. Ihre Leistungen seien dahingehend bewertet worden, dass sie die Anforderungen überträfen. Ferner enthalte die Beurteilung den Verwendungsvorschlag "Schulleiterin eines Gymnasiums". Eine besser qualifizierte Bewerberin um die ausgeschriebene Stelle gebe es nicht. Gleichwohl sei ihre Bewerbung durch die Schulkonferenz abgelehnt worden. Dies sei rechtlich nicht haltbar, weil hierdurch der verfassungskräftige Grundsatz der Bestenauslese anhand von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, deren Bewertung allein dem Dienstherrn - hier also dem beklagten Land - obliege, verletzt werde. Das beklagte Land habe sie - die Klägerin - der Schulkonferenz als geeignete Bewerberin vorgeschlagen. Dieser Vorschlag könne nicht durch eine Schulkonferenz, deren Entscheidung nicht an den Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gebunden und auch nicht von sachlichen Gründen getragen sei, abgelehnt werden. Die Übertragung von Entscheidungskompetenzen im Personalbereich auf die Schulen ändere nämlich nichts daran, dass die Schulleiter Landesbeamte seien und demzufolge das beklagte Land maßgeblichen Einfluss auf die Personalauswahl haben müsse. Abgesehen davon sei die Schulkonferenz nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung habe die Schulkonferenz an Gymnasien mit mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 20 Mitglieder. Ausweislich der über die Konferenz vom 10. März 2008 gefertigten Niederschrift hätten jedoch 25 Personen über die Bewerbung der Klägerin abgestimmt.
10Nachdem die Kammer auf den 12. Dezember 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte, hat das beklagte Land dem Gericht durch Schreiben vom 11. Dezember 2008 mitgeteilt, den Bescheid vom 18. April 2008 aufgehoben zu haben, und zudem angekündigt, das Besetzungsverfahren fortzusetzen sowie der Klägerin die streitige Stelle auch gegen das Votum der Schulkonferenz zu übertragen. Es werde vor diesem Hintergrund eine übereinstimmende Erklärung des vorliegenden Rechtsstreits für erledigt angestrebt. Zudem werde darum gebeten, den auf den 12. Dezember 2008 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben.
11Zudem hat das beklagte Land sich mit einem weiteren Schreiben vom 11. Dezember 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewandt und darin ausgeführt:
12"(...) In der Dienstbesprechung im Ministerium für Schule und Weiterbildung am 28.11.2008 zum Thema Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 61 Schulgesetz wurde vom MSW erklärt, dass in Fällen wie dem hier anhängigen die Bezirksregierungen die Bewerberin oder den Bewerber auch gegen das Votum der Schulkonferenz zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellen können, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber in der Beurteilung die Bestnote oder die zweitbeste Note erreicht haben und 2. die Bewerberin oder Bewerber bereit ist, trotz des Votums der Schulkonferenz das Schulleitungsamt zu übernehmen. Auf ausdrückliche Nachfrage wurde bestätigt, dass diese neue Regelung ab sofort gilt. Ein schriftlicher Erlass stehe allerdings noch aus.
13Sie haben mir aufgrund des gestrigen Gespräches mitgeteilt, dass Ihre Mandantin bereit ist, das Amt der Schulleiterin am H. Gymnasium in Q. zu übernehmen.
14Da somit die Voraussetzungen für eine Bestellung Ihrer Mandantin als Schulleiterin vorliegen, hebe ich meine Verfügung vom 18.04.2008, mit der ich Ihrer Mandantin mitgeteilt habe, dass ich sie nicht zur Schulleiterin ernennen kann, auf.
15Ich werde daher das Besetzungsverfahren nunmehr fortführen. Dabei bitte ich um Verständnis, dass ich zunächst die Schulkonferenz über die neue Erlasslage zu informieren gedenke, bevor ich die Besetzung der Stelle mit ihrer Mandantin vornehme.
16Vor diesem Hintergrund erscheint der für den 12.12.2008 anberaumte Verhandlungstermin entbehrlich. Ich habe daher mit gleicher Post das Verwaltungsgericht gebeten, den Termin aufzuheben. Dies entspricht auch Ihrer Sichtweise. Ich bitte daher, auch von Ihrer Seite um die Aufhebung des Termin zu bitten. (...)
17Ziel des Verfahrens ist es, die Hauptsache für erledigt zu erklären."
18Die Kammer hat ebenfalls am 11. Dezember 2008 den auf den 12. Dezember 2008 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis darauf, dass die Beteiligten eine unstreitige Erledigung anstrebten, aufgehoben.
19Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 teilte der zuständige Schulträger, der Bürgermeister der Stadt Q. , dem beklagten Land mit, dass der Schulausschuss der Stadt Q. am 18. Februar 2009 einstimmig beschlossen habe, die Stelle am H. -Gymnasium neu auszuschreiben. Er - der Schulträger - könne daher seine Zustimmung nach § 61 Abs. 4 Schulgesetz nicht erteilen und bitte um erneute Ausschreibung der Stelle.
20Daraufhin brach das beklagte Land das Bewerbungsverfahren ab. Zur Begründung führte es aus: Bereits in dem im November 2007 begonnenen Stellebesetzungsverfahren habe sich neben der Klägerin auch die Stellvertretende Schulleiterin des H. -Gymnasiums, Frau D. L. , für die streitgegenständliche Schulleiterstelle interessiert. Frau L. sei am 01. Februar 1977 am F. -Gymnasium in S1. -X. eingestellt worden und sei seit dem 01. August 1977 am H. -Gymnasium tätig, verfüge also über eine Verwendungsbreite von einem halben Jahr. Ein die Frage der Verwendungsbreite im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG regelnder Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) vom 07. Mai 2007 (12 - 1.13.03 - 4045) habe jedoch bestimmt, dass nur solche Bewerber um eine Schulleiterposition der Schulkonferenz benannt werden könnten, die mindestens ein Jahr mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit an einer anderen Schule tätig gewesen seien. Hierüber habe man Frau L. informiert, die sodann zunächst von einer Bewerbung um die Stelle eines Schulleiters am H. Gymnasium abgesehen habe. Bei einer Dienstbesprechung, die am 28. November 2008 beim MSW stattgefunden habe, sei allerdings Einvernehmen dahingehend erzielt worden, dass der vorstehend genannte Erlass nicht mehr angewandt werden und zum Nachweis der Verwendungsbreite nunmehr grundsätzlich schon die Tätigkeit an einer anderen Schule mit einer Dauer von drei Monaten und in einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausreichen solle. Frau L. habe sich daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 2009 erneut um die ausgeschrieben Stelle eines Schulleiters am H. -Gymnasium beworben. Zwar sehe man diese Bewerbung als verspätet an, man werde die Stelle jedoch neu ausschreiben.
21Die Klägerin begründet ihre Klage nunmehr wie folgt: Die verspätet erfolgte Bewerbung Frau L1. ändere nichts daran, dass die streitige Schulleiterstelle mit ihr - der Klägerin - zu besetzen sei. Ohne Frage sei sie für diese Stelle geeignet. Die Ablehnung der Schulkonferenz und die fehlende Zustimmung des Schulträgers seien unbeachtlich, da ihre - der Klägerin - Nichternennung gegen den Grundsatz der Auswahl nach Eignung; Befähigung und fachlicher Leistung verstoßen würde. Im Übrigen habe Frau L. ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, sich auf die fragliche Stelle zu bewerben und im Falle einer mit einer fehlender Verwendungsbreite begründeten Ablehnung den Klageweg beschreiten können. Die Bewerbung Frau L1. im Februar 2009 gebe Anlass zu der Vermutung, dass sie hierzu aufgefordert worden sei. Denn zu jenem Zeitpunkt sei die betreffende Schulleiterposition nicht im Internet als offene Stelle ausgewiesen worden. Die nunmehr erklärte Absicht, die Stelle neu auszuschreiben, mute unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs willkürlich an. Da sie - die Klägerin - im aktuellen Besetzungsverfahren die einzige geeignete Bewerberin sei, müsse sie die Stelle erhalten. Hinzu komme, dass das beklagte Land ihr mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 verbindlich zugesichert habe, die fragliche Stelle nach entsprechender Information der Schulkonferenz mit ihr - der Klägerin - zu besetzen. Bei einer Neuausschreibung hätte sie zudem keine Chance, da der Schulträger seine Zustimmung verweigert habe und sie daher gemäß § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG nicht noch einmal vorgeschlagen werden könne.
22Die Klägerin beantragt,
23das beklagte Land zu verpflichten, die Stelle eines Oberstudiendirektors/einer Oberstudiendirektorin am H. -Gymnasium Q. mit ihr - der Klä-gerin - zu besetzen.
24Das beklagte Land beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übertragung der streitigen Schulleiterstelle. Nähme man dies an, so würde dies der Stellung des Schulträgers nicht gerecht, dessen Anordnungen in seinem Aufgabenbereich gemäß § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG für den Schulleiter verbindlich seien. Anderseits sei das beklagte Land bei verfassungskonformer Auslegung des § 61 SchulG nicht an die Verweigerung der Zustimmung zu einem bestimmten Bewerber durch den Schulträger gebunden, sondern könne sich grundsätzlich im Sinne der Bestenauslese hierüber hinwegsetzen. Im vorliegenden - als atypisch zu bezeichnenden - Fall sei es jedoch sachgerecht, die Stelle nicht mit der Klägerin zu besetzen, sondern die Stelle neu auszuschreiben. Es liege entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine verbindliche Zusage vor, die ihr einen Anspruch auf Übertragung der Schulleiterstelle vermitteln könne. Denn es sei für sie - auch vor dem Hintergrund des Schreibens vom 11. Dezember 2008 - erkennbar gewesen, dass vor einer Übertragung der Stelle zunächst noch der Schulträger um seine Zustimmung zu ersuchen gewesen sei. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass § 61 Abs. 4 und 5 SchulG im vorlegenden Fall keine Regelung treffe, weil dort vom "gewählten" Bewerber die Rede sei, was auf die Klägerin nicht zutreffe.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst beigezogenen Akten (drei Hefte) Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter.
30B. Die Klage hat Erfolg.
31I. Der von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag ist in der Weise auszulegen, dass sie begehrt,
32das beklagte Land zu verpflichten, ihr das Amt einer Schulleiterin am H. -Gymnasium Q. im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen.
33Dies ergibt sich aus Folgendem:
34Die Klägerin will mit ihrer Klage die Übertragung des Amtes einer Schulleiterin an einem Gymnasium erreichen. Bei diesem Amt handelt es sich um ein solches mit leitender Funktion im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) in der Fassung des zum 01. April 2009 in Kraft getretenen Gesetzes vom 21. April 2009 (GVBl. NRW 2009 S. 224). Diese Vorschrift und nicht die bis zum 31. März 2009 geltende - allerdings im Wesentlichen inhaltsgleiche - Regelung des § 25 a LBG a.F. ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden, weil die Klage - wie sogleich zu zeigen sein wird - als Verpflichtungsklage zu qualifizieren ist und in entsprechenden Klageverfahren grundsätzlich - so auch hier - auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen ist.
35Vgl. etwa Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage (2007), § 113 Rdnr. 217 ff., m.w.N.
36§ 22 Abs. 1 Satz 1 LBG bestimmt, dass ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird. Gemäß § 22 Abs. 7 Nr. 1.5 LBG gehören zu den Ämtern mit leitender Funktion im Sinne von § 22 Abs. 1 LBG u.a. Ämter der Leiter öffentlicher Schulen. Die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt durch Ernennung
37- vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentararchiv II, Stand: März 2009, § 25 a LBG Rdnr. 25 -; vgl. außerdem den Wortlaut des § 61 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) -,
38also durch einen Verwaltungsakt, dessen Erlass von dem übergangenen Bewerber um das Amt im Wege einer Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO geltend zu machen ist.
39Vgl. dazu etwa Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 06. Auflage (2005), Rdnr. 38.
40Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung des Klagebegehrens, das in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag zum Ausdruck kommt (vgl. § 88 VwGO), im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass die Klägerin das beklagte Land verpflichtet sehen will, ihr nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 LBG ein Amt mit leitender Funktion, nämlich das Amt einer Schulleiterin am H. -Gymnasium Q. , im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen.
41II. Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und auch begründet. Denn die Unterlassung der Übertragung des streitgegenständlichen Schulleiteramtes auf die Klägerin im Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat nämlich einen Anspruch auf Übertragung dieses Amtes im Beamtenverhältnis auf Probe.
42Dieser Anspruch ergibt sich aus einer von dem beklagten Land rechtswirksam abgegebenen Zusicherung, die auch nicht nachträglich zurückgenommen bzw. widerrufen wurde oder aus anderen Gründen obsolet geworden ist:
431. Das beklagte Land hat mit seinem Schreiben vom 11. Dezember 2008 eine Zusicherung des Inhalts abgegeben, der Klägerin das Amt einer Schulleiterin des H. -Gymnasiums Q. im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen.
44Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
45Nach dem geltenden Dienstrecht hat der Bewerber zwar keinen Rechtsanspruch auf Einstellung, Ernennung bzw. die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings bei Beamtenernennungen gemäß § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -) den Leistungsgrundsatz zu beachten und eine erforderliche Auswahlentscheidung an Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber zu orientieren. Der Bewerber hat demgemäß in aller Regel lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Ein Ernennungsanspruch kommt somit nur in Betracht, falls gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder Art. 33 Abs. 2 GG eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist oder dem Bewerber die Ernennung rechtswirksam zugesichert wurde.
46Vgl. etwa Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 27.
47Eine Zusicherung, die der Klägerin einen Anspruch auf Übertragung des begehrten Amtes vermittelt, ergibt sich hier aus dem Schreiben des beklagten Landes an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Dezember 2008. Die hierin abgegebene Erklärung ist als (Ernennungs-) Zusicherung im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) zu qualifizieren.
48Allerdings kann eine Ernennungszusicherung im Sinne dieser Vorschrift nur angenommen werden, wenn der Dienstherr unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er die Einstellung eines bestimmten Bewerbers ohne Wenn und Aber wollte und ihm zugleich der Sache nach das Recht auf diese Maßnahme zu verschaffen gedachte. Derartige Zusicherungen sind in der Praxis außerordentlich selten, da eine allzu großzügige vorzeitige Bindung des Dienstherrn mit dem Gebot effektiver Personalverwaltung und dem dargelegten Leistungsgrundsatz in Konflikt geraten kann. Ob ein Bindungswille des Dienstherrn zu bejahen ist, muss aus der Sicht eines verständigen Adressaten der betreffenden Erklärung beurteilt werden (vgl. die §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Es kommt darauf an, ob ein solcher vorgestellter Adressat unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände davon ausgehen darf, die Verwaltung habe sich binden wollen. Das bloße unverbindliche In-Aussicht-Stellen, Ankündigen, Befürworten oder Vorschlagen der Einstellung reicht demnach nicht aus, ebenso wenig die schlichte Auskunft (Wissenserklärung) über Tatsachen oder die Rechtslage bzw. ein entsprechender Hinweis, auch nicht das Verspechen der Selbstverständlichkeit, es werde nach dem Gesetz entschieden. Keine Zusicherung liegt in aller Regel in Aufforderungen, sich zu bewerben, Zwischennachrichten über die Bewerbungsaussichten, Mitteilungen der Beschäftigungsbehörde, der betreffende Beamte werde der Ernennungsbehörde vorgeschlagen, oder der Bekanntgabe der Behörde, sie "plane" den Bewerber zu ernennen. Die Mitteilung der Einstellungsabsicht ist sogar dann unerheblich, wenn sie von der Bitte begleitet wird, zur Aushändigung der Ernennungsurkunde an einen bestimmten Tag bei der Behörde vorzusprechen. Der Gebrauch der Begriffe Zusage oder Zusicherung ist ein schwerwiegendes Indiz für einen Bindungswillen der Behörde, nicht mehr. Stets sind alle Umstände des Falles zu würdigen aus denen sich der Bindungswille eindeutig und unmissverständlich ergeben muss.
49Vgl. zum Ganzen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 8.97 -, BVerwGE 106, 129, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 56.76 -, ZBR 1979, 331; Günther, "Über Einstellungs- und Beförderungszusicherungen", ZBR 1982, 193; Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 27.
50Gemessen an diesen Grundsätzen hat das beklagte Land der Klägerin zugesichert, ihr das begehrte Amt zu übertragen. Ein entsprechender Bindungswille kommt eindeutig und unmissverständlich in dem Schreiben des beklagten Landes vom 11. Dezember 2008 i.V.m. den allen Verfahrensbeteiligten bekannten Begleitumständen zum Ausdruck. In seinem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Dezember 2008 hat das beklagte Land dargelegt, dass am 28. November 2008 im Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW) eine Besprechung stattgefunden habe, in der vereinbart worden sei, wie in Fällen der vorliegenden Art, in denen der einzige Bewerber um eine Schulleiterstelle von der Schulkonferenz abgelehnt worden sei, verfahren werden solle. Das MSW habe hierzu erklärt, dass die Bezirksregierungen den Bewerber auch gegen das Votum der Schulkonferenz zum Schulleiter bestellen könnten, wenn er in der Beurteilung die beste oder zweitbeste Note erreicht und sich überdies bereits erklärt habe, das Schulleiteramt trotz des Negativ-Votums der Schulkonferenz übernehmen zu wollen. Da die Klägerin beide Maßgaben erfülle und mithin die Voraussetzungen für ihre Bestellung zur Schulleiterin vorlägen, werde die Verfügung vom 18. April 2008, mit der ihr mitgeteilt worden sei, das sie nicht zur Schulleiterin ernannt werden könne, aufgehoben. Das Besetzungsverfahren werde fortgeführt. Zunächst solle die Schulkonferenz informiert werden. Danach solle die Stelle mit der Klägerin besetzt werden.
51Aus diesen Ausführungen kann ein verständiger Adressat nur den Schluss ziehen, dass das beklagte Land seine mit Verfügung vom 18. April 2008 getroffene ablehnende Entscheidung revidieren und der Klägerin nunmehr das Amt einer Schulleiterin am H. -Gymnasium Q. übertragen wollte. Das beklagte Land hat in dem Schreiben vom 11. Dezember 2008 aus Sicht eines verständigen Dritten nicht lediglich eine unverbindliche Erklärung abgeben oder eine Absicht kundtun, sondern eine verbindliche Zusage erteilen wollen. Denn es hat nicht nur ausgeführt, dass die Klägerin alle Voraussetzungen - insbesondere diejenigen, die das MSW in der Dienstbesprechung vom 28. November 2008 vorgegeben habe - erfülle, sondern hieraus sogar die Konsequenz gezogen, seinen ablehnenden Bescheid vom 18. April 2008 und somit die einer Ernennung noch entgegenstehende Verwaltungsentscheidung aufzuheben. Zugleich hat es angekündigt, die Schulleiterstelle nach entsprechender Information der Schulkonferenz über die neue Erlasslage mit der Klägerin zu besetzen, und darauf hingewirkt, dass der auf den 12. Dezember 2008 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgehoben wird, sowie bekundet, dass angestrebt werde, den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Diese Darlegungen können ausschließlich so verstanden werden, dass das beklagte Land bereits am 11. Dezember 2008 davon ausgegangen ist, eine gerichtliche Entscheidung würde entbehrlich sein, weil der einer Bestellung der Klägerin zur Schulleiterin entgegenstehende Bescheid beseitigt und das streitgegenständliche Amt ohnehin alsbald mit ihr besetzt werden solle, nachdem man - der guten Ordnung halber - die Schulkonferenz informiert habe, der Streit um die Schulleiterstelle also beigelegt sei. Lässt sich eine Behörde in dieser Weise ein, so stellt dies keine bloße Absichtserklärung oder dgl. dar, sondern lässt eindeutig und unmissverständlich einen dahingehenden Bindungswillen erkennen, dass das streitig gewesene Amt mit dem Adressaten der Erklärung besetzt werden solle. Dies gilt umso mehr, als das beklagte Land unter dem 11. Dezember 2008 auch der Kammer gegenüber bekundet hat, dass die Klägerin die Schulleiterstelle gegen das Votum der Schulkonferenz erhalten solle. Die genannten Umstände lassen mithin keinen Zweifel daran, dass das beklagte Land seinerzeit eine verbindliche Ernennungszusicherung abgeben wollte und abgegeben hat.
52Ein gegenteiliges Verständnis der vom beklagten Land abgegebenen Erklärung ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich nunmehr darauf beruft, es habe vor einer Besetzung der Schulleiterstelle noch den Schulträger um seine Zustimmung ersuchen müssen. Dies sei auch für die Klägerin erkennbar gewesen, so dass in dem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Dezember 2008 noch keine Zusicherung gelegen habe. Zunächst findet sich in der am 11. Dezember 2008 abgegebenen Erklärung selbst keinerlei Hinweis auf eine noch einzuholende Zustimmung des Schulträgers. Es dürfte darüber hinaus auch von einem verständigen Adressaten nicht erwartet werden können, dass er über etwaige Zustimmungserfordernisse umfassend informiert ist und es für ihn klar erkennbar sein müsste, dass ein Dritter einer Ernennung noch zustimmen müsste, obwohl der über die Ernennung entscheidende Dienstherr - wie hier - bereits eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, den (einzigen) Bewerber um ein Amt ernennen zu wollen.
53Doch selbst wenn man dem Adressaten einer Erklärung entsprechendes Wissen über im Gesetz vorgesehene Beteiligung Dritter abverlangen wollte, könnte das beklagte Land hieraus nichts für sich herleiten. Denn aus dem Gesetz ergibt sich für Fälle der vorliegenden Art keine Zustimmungspflicht des Schulträgers. § 61 Abs. 4 Satz 1 SchulG bestimmt lediglich, dass die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) die Zustimmung des Schulträgers zu der "gewählten" Bewerberin oder dem "gewählten" Bewerber einholt. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 61 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist also lediglich die Zustimmung des Schulträgers erforderlich, wenn die Schulkonferenz nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 und 3 SchulG einen bestimmten Bewerber wählt und damit zur Ernennung vorschlägt (vgl. § 61 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Die Klägerin ist jedoch gerade nicht von der Schulkonferenz gewählt worden, so dass auch nicht das durch § 61 Abs. 4 Satz 1 SchulG statuierte Zustimmungserfordernis eingreift. Sie musste daher auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Schulgesetzes nicht damit rechnen, dass noch andere Stellen um Zustimmung zu ersuchen gewesen wären.
54Hinzu kommt, dass sich die Schulaufsichtsbehörde in bestimmten Fallkonstellationen sogar über die durch das Schulgesetz an sich vorgesehenen Zustimmungs- und Beteiligungserfordernisse hinwegsetzen darf. Denn das vom Landesgesetzgeber in § 61 Abs. 2 und 3 SchulG geschaffene Institut der Wahl des Schulleiters durch die Schulkonferenz sowie die nach § 61 Abs. 4 SchulG erforderliche Zustimmung durch den Schulträger vermögen nichts daran zu ändern, dass Schulleiter Beamte des Landes sind, und können nicht dazu führen, dass das verfassungskräftige (Art. 33 Abs. 2 GG) und einfach-gesetzlich verankerte (§ 9 BeamtStG) Prinzip der Bestenauslese ausgehebelt wird. Dieser Erkenntnis ist nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zumindest im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung dadurch Rechnung zu tragen, dass das beklagte Land an das Votum der Schulkonferenz sowie die Verweigerung der Zustimmung durch den Schulträger nicht gebunden ist, wenn das Prinzip der Bestenauslese nicht gewahrt ist.
55Vgl. dazu im Einzelnen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07. August 2008 - 6 B 942/08 - und vom 23. April 2008 - 6 B 370/08 -, beide abrufbar über juris, sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 01. Juli 2008 - 1 L 240/08 -, abrufbar über die NRWE-Datenbank.
56Aus dem Schreiben des beklagten Landes vom 11. Dezember 2008 ergibt sich nun aber eindeutig, dass es - entsprechend den vorgenannten Grundsätzen und im Einklang mit den Vorgaben des MSW - eigenständig, d. h. unter Umgehung der in § 61 Abs. 2 bis 4 SchulG genannten Stellen, über die Ernennung der Klägerin entscheiden wollte und entschieden hat. Bei dieser Sachlage musste die Klägerin keineswegs damit rechnen, dass noch Dritte um Zustimmung zu ersuchen seien und vor diesem Hintergrund die Erklärung des beklagten Landes vom 11. Dezember 2008 nur als bloße Absichtserklärung oder etwa als Zusicherung unter Vorbehalt der Zustimmung anderer Stellen
57- vgl. zu Letzterem etwa Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage (2005) § 38 Rdnr. 30 -
58zu verstehen sein könnte. Einen entsprechenden Schluss musste sie im Übrigen auch nicht daraus ziehen, dass das beklagte Land in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2008 ausgeführt hat, vor einer Übertragung des Schulleiteramtes solle die Schulleiterkonferenz über die neue Erlasslage, d. h. die Vorgaben des MSW, informiert werden. Denn in der Wendung, dass die Konferenz "informiert" werden solle, bevor man "die Besetzung der Stelle mit der Klägerin vornehme", kommt unzweifelhaft zum Ausdruck, dass das beklagte Land die - durch § 61 Abs. 2 und 3 SchulG immerhin mit weitreichenden Befugnissen ausgestattete - Schulkonferenz lediglich der guten Ordnung halber, also um sie nicht zu brüskieren, vor einer Ernennung über die Vorgaben des MSW und die sich hieraus für den vorliegenden Fall ergebenden Konsequenzen in Kenntnis setzen wollte. Dagegen kann der fraglichen Wendung nicht entnommen werden, es wolle lediglich seine Absicht bekunden, das streitgegenständliche Amt der Klägerin zu übertragen, diese Entscheidung jedoch noch von einem weiterem Votum der Schulkonferenz abhängig machen.
592. Die danach vom beklagten Land abgegebene Zusicherung ist wirksam.
60Gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG bedarf eine von einer zuständigen Behörde, hier der C2. E. als zuständiger oberer Schulaufsichtsbehörde, erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), der schriftlichen Form.
61Diese Form wurde hier durch das an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesandte Schreiben vom 11. Dezember 2008 eingehalten. Auch im Übrigen ergeben sich keinerlei Zweifel an der äußeren Wirksamkeit der von dem beklagten Land abgegebenen Zusicherung.
62Ferner hat die Zusicherung innere Wirksamkeit erlangt. Die innere Wirksamkeit einer Zusicherung tritt ein, wenn die Zusicherung nicht nichtig ist (vgl. die §§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG). Da § 38 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bestimmt, dass auf die Unwirksamkeit der Zusicherung § 44 VwVfG anzuwenden ist, ist eine Zusicherung als nichtig anzusehen und somit unwirksam, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG). Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen ist die Zusicherung in den Fällen des § 44 Abs. 2 VwVfG nichtig, soweit diese auf die Zusicherung passen. Umgekehrt ist der Fehler in den Fallgruppen des § 44 Abs. 3 VwVfG und des § 45 VwVfG (Heilbarkeit) regelmäßig nicht so erheblich, dass er zur Nichtigkeit führt, es sei denn für die Zusicherung gilt eine Sondervorschrift; so verhält es sich etwa bei einem - hier allerdings nicht erkennbaren - Zuständigkeitsverstoß, der gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und entgegen § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG die Zusicherung ausnahmslos unverbindlich macht. Ein die Nichtigkeit auslösender Fehler kann danach schon der Zusicherung als solcher anhaften oder sich aus dem zugesicherten Verwaltungsakt ergeben, wenn dieser nämlich nichtig wäre und sich dieser Umstand auf die Zusicherung auswirkt. Der Mangel muss den in § 44 Abs. 2 VwVfG aufgeführten Fehlern zumindest gleichkommen und die in § 44 Abs. 3 VwVfG genannten Verstöße an Gewicht übertreffen. Nichtigkeit kann daher in der Regel nur angenommen werden, wenn sie in einem so schwerwiegenden Widerspruch zu geltenden Rechtsordnung steht, dass es unerträglich wäre, wenn sie die beabsichtigte Rechtswirkungen zumindest zunächst hätte und es nicht ausreichte, dass sie durch Rücknahme korrigiert werden könnte und nicht erfüllt werden müsste. Ist die Zusicherung dagegen "nur" rechtswidrig, ohne dass sich ihre Aufrechterhaltung als unerträglich darstellen würde, so ist sie nicht unwirksam, sondern lediglich aufhebbar (vgl. § 48 VwVfG). Letzteres ist etwa der Fall, wenn gegen das Gebot der Bestenauslese verstoßen wurde, eine andere Behörde oder ein Ausschuss nicht an der zugesicherten Maßnahme mitgewirkt hat, die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Personalrates unterblieben ist oder eine Planstelle bzw. Haushaltsstelle für den betreffenden Bewerber fehlt. Derartige Verstöße machen die Zusicherung zwar rechtswidrig, sie stehen aber regelmäßig nicht in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur Rechtsordnung, dass sie Nichtigkeit bedingen und ihre bloße Aufhebbarkeit nicht genügen würde.
63Vgl. zum Ganzen Günther, a.a.O., m.w.N.
64Dass die von dem beklagten Land erteilte Zusicherung mit derart schwerwiegenden Fehlern behaftet wäre, ist allerdings nicht erkennbar. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die zugesicherte Ernennung unwirksam wäre, weil einer der in § 11 BeamtStG genannten Nichtigkeitsgründe vorliegen würde. Es mag ferner dahinstehen, ob auch die in § 12 Abs. 1 BeamtStG genannten Tatbestände, bei deren Vorliegen die Ernennung zurückzunehmen ist, zur Nichtigkeit der Ernennungszusicherung führen können
65- so Günther, a.a.O. -,
66denn einer der dort genannten Gründe liegt ebenfalls nicht vor. Ob eine andere Behörde bzw. der zuständige Personalrat vor Erteilung der Zusicherung zu beteiligen gewesen wäre, mag in diesem Zusammenhang gleichfalls dahinstehen, da ein entsprechender Verstoß allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Zusicherung führen könnte. Festzuhalten bleibt danach, dass die vom beklagten Land abgegebene Zusicherung sowohl äußere als auch innere Wirksamkeit erlangt hat.
673. Darüber hinaus ist die Zusicherung nicht nachträglich wirksam aufgehoben oder widerrufen worden.
68a. Eine ausdrückliche Rücknahme (§ 48 VwVfG) oder ein ausdrücklicher Widerruf (§ 49 VwVfG) der am 11. Dezember 2008 erteilten Zusicherung liegen unzweifelhaft nicht vor. Das beklagte Land hat die Zusicherung ferner nicht konkludent zurückgenommen oder widerrufen. Die konkludente Rücknahme bzw. der konkludente Widerruf einer Zusicherung kann nämlich nur angenommen werden, wenn sich die Behörde zweifelsfrei der tatbestandlichen Erfordernisse für eine rückwirkende Beseitigung der Zusicherung und ihres nach den §§ 48, 49 VwVfG bestehenden Ermessensspielraums bewusst ist.
69Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 6 A 2144/05 -, abrufbar über juris.
70Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zwar hat das beklagte Land durch die an die Kammer gerichteten und von dieser an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weitergeleiteten Schriftsätze vom 27. März 2009, 20. Mai 2009 und 04. Juni 2009 erklärt, das im November 2007 begonnene Bewerbungsverfahren abzubrechen. Hierin kann jedoch nach dem erklärten objektiven Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte
71- vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Dezember 2008 - 2 B 60/08 -, abrufbar über juris -,
72nicht geschlossen werden, das beklagte Land habe zugleich eine erteilte Zusicherung zurücknehmen oder widerrufen wollen. Denn der Abbruch des Bewerbungsverfahrens wurde (lediglich) mit dem negativen Votum des Schulträgers sowie damit begründet, dass eine weitere Interessentin um das streitgegenständliche Amt, die derzeit als stellvertretende Schulleiterin am H. -Gymnasium Q. tätige Frau D1. L. , sich nur deshalb während der bis Dezember 2007 laufenden Bewerbungsfrist nicht beworben habe, weil ihr unter Hinweis auf die seinerzeitige Erlasslage zur Frage der Verwendungsbreite (§ 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG), die eine mindestens ein Jahr dauernde Tätigkeit an einer anderen Schule vorgesehen habe, durch die Schulaufsichtsbehörde die Aussichtslosigkeit ihrer Bewerbung mitgeteilt worden sei, Frau L. aber nach neuer Erlasslage - wie sie ebenfalls in einer Dienstbesprechung beim MSW am 28. November 2008 erläutert worden sei - sehr wohl eine ausreichende Verwendungsbreite vorweisen könne, da nunmehr insoweit nur noch eine drei Monate dauernde Tätigkeit gefordert werde. Dagegen enthalten die betreffenden Schriftsätze nicht einmal ansatzweise Erwägungen, die sich auf die der Klägerin am 11. Dezember 2008 erteilte Zusage beziehen oder sich in sonstiger Weise eingehender mit der Rechtsposition der Klägerin beschäftigen. Ohne künstliche Unterstellungen können daher die in den Schriftsätzen des beklagten Landes vom 27. März 2009, 20. Mai 2009 und 04. Juni 2009 abgegebenen Erklärungen nicht als Rücknahme oder Widerruf einer der Klägerin erteilten Zusicherung aufgefasst werden. Dieses Verständnis wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass das beklagte Land der Auffassung ist, keine rechtsverbindliche Zusicherung abgegeben zu haben, also nach eigener - allerdings unzutreffender - Meinung keine Maßnahme getroffen wurde, welche der Klägerin eine gesicherte Rechtsposition vermitteln würde, und die - wollte man ihr diese Position wieder nehmen - ggf. im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs beseitigt werden müsste.
73b. Doch selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - davon ausginge, in dem Abbruch des Bewerbungsverfahrens liege zugleich (konkludent) eine Rücknahme bzw. ein Widerruf der erteilten Zusicherung, dürfte eine entsprechende Maßnahme des beklagten Landes daran scheitern, dass die sich aus den §§ 48, 49 VwVfG ergebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
74So dürfte es der Zusicherung an einem rechtlichen Mangel fehlen, der das beklagte Land zu ihrer Rücknahme nach § 48 VwVfG berechtigen würde.
75Insbesondere fehlt es nicht an einer notwendigen Mitwirkung des zuständigen Personalrats. Zwar bestimmt § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -), dass der Personalrat bei Einstellungen und Beförderungen mitzubestimmen hat. Dies dürfte auch für Zusicherungen, die eine Maßnahme der in § 72 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG genannten Art betreffen, zu gelten haben, da andernfalls die mitwirkungspflichtige Personalmaßnahme präjudiziert und der Personalrat faktisch ausgeschaltet werden würde.
76Vgl. Günther, a.a.O.
77Ein Mitbestimmungsrecht besteht jedoch gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 LPVG (u.a.) nicht für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts sowie Stellen der Leiter öffentlicher Schulen. Dies muss konsequenterweise auch für Zusicherungen gelten, die sich auf die Übertragung eines solchen Amtes beziehen. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates in Bezug auf die Zusicherung, das streitgegenständliche Schulleiteramt nach § 22 LBG an die Klägerin zu übertragen, bestand demnach nicht.
78Des Weiteren bedurfte es keiner Zustimmung von Schulkonferenz und Schulträger zu der zugesicherten Übertragung des Schulleiteramtes. Wie bereits ausgeführt kann sich die obere Schulaufsichtsbehörde sowohl über ein negatives Votum der Schulkonferenz als auch über eine fehlende Zustimmung des Schulträgers hinwegsetzen und den Bewerber um ein Schulleiteramt gleichwohl ernennen, wenn das Prinzip der Bestenauslese nicht gewahrt ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer auch dann der Fall, wenn - wie hier - weder das über die Tagung der Schulkonferenz gefertigte Protokoll noch die Verweigerung der Zustimmung zur einer Auswahlentscheidung durch den Schulträger auch nur ansatzweise Erwägungen dazu enthalten, warum es der betreffende Bewerberin - hier die Klägerin - an einer ausreichenden Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung fehlen sollte. Zu den sich aus dem verfassungskräftigen Prinzip der Bestenauslese ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen gehört es nämlich auch, dass die maßgeblichen Auswahlerwägungen schon im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über die Stellenbesetzung schriftlich niederzulegen sind. Fehlt es hieran, so ist das Auswahlverfahren fehlerhaft.
79Vgl. dazu die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2008 - 6 B 1416/08 -, abrufbar über juris, und vom 08. September 2008 - 1 B 910/08 -, RiA 2009, 84; vgl. des Weiteren: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317/07 -, abrufbar über juris.
80Da entsprechende Erwägungen weder durch die Schulkonferenz noch durch den Schulträger niedergelegt wurden, kann bereits nicht nachvollzogen werden, ob und ggf. aus welchen Gründen die Klägerin für das streitgegenständliche Schulleiteramt ungeeignet sein soll, obwohl sie bereits seit geraumer Zeit als stellvertretende Schulleiterin eines anderen Gymnasiums tätig war, zuletzt mit dem Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" beurteilt worden ist und sich in der letzten ihr erteilten Beurteilung der Verwendungsvorschlag "Schulleiterin eines Gymnasiums" findet, bzw. ein anderer Bewerber besser als die Klägerin geeignet sein soll. Dieser Begründungsmangel führt bereits für sich genommen zu einem rechtlichen Fehler, der das beklagte Land berechtigt hätte, sich über die Entscheidung der beiden genannten Stellen hinwegzusetzen und unter ihrer Umgehung eine Auswahlentscheidung zugunsten der Klägerin zu treffen.
81Auch dürfte keiner der in § 49 Abs. 2 VwVfG genannten Widerrufsgründe erfüllt sein, so dass wohl auch ein Widerruf der Zusicherung nicht in Betracht gekommen wäre.
82Abgesehen davon stellen die §§ 48, 49 VwVfG die Entscheidung über Rücknahme bzw. Widerruf - wie ausgeführt - in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde. Die Schriftsätze des beklagten Landes vom 27. März 2009, 20. Mai 2009 und 04. Juni 2009 enthalten jedoch keinerlei spezifisch auf eine Rücknahme oder einen Widerruf bezogene Ermessenserwägungen.
83Letztlich mag die Frage, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Rücknahme bzw. einen wirksamen Widerruf der Zusicherung vorlägen, aber dahinstehen, da das beklagte Land - wie ausgeführt - die Zusicherung tatsächlich weder zurückgenommen noch widerrufen hat. Es bedarf mithin auch keiner Klärung, ob der Klageantrag der Klägerin in der Weise ausgelegt werden kann, dass sie auch die Aufhebung einer der erstrebten Übertragung des Schulleiteramtes nach § 22 LBG entgegenstehenden Rücknahme bzw. eines entgegenstehenden Widerrufs einer Zusicherung begehrt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VWGO).
844. Eine Bindung des beklagten Landes an die der Klägerin erteilte Zusicherung ist darüber hinaus nicht gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG nachträglich entfallen.
85Nach dieser Vorschrift ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen (sog. clausula rebus sic stantibus).
86§ 38 Abs. 3 VwVfG enthält einen spezialgesetzlich geregelten Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Sie gibt in Abwägung des individuellen Vertrauens des Bürgers auf den Bestand einer einmal gegebenen Zusicherung einerseits und des öffentlichen Interesses an der Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen der objektiven Sach- oder Rechtslage andererseits dem letztgenannten Gesichtspunkt den Vorrang. Insofern enthält § 38 Abs. 3 VwVfG im Falle nachträglicher Veränderungen der Sach- oder Rechtslage weitere, spezielle Grenzen für den Schutz von Vertrauen auf Wirksamkeit und Fortbestand einer einmal gegebenen behördlichen Zusicherung. Die Bindungswirkung entfällt nach dieser Vorschrift unabhängig von der Bekanntgabe einer Aufhebungsentscheidung bereits mit der objektiven Änderung der Sach- oder Rechtslage. Maßgebend dafür, ob solche nachträglichen rechtsvernichtenden Umstände eingetreten sind, ist ein Vergleich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusicherung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Es kommt dabei nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Bediensteten an, der die Zusicherung gegeben hat, sondern darauf, ob bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Rechtssätze, deren Vollzug oder Wahrung der zugesicherte Verwaltungsakt dient, zu erwarten wäre, dass die Zusicherung auch in Ansehung der veränderten Umstände erneut gegeben worden wäre
87Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 29/93 -, BVerwGE 97, 323 = NJW 1995, 1977, sowie Beschluss vom 30. August 2001 - 1 WB 45/01 -, NVwZ-RR 2002, 47 = DÖV 2002, 82.
88Eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 38 Abs. 3 VwVfG liegt im Falle der Abgabe von Ernennungs- bzw. Beförderungszusagen z.B. vor, wenn die betreffende Haushaltsstelle wegfällt oder wenn der Zusicherungsempfänger die Ernennungsvoraussetzungen einbüßt. Eine derartige Sachverhaltsänderung ist ferner dann zu bejahen, wenn die Zusicherung nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Ernennung steht und ein neuer, besserer Bewerber auftritt. Nur falls eine mit den Grundprinzipien des öffentlichen Dienstes zu vereinbarende gesetzliche Regelung einen größeren zeitlichen Abstand erlaubt, kann die Auswahlentscheidung als bereits gefallen und insoweit gegen Tatsachenänderung resistent angesehen werden. Ferner greift die clausula rebus sic stantibus nicht ein, sofern die Zusicherung auch für den Fall einer evtl. Änderung der Sachlage erteilt wird. Denn in diesem Fall steht fest, dass der Dienstherr die Zusicherung auch bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Umstände erteilt hätte.
89Vgl. Günther, a.a.O.
90Gemessen hieran ist die Bindung des beklagten Landes nicht aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage entfallen.
91Soweit es sich nunmehr darauf beruft, es habe eine weitere geeignete Kandidatin, Frau L. , in den Blick genommen, die in das ursprüngliche Bewerbungsverfahren nur aufgrund einer bis November 2008 bestehenden und für sie ungünstigen Erlasslage zur Verwendungsbreite im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG nicht einbezogen worden sei, die sich aber mittlerweile zu ihren Gunsten geändert habe, folgt hieraus keine Änderung der Sachlage "nach Abgabe der Zusicherung". Denn es war dem beklagten Land schon bei Erteilung der Zusicherung am 11. Dezember 2008 bekannt, dass Frau L. Interesse an dem streitgegenständlichen Schulleiteramt hat und nach der am 28. November 2008 stattgefundenen Besprechung im zuständigen Ministerium auch die notwendige Verwendungsbreite aufweisen würde. Mithin ist insoweit keine nachträglich Änderung der Sachlage eingetreten. Vielmehr hätte das beklagte Land den Umstand, dass Frau L. Interesse an dem Schulleiteramt bekundet hat und sich die Erlasslage zu ihren Gunsten geändert hat, ohne weiteres bereits bei der Prüfung der Frage, ob zugunsten der Klägerin eine Zusicherung abzugeben sei, berücksichtigen können. Es fehlt danach am nachträglichen Auftreten eines besser oder gleich geeigneten Bewerbers um das betreffende Amt.
92Stellt es danach keine nach § 38 Abs. 3 VwVfG relevante Änderung der Sachlage dar, dass das beklagte Land im Stellenbesetzungsverfahren die stellvertretende Schulleiterin des H. -Gymnasiums in den Blick genommen hat, so muss Gleiches für den nunmehr vorgenommenen Abbruch des Bewerbungsverfahrens gelten. Denn dieser wird seinerseits maßgeblich darauf gestützt, dass man Frau L. , die nach geänderter Erlasslage die notwendige Verwendungsbreite aufweise, die Möglichkeit geben wolle, sich um das Amt einer Schulleiterin am H. -Gymnasium zu bewerben. Würde man den Abbruch des Bewerbungsverfahrens als nach § 38 Abs. 3 VwVfG relevante nachträglich Änderung der Sachlage werten, so führte dies dazu, dass ein Umstand, der - wie ausgeführt - bereits bei Abgabe der Zusicherung vorlag und deshalb nach der Regel des § 38 Abs. 3 VwVfG deren Wirksamkeit gerade nicht mehr nachträglich entfallen lassen kann, allein durch eine einseitig von der Behörde vorgenommene Erklärung zu einer nachträglichen Änderung der Sachlage erhoben werden könnte. Dies aber würde der in § 38 Abs. 3 VwVfG zum Ausdruck kommenden Risikoverteilung deutlich widersprechen, Nach dieser sollen nämlich nur nachträgliche Änderungen der objektiven Sachlage und gerade nicht - wie im vorliegenden Fall - die Änderung der Einstellung der Behörde zu einer bestimmten Problemstellung, also eine geänderte subjektive Bewertung bereits bei Abgabe der Zusicherung vorhandener und auch bekannter Umstände, die Bindung an die Abgabe einer Zusicherung lösen und hierdurch die dem Zusicherungsempfänger vermittelte Rechtsposition nachträglich wieder entfallen lassen.
93Ebenso wenig kann sich das beklagte Land in diesem Zusammenhang erfolgreich auf die Verweigerung der Zustimmung durch den Schulträger berufen. Bei dieser handelt es sich zwar um einen erst nach Abgabe der Zusicherung eingetretenen Umstand, so dass insoweit eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 38 Abs. 3 VwVfG eingetreten sein dürfte. Jedoch sind die von dem beklagte Land in seinem als Zusicherung zu wertenden Schreiben vom 11. Dezember 2009 gemachten Ausführungen - wie bereits ausgeführt - dahingehend zu verstehen, dass die Auswahlentscheidung von ihm eigenständig und somit unter Umgehung der in § 61 Abs. 2 bis 4 SchulG genannten Stellen getroffen werden sollte. Hierdurch hat sich der Dienstherr festgelegt, das streitgegenständliche Amt auch bei entgegenstehenden Voten dieser Stellen auf die Klägerin überragen zu wollen, weshalb ihm die Berufung auf die Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers abgeschnitten ist.
94Schließlich führt die Verweigerung der Zustimmung durch den Schulträger schon deshalb nicht zu einer nachträglich geänderten Rechtslage im Sinne von § 38 Abs. 3 VwVfG, weil das beklagte Land - wie ausgeführt - keineswegs verpflichtet war, die Zustimmung des Schulträgers einzuholen und es berechtigt ist, auch ohne oder gegen das Votum des Schulträgers eine Ernennung der Klägerin nach § 22 LBG vorzunehmen.
955. Der Abbruch des Bewerbungsverfahrens kann die Wirksamkeit der im Rahmen dieses Verfahrens abgegebenen Zusicherung auch nicht aus anderen Gründen nachträglich wieder entfallen lassen.
96Zwar ist der Dienstherr berechtigt, ein eingeleitetes Auswahlverfahren in jedem Stadium abbrechen. Als eine aus seinem Organisationsrecht erwachsene verwaltungspolitische Entscheidung berührt sie die Rechtsstellung der Bewerber grundsätzlich nicht. Das dem Dienstherrn dabei zustehende weite organisationspolitische Ermessen, das sich wesentlich von dem Auswahlermessen bei einer Stellenbesetzung unterscheidet, ist nur von dem Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt. Das Recht des Dienstherrn zum Abbruch eines Auswahlverfahrens ist auch nicht subsidiär in dem Sinne, dass ein Abbruch nur solange möglich sein soll, bis eine Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Vielmehr kann der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit beenden und dabei sogar von eine ursprünglich geplanten Einstellung bzw. Beförderung absehen. Erforderlich ist allerdings stets, dass der Dienstherr das Verfahren nicht willkürlich abbricht, sondern einen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens vorweisen kann.
97Vgl. zum Ganzen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse des vom 19. Dezember 2008 - 6 B 1603/08 -, vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 3 B 04.2171 -, sämtlich abrufbar über juris.
98Auch dürften die vom beklagten Land zur Rechtfertigung der Verfahrensabbruchs angeführten Umstände, nämlich die zunächst unterlassene Bewerbung der derzeitigen stellvertretenden Schulleiterin des H. -Gymnasiums Q. , Frau L. , und die nunmehr zu deren Gunsten geänderte Erlasslage zur Verwendungsbreite nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG, prinzipiell einen sachlichen Grund in dem vorgenannten Sinne bilden können.
99Jedoch kann ein hierauf gestützter Abbruch des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens der Klägerin die ihr einmal im Wege der Zusicherung wirksam zuerkannte Rechtsposition, die - wie ausgeführt - weder nach § 38 Abs. 3 VwVfG nachträglich entfallen noch ihr nach den §§ 48, 49 VwVfG wieder entzogen worden ist, entfallen lassen. Dabei mag sogar dahinstehen, ob ein Verfahrensabbruch angesichts der erteilten Zusicherung überhaupt noch zulässig gewesen wäre. Denn jedenfalls kann dem Abbruch eines Bewerbungsverfahrens für sich genommen schon deshalb nicht die Wirkung zuerkannt werden, dass durch sie - gleichsam automatisch - eine Zusicherung beseitigt wird, weil ein solches Verständnis der § 38 VwVfG zugrundeliegenden Systematik, nach der eine wirksame Zusicherung - selbst dann, wenn sie rechtswidrig sein sollte - bis zu ihrer Aufhebung bzw. ihrem Widerruf oder aber bis zum Eintritt der Wirkung des § 38 Abs. 3 VwVfG ihre Bindungswirkung behalten soll
100- vgl. dazu erneut den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2008 - 6 A 2144/05 -, sowie Günther, jeweils a.a.O. -,
101und der in dieser Systematik zum Ausdruck kommenden Risikoverteilung zwischen der zusichernden Behörde und dem auf die Bindungswirkung der Zusicherung vertrauenden Zusicherungsempfänger zuwiderlaufen würde.
1026. Schließlich könnte sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass es die zugesicherte Maßnahme, das Schulleiteramt auf die Klägerin zu übertragen, in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2009 unter die (aufschiebende) Bedingung einer Information der Schulkonferenz über die Ergebnisse der Dienstbesprechung beim MSW vom 28. November 2008 gestellt habe, diese Information aber tatsächlich unterblieben sei.
103Versteht man die Wendung in dem Schreiben vom 11. Dezember, wonach vor einer Übertragung des Schulleiteramtes die Schulkonferenz "informiert" werden solle, zutreffend in der Weise, dass der Klägerin das streitgegenständliche Amt nur aus Rücksicht auf die Schulkonferenz noch nicht unmittelbar, sondern erst nach deren Belehrung über die Vorgaben des MSW aus der Dienstbesprechung vom 28. November 2008 übertragen werden solle, so ist zumindest zweifelhaft, ob das beklagte Land die Übertragung des Amtes auf die Klägerin nach § 22 LBG von der Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, § 158 BGB) einer vorherigen Information der Schulkonferenz abhängig machen wollte. Denn es ging insoweit nicht (mehr) um eine (gesetzlich vorgeschriebene) Beteiligung der Schulkonferenz an der ohnehin bereits getroffenen Auswahlentscheidung, sondern offenkundig nur noch darum, die Schulkonferenz, die mit großer Mehrheit gegen die Klägerin votiert hatte, nicht zu brüskieren und sie deshalb vor Bestellung der Klägerin zur Schulleiterin über die Vorgaben des MSW in Kenntnis zu setzen.
104Doch selbst wenn man die betreffende Wendung im Sinne einer Bedingung verstehen würde, könnte das beklagte Land hieraus nichts für sich herleiten. Denn in diesem Falle würde die Bedingung der vorherigen Information der Schulkonferenz gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten gelten.
105Nach dieser Vorschrift, die auch im Öffentlichen Recht anwendbar ist
106- vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1990 - 8 C 22.89 -, BVerwGE 85, 213 = NVwZ 1991, 27, sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04. Dezember 1996 - 16 A 6772/95 -, abrufbar über juris -
107gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird.
108Wann die Beeinflussung des Geschehensablaufs in diesem Sinne treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von dem betreffenden Beteiligten erwartet werden konnte. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung seines Verhaltens nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. § 161 Abs. 1 BGB setzt dabei nicht die Absicht des Betroffenen voraus, den Eintritt der Bedingung zu vereiteln. Ebenso wenig ist Vorsatz erforderlich. Verstöße gegen das Gebot von Treu und Glauben können vielmehr auch fahrlässig erfolgen.
109Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1990 - 8 C 22.89 -, a.a.O.; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. November 2008 - 7 AZR 499/07 -, abrufbar über juris.
110Gemessen hieran hätte das beklagte Land einen in der Information der Schulkonferenz liegenden Bedingungseintritt treuwidrig verhindert. Denn nach dem Inhalt seines Schreibens an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vom 11. Dezember 2008 wollte es sich keinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Frage einer Information der Schulkonferenz über die Ergebnisse der Dienstbesprechung vom 28. November 2008 offen halten, sondern erachtete die Unterrichtung der Konferenz offenkundig als bloße Formalität, deren Einhaltung aus Rücksicht auf das Gremium erfolgen solle. Versteht man die fragliche Erklärung des beklagten Landes in dieser Weise, so ist nicht erkennbar, dass es berechtigt gewesen wäre, die Unterrichtung der Schulkonferenz - aus welchem Grund auch immer - zu unterlassen. Dass dies gleichwohl geschehen ist, offenbar weil sich das beklagte Land - zu Unrecht - nicht im Sinne einer Zusicherung gebunden sah, stellt sich als - bei gehöriger Prüfung des rechtlichen Gehalts der Erklärung vom 11. Dezember 2008 vermeidbares - fahrlässiges Unterlassen dar, weshalb es ihm im Ergebnis verwehrt wäre, sich auf den fehlenden Eintritt einer Bedingung zu berufen.
111Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen etwa das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, Urteil vom 13. Januar 1999 - 18 U 2050/97 -, abrufbar über juris.
112Festzuhalten bleibt nach alledem, dass die Klägerin gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Übertragung des Amtes einer Schulleiterin am H. -Gymnasium Q. im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 22 LBG) hat.
113C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
114D. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die im vorliegenden Verfahren streitentscheidenden Fragen danach, ob einer Erklärung der vom beklagten Land am 11. Dezember 2008 abgegebenen Art die Eigenschaft einer Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG zukommen kann und die Zusicherung, eine ausgeschriebene Stelle mit einem bestimmten Bewerber zu besetzen, mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens obsolet wird bzw. in dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zugleich (konkludent) die wirksame Rücknahme oder der wirksame Widerruf einer Zusicherung liegt, sind - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet.
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