Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 6 L 382/09

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die der Antragstellerin entstehenden Kosten für häusliche Hilfe bei der Versorgung ihres am 00.00.0000 geborenen Sohnes und der damit verbundenen Haushaltsführung ("Elternassistenz") für die Zeiten der berufsbedingten häuslichen Abwesenheit ihres Ehemannes im Umfang bis zu 40 Stunden wöchentlich für den Zeitraum vom 18.8.2009 bis zum 14.4.2010, längstens allerdings bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 6 K 1776/09 oder bis zur Übernahme einer entsprechenden Hilfeleistung durch den Beigeladenen, bis zu einem Betrag von monatlich 1.400 EUR zu übernehmen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


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