Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 718/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2., die für erstattungsfähig erklärt werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück T. 4 im Ortskern von T1. -W. eine landwirtschaftliche Hofstelle mit angeschlossenem Wohntrakt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich ein öffentlicher Parkplatz. Im Ortskern von W. , für den ein Bebauungsplan nicht existiert, sind im Wesentlichen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Betriebe und kleinere Geschäfte für den täglichen Bedarf vorzufinden. Er entspricht so hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO.
3Auf dem südlich an den Parkplatz (Flurstück 683) angrenzenden, bislang unbebauten Grundstück Gemarkung W. , Flur 7, Flurstück 254 beabsichtigt die Beigeladene zu 1. mit Unterstützung der Beigeladenen zu 2. die Errichtung eines Pilger- und Begegnungszentrums einschließlich eines Parkplatzes mit 72 Stellplätzen und einem Lärmschutzwall. In dem Gebäude, das u.a. im Untergeschoss einen Schießstand und Musikübungsräume, im Erdgeschoss einen Saal mit 152 Sitzplätzen und Bücherei sowie im Dachgeschoss weitere Versammlungsräume beherbergen soll, sind gemeindliche und kirchliche Veranstaltungen, Feiern und Veranstaltungen diverser örtlicher Vereine vorgesehen. Es soll weiter als Raststätte für bis zu 200 Pilger auf der Freifläche während der Marienwallfahrten im Mai eines jeden Jahres und für Festveranstaltungen mit Musikdarbietungen dienen. Der Eingang des Bürgerhauses ist nach Süden ausgerichtet. Dort soll auch der neue Parkplatz errichtet werden. Zum Schutz der in südlicher Richtung vorhandenen Wohnbebauung ist ein bis zu 5,7 m hoher Lärmschutzwall vorgesehen.
4Ein erster Bauvorbescheid vom 14.09.1995 wurde auf Klagen mehrerer Nachbarn durch Urteile der Kammer vom 09.06.1998 (1 K 5660/97 und 1 K 874/97) aufgehoben. Nachdem auch ein zweiter Bauvorbescheid vom 13.07.2000 durch Urteile der Kammer vom 11.03.2003 (1 K 1111/03 und 1 K 3478/03) aufgehoben worden war, reichte die Beigeladene zu 1. am 13.11.2007 beim Beklagten nach Einholung eines weiteren Schallgutachtens geänderte Bauvorlagen ein und beantragte erneut die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.
5Am 23.01.2008 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. den begehrten Vorbescheid zum Neubau eines Pilger- und Begegnungszentrums mit 72 Pkw-Stellplätzen und einem Lärmschutzwall. Die Bebauungsgenehmigung wurde mit mehreren Nebenbestimmungen versehen. Danach ist die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass ihre Geräuschimmissionen an den benachbarten Wohnhäusern Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Weiter heißt es in der Bebauungsgenehmigung:
6"...25. Die schalltechnische Untersuchung der AKUS GmbH vom 16.08.2007, Auftragsnr.: GEN-07 1088 01 sowie die Ergänzung vom 12.11.2007 ist verbindlicher Bestandteil der Bebauungsgenehmigung. Die Ausführung der Baulichkeiten, insbesondere die geforderten Schalldämmmaße der Bauteile, sowie der Lärmschutzwall, die Anordnung der Schallquellen, sowie die schalltechnisch relevanten Eingangsdaten (u.a. Fahrzeugverkehr) dürfen von der den Antragsunterlagen zugrunde liegenden Planung nicht abwichen. Etwaige bauliche oder betriebliche Änderungen bedürfen einer erneuten schalltechnischen Überprüfung.
726. Durch Aushang sind die Besucher des Pilger- und Begegnungszentrums aufzufordern, sich rücksichtsvoll, insbesondere zur Nachtzeit, gegenüber der benachbarten Wohnnachbarschaft zu verhalten.
8...28. Der Betreiber der Anlage hat zu dokumentieren, dass die Anzahl der geplanten "seltenen Ereignisse" im Sinne der TA Lärm nicht überschritten werden. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zuzusenden."
9Hiergegen hat der Kläger wie auch der Kläger im Verfahren 1 K 752/08 am 27.02.2008 Klage erhoben.
10Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage weiterhin geltend, die Situation habe sich im Vergleich zu den bereits aufgehobenen Bebauungsgenehmigungen vom 14.09.1995 und vom 13.07.2000 nicht geändert. Aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbelästigungen gehöre es nicht in die Ortsmitte von W. , sondern an den Ortsrand, wo sich auch geeignete Grundstücke befänden. Durch die Auflagen Nr. 24 - 28 der Bebauungsgenehmigung sei die Nutzung des nördlichen Parkplatzes nicht ausdrücklich verboten worden. Von diesem gingen aber zu Lasten des klägerischen Grundstücks unzumutbare Lärmemissionen aus. Nach dem Schallgutachten sei dieser ggf. bei größeren Veranstaltungen in kritischen Zeiträumen abzusperren. Damit kläre die Bebauungsgenehmigung die genehmigungsrelevante Schallsituation nicht abschließend, weil es nach der Lebenserfahrung zu erwarten sei, dass Besucher des Begegnungszentrums auch diesen nutzten. Es helfe da nicht weiter, dass in den zeichnerischen Darstellungen der Hinweis enthalten sei, der nördliche Parkplatz werde aufgegeben. Insoweit sei dann die Bebauungsgenehmigung widersprüchlich. Hinsichtlich der Nutzung des geplanten südlichen Parkplatzes sei mit der Verdoppelung des Verkehrslärms zur Nachtzeit zu rechnen. Bei einer durchschnittlichen Belastung der Straße T. mit 1.890 Kfz pro Tag erstrecke sich der Verkehr vornehmlich auf den Tageszeitraum, so dass sich das Verkehrsaufkommen zur Nachtzeit verdopple. Weiterhin habe das Gutachten nicht berücksichtigt, dass das Grundstück des Klägers bereits durch eine Gastwirtschaft mit Saalbetrieb auf der gegenüberliegenden Straßenseite erheblich vorbelastet sei. Die schalltechnische Untersuchung beziehe auch nicht die Lüftungs- und Klimatechnik mit ein, die wegen der geschlossen zu haltenden Fenster erforderlich sei. Deren Schallleistungspegel sei nach Aussagen des Gutachters erst nach einer Detailplanung zu bestimmen. Eine abschließende Regelung der Schallimmissionssituation könne so aber gerade nicht aussehen. Zu den angenommenen seltenen Ereignissen nach der Freizeitlärmrichtlinie mache der Betreiber unrealistische Vorgaben. Realistischerweise könne die Zahl der Veranstaltungen, die über 22.00 Uhr hinausgingen, nicht auf zehn pro Jahr begrenzt werden. Dafür gebe es in W. zu viele Vereine und auch private Personen, die das Begegnungszentrum für ihre Veranstaltungen nutzen wollten. Schon die von der Beigeladenen zu 1. im Antrag genannten seltenen Ereignisse beschränkten sich nicht auf zehn, weil sich offensichtlich hinter diesen Ereignissen verschiedene Veranstalter versteckten, die alle "ihre" Veranstaltungen abhalten wollten. Wenn aber die zulässigen zehn seltenen Ereignisse nach 22.00 Uhr, die zu einer Überschreitung des zulässigen Nachtwertes von 45 dB(A) führten, eingehalten werden wollten, müssten die restlichen Feierlichkeiten auf 22.00 Uhr begrenzt werden. Damit sei aber der Konflikt mit der Nachbarschaft bereits vorprogrammiert. Weiterhin träfe der Gutachter unrealistische Annahmen hinsichtlich der Lautstärke der Besucher. Insbesondere alkoholisierte Gäste seien wesentlich lauter als von ihm angenommen. Die Spitzenpegel würden durch das häufige Autotürschlagen auf dem Parkplatz überschritten werden. Die Schallimmissionsprognose habe letztlich auf der "sicheren Seite" zu liegen, was einen Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) verlange, der hier aber nicht gewahrt werde.
11In der mündlichen Verhandlung am 25.08.2009 hat der Beklagte die angefochtene Bebauungsgenehmigung wie folgt konkretisiert:
12"24. Die von der der Genehmigung erfasste Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, .....
13...nicht überschritten werden:
14Hauptstraße 35; Schulstraße 2, T. 4, Kittelstraße 1 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts.
15Die festgelegten Immissionsrichtwerte dürfen bei Veranstaltungen in seltenen Fällen, d.h. an nicht mehr als an 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden überschritten werden (Ziffer 3.2 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen", Ziffer 7.2 TA-Lärm). Bei den 10 seltenen Ereignissen handelt es sich gemäß dem Antrag vom 13.11.2007 um die folgenden Veranstaltungen:
16- der Büttenabend
17- Tanz in den Mai
18- der Neubürgerempfang
19- der Schützenball
20- ein Konzert
21- der Neujahrsempfang
22- ein Jubiläum
23- der Adventsbasar
24- ein Dorfabend
25- eine Parteiveranstaltung,
26wobei vergleichbare Veranstaltungen ggf. an ihre Stelle treten können.
27Hierbei ist sicherzustellen, dass die verursachten Beurteilungspegel die nachfolgend aufgelisteten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:
28I.----straße 35; T2.----straße 2, T. 4, L.-----straße 1 tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten (werktags: 06.00 - 08.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr, sonn- und feiertags: 07.00 - 09.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr) 65 dB(A) nachts (werktags: 22.00 - 06.00 Uhr, sonn- und feiertags 00.00 - 07.00 Uhr, 22.00 - 24.00 Uhr) 55 dB(A).
29Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die vorstehenden Immissionsrichtwerte tags für seltene Ereignisse um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
30Über die genannten 10 seltenen Ereignisse hinaus sind in dem Pilger- und Begegnungszentrum Festveranstaltungen mit elektronisch verstärkten Musikdarbietungen nach 22.00 Uhr nicht zulässig. Die Nutzung der Anlage als Pilgerraststätte zur Nachtzeit ist unzulässig. 25. Die schalltechnische Untersuchung der AKUS GmbH vom 16.08.2007 .....
31In der schalltechnischen Untersuchung werden die nachfolgenden Schallschutzmaßnahmen und Randbedingungen besonders hervorgehoben:
32a) Die Fenster sind mit einer Festverglasung zu versehen, d.h. die nicht zu öffnenden Fenster im Keller-, Erd- und Obergeschoss an der Nordseite und teilweise an der Westseite des Gebäudes, sind in der Schallschutzklasse 3 mit einem Schalldämm-Maß von R`w = 37 dB auszuführen.
33b) Die Zu- und Abluftöffnungen sowie klimatechnische Aggregate sind so zu dimensionieren, dass der diesbezügliche Immissionsschallpegel (energetische Summe) an den nächstgelegenen Wohnhäusern = 30 dB(A) beträgt.
34c) Es ist ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von h = 3,5 m bis h = 5,7 m an der südöstlichen Flächengrenze des Pilger- und Begegnungszentrums zu errichten.
35d) Die Wohnung im ersten Obergeschoss im Feuerwehrgebäude (Marienstraße 4, W. ) wird nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt.
3626. Durch Aushang sind ....
3727. Ein Schallschutzgutachter ....
3828. Der Betreiber der Anlage hat zu dokumentieren, ....
3929. Der vorhandene Parkplatz nördlich des Pilger- und Begegnungszentrums auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 7, Flurstück 683 ist mit Ausnahme der drei Behindertenparkplätze bis zur Inbetriebnahme der Anlage zu beseitigen. Die Flächenentsiegelung der Parkplatzfläche ist Voraussetzung für die Nutzung der Anlage."
40Ebenfalls am 25.08.2009 ist hinsichtlich des Wohnhauses C.-----------straße 21 geregelt worden:
41"Insofern wird die angefochtene Bebauungsgenehmigung dahingehend konkretisiert, dass folgende Werte eingehalten werden: 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts.
42Hinsichtlich der für die zehn seltenen Ereignisse einzuhaltenden Immissionsrichtwerte dürfen folgen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden:
43tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten (werktags: 06.00 - 08.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr, sonn- und feiertags: 07.00 - 09.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr) 60 dB(A) nachts (werktags: 22.00 - 06.00 Uhr, sonn- und feiertags 00.00 - 07.00 Uhr, 22.00 - 24.00 Uhr) 50 dB(A)."
44Der Kläger beantragt,
45den Vorbescheid vom 23.01.2008 in der Gestalt vom 25.08.2009 aufzuheben.
46Der Beklagte beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Er macht geltend, dass eine Beurteilung der Lärmimmissionen auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (Freizeitlärmrichtlinie) keine Überschreitung der zulässigen Richtwerte ergebe. Der Immissionsschutz sei durch die Nebenbestimmungen Nr. 24 - 28 in der Bebauungsgenehmigung ausreichend gesichert. Es handele sich nicht mehr um ein Bürgerhaus, sondern um eine Begegnungsstätte, die den örtlichen Gruppen für ihre "normale Vereinsarbeit", d.h. in der Regel bis 22.00 Uhr abends, diene bzw. deren Veranstaltungen die Nachtwerte einhielten. Das Vorhaben weise außer dem Saal im Erdgeschoss Räumlichkeiten für den Heimatverein, eine Krabbelgruppe, einen Jugendraum und eine Bücherei auf. Ein Probenraum für das Tambour-Korps und eine Schießstätte für den Schützenverein seien schallgeschützt im Keller vorgesehen. Darüber hinaus seien an maximal zehn Terminen im Jahr außergewöhnlichen Veranstaltungen zugelassen worden, die der Kläger hinzunehmen habe. Ein ständiger "Feierbetrieb" sei gerade nicht vorgesehen. Der Saal werde tagsüber auch für die Teilnehmer der Wallfahrten nach W. genutzt. Der Parkplatz auf der Nordseite des Gebäudes werde aufgegeben und sei dementsprechend in den Antragsunterlagen als Grünfläche ausgewiesen worden. Der Eingang zum Pilgerzentrum befinde sich jetzt auf der Südseite. Der Eingang und der südlich geplante Parkplatz würden von dem L-förmigen Gebäude und dem Lärmschutzwall umschlossen. Im Ergebnis sei das Vorhaben so konzipiert, dass es im Vergleich zu den früheren Plänen den Nachbarn zumutbar sei.
49Die Beigeladene zu 1. beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und betont, dass man sich an die Nebenbestimmungen der Bebauungsgenehmigung, insbesondere zu den zehn seltenen Ereignissen, halten werde.
52Die Beigeladene zu 2. beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Mit Beschluss vom 13.01.2009 ist das Ruhen des Verfahrens zum Zwecke der Durchführung einer Mediation angeordnet worden. Die Mediation ist gescheitert.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter). Außerdem wird auf die Gerichtsakten in den vorangegangenen Verfahren 1 K 1111/01 und 1 K 3478/03 verwiesen.
56Entscheidungsgründe:
57Die Anfechtungsklage ist zulässig.
58Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bauvorbescheid vom 23.01.2008 in der Fassung, die er durch die Ergänzungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 25.08.2009 gefunden hat. Hierdurch ist der ursprüngliche Klagegenstand - die Bebauungsgenehmigung vom 23.01.2008 - nicht gegenstandslos geworden. Allein der Umstand, dass durch weitere Nebenbestimmungen eine Änderung des Bauvorhabens zugelassen wird, durch die eine Nachbarrechtsverletzung ausgeräumt wird oder werden soll, rechtfertigt es nicht, von einer rechtserheblichen Änderung des Bauvorhabens und damit von einer "neuen" Baugenehmigung auszugehen. Vielmehr ist eine inhaltliche Betrachtung dahingehend geboten, ob es sich lediglich um eine - unselbständige - Modifikation der ursprünglichen Baugenehmigung handelt oder ob die Änderung ein derartiges Gewicht hat, dass eine andere und damit "neue" Baugenehmigung anzunehmen ist.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2006 - 8 B 13/06 -.
60Mit den Ergänzungen des Beklagten vom 25.08.2009 ist die ursprüngliche Bebauungsgenehmigung vom 23.01.2008 lediglich hinsichtlich der Vorgaben zum Lärmschutz der Nachbarn konkretisiert bzw. ergänzt worden, während das ursprünglich genehmigte Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und zu 2. im übrigen unverändert geblieben ist.
61Der Kläger konnte die modifizierte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Pilger- und Begegnungszentrums zum Gegenstand seiner Anfechtungsklage machen. Seine diesbezügliche Klageänderung ist zulässig (§ 91 VwGO), weil auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert.
62Vgl. zur Sachdienlichkeit: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 91, Rdnr. 19.
63Die Klage ist jedoch nicht begründet.
64Die Bebauungsgenehmigung des Beklagten vom 23.01.2008 in der Gestalt vom 25.08.2009 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
65Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die der Beigeladenen zu 1. erteilte Bebauungsgenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.
66Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 54.83 -, BRS 40 Nr. 190.
67Das Vorhaben der Beigeladenen mit dem hier zur Genehmigung gestellten Nutzungskonzept ist seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässig. Maßstab für seine bauplanungsrechtliche Beurteilung ist § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO. Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO. Dort sind gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziffer 7 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke nach der Art ihrer Nutzung allgemein zulässig. Das geplante Pilger- und Begegnungszentrum stellt mit seinen vielfältigen Einrichtungen wie mit der Bücherei, dem Schießstand für den Schützenverein, dem Probenraum für die Musikvereine, den Räumen für die Kinder- und Jugendgruppen sowie für den Heimatverein, dem Festsaal und der Pilgerraststätte eine Anlage für den Gemeinbedarf dar. Es gehört damit zu den in einem Dorfgebiet grundsätzlich zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke.
68Das Vorhaben verstößt zu Lasten des Klägers nicht (mehr) gegen das dem Nachbarschutz dienende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen dabei an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung kommt es an auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
69Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 20.03.2006 - 7 A 3375/04 -; Beschluss vom 17.05.2002 - 7 B 665/02 -, BRS 65 Nr. 100.
70Nach diesen Grundsätzen ist das nunmehr zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos. Bei der Bemessung dessen, was dem durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - zurückgegriffen werden. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungs-bedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert und, soweit sie nicht vermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Vorschrift zählen auch Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG). Umwelteinwirkungen sind in diesem Sinne schädlich und erheblich, wenn sie unzumutbar sind. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Dabei wird das zumutbare Lärmschutzniveau durch Immissionsrichtwerte konkretisiert, die je nach Schutzwürdigkeit des Gebiets im Einwirkungsbereich der Anlage abgestuft sind.
71Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.05.2006 - 7 B 1.06 -.
72Bei der Bestimmung der hier maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle ist als Anhalt und Orientierungshilfe der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" vom 23.10.2006 (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie) heranzuziehen. Vor dem Hintergrund, dass nach dem neuen genehmigten Nutzungskonzept der Beigeladenen das Pilger- und Begegnungszentrum mit den genehmigten Einrichtungen der Kirche und den Vereinen in W. zur Verfügung gestellt werden soll und eine gewerbliche Nutzung für private Feiern in der Nacht nicht vorgesehen ist, kann auf die Richtwerte der auch für nicht genehmigungspflichtige Anlagen geltenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26.08.1998 nicht abgestellt werden. Denn die TA-Lärm ist auf Gewerbelärm zugeschnitten und gilt nicht für sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen (Ziffer 1 b) TA-Lärm) und nicht für Anlagen für soziale Zwecke (Ziffer 1 h) TA-Lärm). Die Freizeitlärmrichtlinie trägt dem Umstand Rechnung, dass die TA-Lärm den Besonderheiten von Freizeitanlagen, namentlich für impulshaltige Geräusche, für die Ton- und Informationshaltigkeit, für die Bestimmung ruhebedürftiger Zeiten und die Beurteilungszeiten nicht gerecht wird.
73Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2002 - 10 S 1559/01 -, BRS 65 Nr. 181; VG Köln, Urteil vom 05.03.2009 - 1 K 1485/08 -, NWVBl. 2009, S. 233.
74Die Zumutbarkeitsgrenzen nach Maßgabe der Regelungen und Richtwerte der Freizeitlärmrichtlinie sind demnach tags an Werktagen außerhalb der Ruhzeiten 60 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). Ausweislich des schalltechnischen Gutachtens der AKUS-GmbH vom 16.08.2007 werden die zulässigen Richtwerte tags und in der abendlichen Ruhezeit mit 34 dB(A) am Wohnhaus des Klägers sicher eingehalten. Lediglich nachts kommt es bei Festveranstaltungen mit Musikdarbietungen mit 43 dB(A) bei einem zulässigen Nachtrichtwert von 45 dB(A) zu einer lärmkritischen Situation, die hier aber noch von dem für die sogenannten seltenen Ereignisse nach Ziffer 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie zulässigen Immissionsrichtwert sicher erfasst wird. Danach dürfen für den Fall der seltenen Ereignisse an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht mehr als an 2 aufeinander folgenden Wochenenden die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 b) bis f) um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten: tags außerhalb der Ruhezeit 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A) und nachts 55 dB(A). In diesen Ausnahmefällen wird der Kläger die Lärmbelästigungen durch das Pilger- und Begegnungszentrum in den genannten Grenzen nachts hinzunehmen haben. Denn der Bonus für seltene Ereignisse ist im Bereich des Freizeitlärms nicht nur dann zu gewähren, wenn ein Veranstaltungsort an wenigen Tagen des Jahres genutzt wird, sondern auch dann, wenn die öffentliche Einrichtung regelmäßig genutzt wird und wenn besondere Störereignisse mit zumutbarem Aufwand nicht vermieden werden können und als sozialadäquat hinzunehmen sind.
75Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2002 - 10 S 1559/01 -.
76Da nach der Bebauungsgenehmigung vom 23.01.2008 in der Gestalt vom 25.08.2009 nur anlässlich der genannten 10 Ereignissen lärmintensive Festveranstaltungen nach 22.00 Uhr stattfinden dürfen, sind diese seltenen Überschreitungen des maßgebenden Nachtrichtwertes um bis zu 10 dB(A) nachts dem Kläger zumutbar. Eine Überschreitung der zulässigen seltenen Ereignisse steht nicht zu befürchten, da diese im Bauantrag bzw. in der Bebauungsgenehmigung ausdrücklich aufgezählt worden sind und sonstige Festveranstaltungen mit Musikdarbietungen nach 22.00 Uhr unzulässig sind. Ob das Pilger- und Begegnungszentrum mit einer solchen Nutzungseinschränkung überhaupt wirtschaftlich rentabel sein wird - was der Kläger bezweifelt -, steht nicht zur Überprüfung des Gerichts und ist im Übrigen dem neuen Nutzungskonzept der Beigeladenen geschuldet, das einen privaten Feierbetrieb nicht mehr vorsieht.
77Anders als noch bei den vorangegangenen Bebauungsgenehmigungen des Beklagten vom 14.09.1995 und vom 13.07.2000 sieht die Kammer die zur Einhaltung der Richtwerte erforderlichen und vom Gutachter getroffenen Annahmen durch die streitgegenständliche Bebauungsgenehmigung vom 23.01.2008 in der Fassung vom 25.08.2009 als hinreichend gesichert und bestimmt an. So wird der an das Baugrundstück nördlich angrenzende Parkplatz auf dem Flurstück 683, der nach Aussage des Lärmgutachters nachts nicht genutzt werden darf, bis zur Inbetriebnahme des Pilger- und Begegnungszentrums beseitigt. Ausweislich der genehmigten und grün gestempelten Bauvorlagen wird der Eingang zum Pilger- und Begegnungszentrum von Norden nach Süden und damit weg vom Wohnhaus des Klägers verlegt. Die geschlossen zu haltenden Fenster an Nord- und Westseite des Gebäudes werden von vornherein nicht zu öffnen sein und in der Schallschutzklasse 3 ausgeführt werden. Außerdem ist Bestandteil der Bebauungsgenehmigung nunmehr auch der maximale Summenpegel der Zu- und Abluftöffnungen und der klimatechnischen Aggregate.
78Dem Betrieb des Pilger- und Begegnungszentrums sind dabei die Verkehrsgeräusche auf der Straße T. nicht pegelerhöhend zuzurechnen. Die insoweit ergänzend anzuwendende TA-Lärm sieht in Nr. 7.4 Abs. 2 vor, dass Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c) bis f) der TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit
79- sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,
80- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
81- die Immissionsgrenzwerte der Sechszehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) vom 12.06.1990 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.09.2006 erstmals oder weiter gehend überschritten werden.
82In Anwendung dieser Grundsätze findet einerseits mit dem Einbiegen des Kraftfahrzeugverkehrs von der Marienstraße auf die Straße T. eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr statt. Andererseits werden die (relativ hohen) Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung von nachts 54 dB(A) durch den zusätzlichen Verkehr von 72 Stellplätzen bei einem vom Kläger gezählten Nachtwert von 12 bis 14 Autos pro Stunde nicht erreicht.
83Eine Pegelerhöhung zu Lasten des Vorhabens der Beigeladenen ist auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger gerügten Gaststättenbetrieb I.----straße 44 ("K. ") geboten, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob angesichts einer Entfernung von 160 m zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der Gaststätte eine Lärmvorbelastung noch angenommen werden kann. Jedenfalls ist insoweit eine Lärmaddition nicht vorzunehmen. Gesamtbetrachtungen sind nur nach Maßgabe dessen erlaubt, was gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke zulassen. Selbst wenn man anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt und daher bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2001 - 7 C 16/00 -, NVwZ 2001, 1167; Halama/Stüer, Lärmschutz in der Planung, NVwZ 2003, 137, 140.
85In diesem Sinne handelt es sich bei dem Pilger- und Begegnungszentrum und der Gaststätte nicht um gleichartige, durch dasselbe Regelwerk erfasste Anlagen, die die Bildung eines Summenpegels rechtfertigen könnte. Eine betriebliche Verbundenheit der beiden Anlagen ist unter keinem Blickwinkel erkennbar. Während das Vorhaben der Beigeladenen nach der Freizeitlärmrichtlinie zur beurteilen ist, bewertet sich der Gewerbelärm der Gastwirtschaft nach einem anderen Regelwerk, nämlich der TA-Lärm.
86Für die Kammer besteht keine Veranlassung, ein weiteres Schallgutachten einzuholen. Dies wäre nur dann geboten, wenn das vorhandene Gutachten unklar, unvollständig oder widersprüchlich wäre, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen oder wenn es sich um besonders schwierige fachliche Fragen handelt, die umstritten sind.
87Vgl. VG Köln, Urteil vom 05.03.2009 - 1 K 1485/08 -, NWVBl. 2009, 233,234.
88Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das schalltechnische Gutachten vom 16.08.2007 ist nachvollziehbar. Insbesondere sieht das Gericht keinen Grund, die vom Gutachter getroffenen Annahmen und Prämissen in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Einwendungen sind insoweit vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Soweit er vorträgt, dass für die Flächenschallquellen F 3 bis F 6 nicht 54,0 dB(A) pro m², sondern 5 dB(A) höhere Werte anzunehmen seien, hat der Sachverständige methodisch dargelegt, wie er zu diesem Wert gelangt ist. Der pauschalen Behauptung eines höheren Lärmwertes war daher nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachten nachzugehen. Der entsprechende Beweisantrag (Bl. 86 R der Gerichtsakte) des Klägers war abzulehnen. Das Gleiche gilt für die Anträge, Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsachen, dass die Besucher länger verweilen und auch lauter sein werden als vom Gutachter angenommen (Bl. 87 der Gerichtsakte), Schreien aber auch Singen und Grölen mit regelmäßig 100 dB(A) Schallleistung zu Buche schlägt (Bl. 87 der Gerichtsakte) und dass die zulässigen Werte für die seltenen Ereignisse nicht eingehalten werden (Bl. 87 R der Gerichtsakte). Der Gutachter hat seine diesbezüglichen Annahmen und Folgerungen schlüssig belegt. Insbesondere ist es für das Gericht plausibel, dass angesichts der Art der genehmigten Nachtveranstaltungen ein Szenario mit permanent schreienden Personen nicht eintreten wird. Der durch das Autotürschlagen auf dem Parkplatz verursachte Spitzenpegel ist weiterhin an dem nach der Freizeitlärmrichtlinie zulässigen Spitzenpegel von nachts 65 dB(A) zu messen, so dass auch bei einem vom Kläger behaupteten Spitzenpegel von 53 dB(A) - hiervon zu unterscheiden ist der Immissionsrichtwert - dieser eingehalten wird. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten, das der Kläger beantragt hat (Bl. 87 R der Gerichtsakte)¸ erübrigte sich daher. Auf den entsprechenden Beweisantrag des Klägers (Bl. 88 R der Gerichtsakte) kann unterstellt werden, dass bei Windkraftanlagen ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) vorgenommen wird. Der weiterhin gestellte Antrag (Bl. 83 R der Gerichtsakte), zum Beweis der Tatsache, dass die Luftlinie zwischen der Gaststätte "K. " und dem Wohnhaus T3. nur etwa 70 m beträgt, kann als wahr unterstellt werden und entspricht dem Maß, das anhand der vorgelegten Karten genommen werden kann. Der Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass bei einer Berücksichtigung der kumulierenden Vorbelastung der von der Schallleistung ohne Weiteres vergleichbaren Gaststätte zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte beim Wohnhaus T3. führen wird (Bl. 84 der Gerichtsakte), war letztlich auch abzulehnen, weil eine etwaige Überschreitung an einem Wohnhaus in der Nachbarschaft des Klägers für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich ist.
89Das geplante Pilger- und Begegnungszentrum ist gegenüber dem Kläger auch nicht deshalb rücksichtslos, weil dieser wegen der heranrückenden Bebauung in verstärktem Maße mit Abwehransprüchen gegen die von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen rechnen müsste. Seine Hofstelle ist von näherliegenden Wohnhäusern umgeben, auf die er bereits Rücksicht nehmen muss und die schutzbedürftiger sind als die Besucher des Pilger- und Begegnungszentrums, die sich dort nur zeitweise aufhalten.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat es für billig erachtet, den Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. zu belasten, weil sich diese durch Stellung eines Klageabweisungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt haben, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
91Die Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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