Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 222/09

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 15.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2008 verpflichtet, dem Kläger zu der Rechnung der Zahnärztin Dr. T. vom 06.10.2008 weitere Beihilfe in Höhe von 426,32 EUR zu gewähren und auf den Betrag Prozesszinsen ab Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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