Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 969/09
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 14.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2009 vorpflichtet, dem Kläger zu den Privatliquidationen des Zahnarztes Dr. Q. vom 08.08.2008 und 08.12.2008 weitere Beihilfe in Höhe von 1.585,15 EUR zu gewähren und auf den Betrag Prozesszinsen ab Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Zehntel und der Beklagte zu neun Zehnteln.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger stand bis zum Eintritt in den Ruhestand als T. im Dienst des beklagten Landes.
3Im Jahre 2008 unterzog sich der Kläger einer Zahnbehandlung durch den Zahnarzt Dr. Q. ; im Rahmen der Behandlung wurden bei ihm auch Implantate eingesetzt.
4Im Hinblick auf die aus Anlass dieser Behandlung erstellen Privatliquidationen vom 08.08.2008 und 08.12.2008 erkannte der Beklagte auf einen entsprechenden Antrag des Klägers durch Bescheid vom 14.01.2009 Beträge von 206,30 EUR und 1.295,45 EUR als beihilfefähig an.
5Gegen den Bescheid vom 14.01.2009 legte der Kläger am 10.02.2009 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13.03.2009 - zugegangen am 17.03.2009 - zurückwies.
6Am 16.04.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die ihm aufgrund der zahnärztlichen Privatliquidationen vom 08.08.2008 und 08.12.2008 entstandenen Aufwendungen seien in vollem Umfange beihilfefähig.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2009 zu verpflichten, dem Kläger zu den Privatliquidationen des Zahnarztes Dr. Q. vom 08.08.2008 und 08.12.2008 (Rechnungsbeträge: 1.562,83 EUR und 2.443,43 EUR) unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen in vollem Umfange Beihilfe zu gewähren und auf den Betrag Prozesszinsen ab Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.
14Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte zu den Privatliquidationen des Zahnarztes Dr. Q. vom 08.08.2008 und vom 08.12.2008 weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.585,15 EUR gewährt. Soweit der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2009 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
15Die Beurteilung beihilferechtlicher Ansprüche bemisst sich grundsätzlich nach denjenigen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Entstehens der fraglichen Aufwendungen gegolten haben.
16Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23.05.2007 - 6 A 1959/05 - und vom 01.08.2003 - 6 A 29/01 -, jeweils in juris.
17Grundlage des Anspruchs des Klägers sind hiernach § 88 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.05.1981 (GV. NRW S. 234), §§ 3 und 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits,- Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO). Die erst nach dem Entstehen der hier fraglichen Aufwendungen des Klägers am 01.04.2009 in Kraft getretene Neufassung des Landesbeamtengesetzes auf Grund des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.04.2009 (GV. NRW S. 224) ist somit im vorliegenden Falle ohne rechtliche Bedeutung.
18Die Versorgung des Klägers mit implantatgestütztem Zahnersatz war notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO.
19Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind, bestimmt sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Dies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801; OVG NRW, Urteil vom 31.08.2007 - 6 A 2321/06 -, juris.
21Im vorliegenden Falle ergibt sich die (grundsätzliche) Notwendigkeit der Aufwendungen aus den Bewertungen, die den Kostenplänen des Zahnarztes Dr. Q. vom 17.04.2008 - mit Befunddarstellung - zu Grunde liegen, sowie aus der tatsächlichen Ausführung der Zahnbehandlung des Klägers. Der Zahnarzt hat eine Implantatversorgung im Falle des Klägers im Hinblick auf dessen Gebisssituation für geboten erachtet.
22Etwas anderes gilt allerdings insoweit, als in der Privatliquidation des Zahnarztes Dr. Q. vom 08.12.2008 in Verbindung mit der Rechnung es Dentallabors Q1. GmbH vom 27.10.2008 Mehraufwendungen für drei Keramikverblendungen im Umfange von insgesamt 344,07 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet worden sind. Hinsichtlich derartiger Kosten ist in den Verwaltungsvorschriften zu § 3 Abs. 1 und 2 BVO - Nr. 5.8 - ausgeführt worden, Mehraufwendungen für Verblendungen (einschließlich Vollkeramikkronen bzw. -brücken, z.B. im Cerec-Verfahren) und die zahnärztlichen Leistungen seien grundsätzlich bis Zahn 5 beihilfefähig; bei einer Versorgung ab Zahn 6 mit verblendeten Vollkronen und Vollkeramikkronen etc. seien vom Bruttorechnungsbetrag für jeden verblendeten Zahn bei Keramikverblendungen - auch im Cerec-Verfahren - pauschal 80,- EUR in Abzug zu bringen.
23Diese Regelung, die eine rechtmäßige Konkretisierung des Begriffs der "Notwendigkeit" im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO darstellt, hat im vorliegenden Falle zur Folge, dass die oben genannten Aufwendungen für drei Keramikverblendungen, welche die Zähne 46, 47 und 48 des Klägers betreffen, um insgesamt 240,- EUR zu kürzen sind.
24Die Frage der Angemessenheit im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO in Bezug auf Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen beurteilt sich grundsätzlich abschließend nach Maßgabe der für die Abrechnung dieser Leistungen einschlägigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und für Zahnärzte (GOZ).
25Die Beihilfefähigkeit setzt demgemäß regelmäßig voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Grundlage der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat. Ob dies der Fall ist, ist gerichtlich voll überprüfbar.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314.
27Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO ist für die Beurteilung der Angemessenheit ohne Bedeutung. Werden nämlich notwendige Aufwendungen - wie in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO außerhalb des in ihm genannten Indikationsbereichs - in jedem Umfange für unangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine Regelung der Angemessenheit mehr.
28Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, juris, - 6 A 4309/05 -, juris, und - 6 A 3995/06 -, n.v.
29Die Kosten der Implantatbehandlung des Klägers sind in den Privatliquidationen des Zahnarztes Dr. Q. vom 08.08.2008 und vom 08.12.2008 an Hand der anzuwendenden gebührenrechtlichen Vorschriften abgerechnet worden und also angemessen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO.
30Die Beihilfefähigkeit der nach den obigen Ausführungen zu berücksichtigenden Aufwendungen ist nicht (wirksam) durch § 4 Abs. 2 lit b) BVO in der mit Änderungsverordnung vom 12.12.2003 (GV. NRW S. 756) eingeführten Fassung ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift, nach der Aufwendungen gemäß Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ nur bei Vorliegen einer der dort aufgeführten Indikationen beihilfefähig sind, ist unwirksam, weil sie mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen - oben bereits zitierten - Urteilen vom 15.08.2008
31- 6 A 2861/06 -, - 6 A 4309/05 - und - 6 A 3995/06 -
32festgestellt. Diese Feststellungen, denen die Kammer folgt ist, sind den Beteiligten bekannt; auf sie wird verwiesen.
33Die genannten Feststellungen haben ihre rechtliche Bedeutung nicht dadurch verloren, dass die Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 lit b) BVO - Nr. 11 c - nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 in der Weise geändert wurden, dass in ihnen nunmehr neben bestimmten Pauschalbeträgen auch die Aufwendungen für die Suprakonstruktion als beihilfefähig bezeichnet werden: Eine "Reparatur" der unwirksamen Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit b) BVO durch Verwaltungsvorschriften ist nämlich schon deshalb nicht möglich, weil die Verwaltungsvorschriften in § 4 Abs. 2 lit b) BVO keine Grundlage finden.
34So VG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2009 - 26 K 4142/07 -, juris.
35Dem Anspruch steht weiterhin nicht entgegen, dass der Kläger vor der Implantatbehandlung entgegen § 4 Abs. 2 lit b) Satz 3 BVO dem Beklagten keinen Kostenvoranschlag eingereicht hat. Insoweit kann offen bleiben, ob diese Bestimmung trotz der Nichtigkeit der Ausschlussregelung in Satz 1 der Vorschrift wirksam ist. Der Kläger war jedenfalls nicht gehalten, sich um eine Vorabanerkennung der Beihilfefähigkeit zu bemühen, weil offensichtlich keine der in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO genannten Indikationen vorlag. Unter diesen Umständen auf dem Erfordernis des § 4 Abs. 2 lit b) Satz 3 BVO zu bestehen, wäre bloße Förmelei.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.08.2008 - 6 A 3995/06 -.
37Der streitige Beihilfeanspruch des Klägers wird nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 BVO - bis zum 30.06.2008: § 4 Abs.1 Nr. 1 Satz 6 BVO - in der Höhe begrenzt. Denn eine Implantatversorgung ist nicht als Versorgung mit Zahnersatz im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen.
38Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, - 6 A 4309/05 - und - 6 A 3995/06 -.
39Das gilt auch bezüglich der Kosten der Suprakonstruktion.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - : Der in jenem Urteil festgestellte Beihilfeanspruch resultierte unter anderem aus Aufwendungen für eine Krone mit Verblendung; vorangehend: VG Minden, Urteil vom 28.06.2006 - 4 K 554/05 -.
41Die dem Kläger noch zustehende Beihilfe berechnet sich nach alledem wie folgt: Angesichts der Rechnungsbeträge der Privatliquidationen vom 08.08.2008 und 08.12.2008 (1.562,83 EUR und 2.443,43 EUR) und des im vorliegenden Falle gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 lit b) BVO geltenden Bemessungssatzes von 70 v. H. ergibt sich ein maximaler Beihilfeanspruch von insgesamt 2.804,38 EUR. Hierauf hat der Beklagte einen Betrag von 1.051,23 EUR bereits gezahlt, so dass ein Restbetrag von 1.753,15 EUR verbleibt, auf den sich die vorliegende Klage erstreckt. Da dem Kläger hinsichtlich der in der Privatliquidation vom 08.12.2008 abgerechneten Aufwendungen für Keramikverblendungen - wie dargelegt - keine Beihilfe zusteht, verringert sich sein Beihilfeanspruch von 1.753,15 EUR auf 1.585,15 EUR.
42Gemäß § 291 BGB analog kann der Kläger auch die geltend gemachten Prozesszinsen beanspruchen. Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn - wie hier - die Behörde zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet wird und der Umfang der zugesprochenen Geldschuld feststeht oder unzweifelhaft berechenbar ist.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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