Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 182/08

Tenor

Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. Dezember 2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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