Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 666/09

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 16.10.2008, 06.02.2009 und 03.03.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2009 verpflichtet, dem Kläger zu den Rechnungen der Praxisklinik Dr. H. und Dr. H1. vom 10.09.2008 und 11.12.2008 und zu der Rechnung der Zahnärztin Dr. I. vom 08.01.2009 weitere Beihilfe in Höhe von 1433,18 EUR zu gewähren und auf den Betrag Prozesszinsen ab Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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