Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 3488/08.A

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 RVG auf 3.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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