Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1559/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen C. -OO 22.
3Am 25.03.2009 ging beim Beklagten eine elektronische Anzeige der Versicherung der Klägerin, der D. Sachversicherung AG, ein, wonach das Versicherungsverhältnis seit dem 03.03.2009 beendet war.
4Unter dem 26.03.2009 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Ordnungsverfügung, in der es heißt, dass die Klägerin das Fahrzeug ab sofort nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzen dürfe. Gem. § 25 Abs. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sei sie verpflichtet, unverzüglich den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief bei ihm abzuliefern und die Kennzeichenschilder entstempeln zu lassen oder eine neue elektronische Versicherungsbestätigungsnummer vorzulegen oder die Versicherungsbestätigung elektronisch durch die Versicherung übermitteln zu lassen. Für den Fall, dass die Klägerin der Verfügung nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung nachkomme, werde er die Zulassungsunterlagen zwangsweise auf Kosten der Klägerin einziehen lassen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.
5Die Verfügung wurde am 28.03.2009 zugestellt.
6Am 03.04.2009 erließ der Beklagte eine Verfügung, in der er die sofortige zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs anordnete.
7Ausweislich der Akten kam es zu sieben Anfahrten des Außendienstes an der U.----straße und der E. Straße am 06.04. (10:55, 14:08, 20:10 Uhr), 07.04 (07:15, 13:05, 20:20 Uhr) und 08.04.2009 (7.00 Uhr). Da die Klägerin weder persönlich noch telefonisch erreichbar war, wurde die polizeiliche Fahndung nach dem Fahrzeug eingeleitet.
8Am 08.04.2009 (11:58 Uhr) ging per Fax eine Versicherungsbestätigung der D. Versicherungs-AG beim Beklagten ein, wonach seit dem 07.04.2009 Versicherungsschutz bestehe.
9Durch Gebührenbescheid vom 26.05.2009 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Gebühren in Höhe von 286,00 EUR (Untersagung des Fahrzeugbetriebes 15,30 EUR, Zustellgebühren 3,45 EUR und Vollzugsmaßnahmen 267,25 EUR) fest.
10Am 24.06.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Nachdem der Beklagte ihr am 26.03.2009 erstmalig mitgeteilt habe, dass für ihr Fahrzeug kein Versicherungsschutz mehr bestehe, habe der Versicherer ihr auf ihre Anfrage erklärt, dass das Fahrzeug versichert sei. Es handele sich um einen abrechnungstechnischen Fehler, der durch die Versicherungsgesellschaft verursacht sei. Das habe sie telefonisch umgehend dem Beklagten mitgeteilt. Sie sei nicht Kostenschuldnerin, vielmehr müsse die verantwortliche Versicherungsgesellschaft die Kosten tragen. Tatsache sei, dass das Fahrzeug versichert gewesen sei, dass die Versicherung keinen Grund gehabt habe, den Versicherungsschutz zurückzunehmen, dass dem Beklagten dieser Umstand mehrfach erklärt worden sei und sie die Maßnahmen des Beklagten nicht verschuldet habe. Der Gebührenbescheid sei deshalb nichtig.
11Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
12den Gebührenbescheid des Beklagten vom 26.05.2009 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Für die von ihm als Kfz.-Zulassungsstelle getroffenen Maßnahmen sei allein die Anzeige des Versicherungsträgers maßgebend. Ob die Anzeige begründet gewesen sei oder nicht, könne in einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren zur Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen nicht überprüft werden. Der Versicherungsnehmer müsse sich privatrechtlich mit seiner Versicherung auseinandersetzen und evtl. Schadensersatz fordern. Seine Maßnahmen und - darauf basierend - die Erhebung der Gebühren seien rechtmäßig.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO).
19Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
20Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 26.05.2009 ist weder nichtig noch rechtswidrig. Er ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Rechtsgrundlage der festgesetzten Gebühr ist § 6 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. den §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit der Tarifstelle 254.
22Nach Tarifstelle 254 ist für Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine Gebühr zwischen 14,30 EUR bis 286,-- EUR zu erheben.
23Die Anordnungen des Beklagten, die Bescheide vom 26.03.2009 und vom 03.04.2009 waren rechtmäßig.
24Nach § 25 Abs. 4 FZV hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch eine Anzeige des Versicherers nach § 25 Abs. 1 FZV oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 4 FZV nicht darauf an, ob ein Versicherungsschutz tatsächlich nicht besteht. Allein die Tatsache, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige der Versicherung vom Nichtbestehen des Versicherungsschutzes erfährt, löst ihre Pflicht zum Tätigwerden aus. Wegen der Gefährdung der Allgemeinheit, die von einem Kraftfahrzeug ohne Versicherungsschutz ausgeht, verbietet sich für die Zulassungsstelle vor ihrem Eingreifen ein zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige des Versicherers.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 3 C 2.90 -, NJW 1993, 1217 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift § 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO.
26Unerheblich ist deshalb, ob das Fahrzeug - wie die Klägerin vorträgt - durchgehend versichert war oder ob der Versicherungsschutz entsprechend der Anzeige des Versicherers vom 26.03.2009 am 03.03.2009 beendet war und erst seit dem 07.04.2009 wieder bestand (so die am 08.04.2009 übermittelte Versicherungsbestätigung).
27Die Klägerin ist auch Kostenschuldnerin i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.
28Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Eine Veranlassung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor bei einem auf die Amtshandlung gerichteten Willensakt, etwa einem Antrag oder einem sonstigen auf Tätigwerden der Behörde gerichteten Tun des Beteiligten, sondern auch dann, wenn der Verkehrsteilnehmer in vorhersehbarer und zurechenbarer Weise das Tätigwerden der Behörde verursacht hat oder wenn die Amtshandlung in seinem Pflichtenkreis erfolgt. Zum Pflichtenkreis eines Kraftfahrzeughalters gehört es, für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes Sorge zu tragen. Dabei ist es sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen selbst eines fehlerhaften Verhaltens "seines" Versicherers aufzubürden, zumal er sich grundsätzlich im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsvertrages schadlos halten kann.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1992, a.a.O.
30Unerheblich ist, dass die Klägerin vor der endgültigen Stilllegung des Fahrzeugs eine neue Versicherungsbestätigung eingereicht hat. Nach der Tarifstelle 254 ist die Gebühr nämlich auch dann fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
31Ermessensfehler bei der Festlegung der Gebühr im Rahmen des Gebührenrahmens sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht gerügt worden. Angesichts des erheblichen Aufwandes (u.a. 7 Anfahrten des Außendienstes, Einleitung der polizeilichen Fahndung) ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Gebührenrahmen ausgeschöpft hat.
32Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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