Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 6 L 548/09

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die dem Antragsteller entstehenden Kosten für seine Beschulung in einem auf hochbegabte Schüler mit psychischen Problemen spezialisierten Internat bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010, längstens allerdings bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 6 K 2195/09, zu übernehmen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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