Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1249/07

Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 21.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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