Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 1542/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 23.02.1992 geborene Kläger besucht seit Juli 2008 das Berufskolleg T. der Stadt C1. . Für den Besuch der Ausbildungsstätte beantragte er am 27.03.2009 zunächst telefonisch, am 17.04.2009 schriftlich die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Dem schriftlichen Antrag war u.a. beigefügt ein nach § 165 AO teilweise vorläufiger Einkommensteuerbescheid der Eltern vom 05.02.2009 für das Veranlagungsjahr 2007. In diesem Einkommensteuerbescheid waren die Einkommensteuerschuld mit 4.415,00 EUR und die evangelische Kirchensteuer mit 37,26 EUR (gesamt = 4.452,26 EUR) festgesetzt.
3Mit Bewilligungsbescheid vom 28.05.2009 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum März 2009 bis Juli 2009 monatliche Ausbildungsförderung i.H.v. 74,00 EUR. Bei der Berechnung der Förderungsleistung ging er von einem monatlichen förderungsrechtlichen Bedarf des Klägers i.H.v. 212,00 EUR aus und errechnete auf der Grundlage des vorgenannten Einkommensteuerbescheides das anzurechnende Elterneinkommen mit 137,92 EUR monatlich.
4Mit Schreiben vom 03.06.2009 wandten sich die Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter gegen die festgesetzte Höhe des Förderungsanspruchs: Im Einkommensteuerbescheid vom 05.02.2009 seien bei der Festsetzung der Steuer Ermäßigungen nach §§ 35, 35 a EStG berücksichtigt worden. Diese müssten gem. § 21 BAföG bei der Ermittlung des anzurechnenden Elterneinkommens aber außer Betracht bleiben, da ansonsten die gewährte Steuervergünstigung auf diese Weise im Rahmen der Bewilligung von Ausbildungsförderung wieder wegfalle. Der in § 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gebrauchte Begriff "zu leistende Einkommensteuer" sei so zu verstehen, dass damit die tarifliche Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der vorgenannten Steuerermäßigungen gemeint sei. Die hier zu berücksichtigende Tarifsteuer belaufe sich auf 5.706,00 EUR und habe förderungsrechtlich einen höheren Förderungsanspruch zur Folge. Mit dem Finanzamt werde noch ein Rechtsstreit wegen einer nach § 35 EStG gewährten Steuerermäßigung i.H.v. 967,00 EUR geführt. Ggf. müsse dieser Betrag zurückgezahlt werden, wodurch sich die Steuerlast und damit korrespondierend auch der BAföG-Anspruch erhöhten.
5Am 23.06.2009 hat der Kläger mit der Begründung Klage erhoben, mit der nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG zu leistenden Einkommensteuer und Kirchensteuer sei die Tarifsteuer (ohne Ermäßigungen) gemeint. Diese belaufe sich in seinem Fall auf 5.743,26 EUR einschließlich Kirchensteuer. Bei Berücksichtigung dieses Betrages erhöhe sich sein Förderanspruch auf 117,00 EUR monatlich.
6Mit Bescheid vom 29.06.2009 ersetzte der Beklagte den Bescheid vom 28.05.2009. Für den Bewilligungszeitraum März 2009 bis Juli 2009 beließ er es bei einem monatlichen Förderungsbetrag von 74,00 EUR, stellte die Leistung aber im Hinblick auf den noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheid der Eltern gem. § 24 Abs. 2 BAföG unter den Vorbehalt der Rückforderung. Mit Schreiben vom 02.07.2009 beantragte der Kläger die Einbeziehung des Bescheides vom 29.06.2009 in das laufende Klageverfahren; diesem stimmte der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.07.2009 zu.
7Mit Schriftsatz vom 06.08.2009 trug der Kläger zur weiteren Begründung seiner Klage vor: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen würden im BAföG nach § 21 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 berücksichtigt. Insofern sehe das BAföG pauschale, bzw. dem Steuerbescheid leicht entnehmbare Abzugsbeträge vor. Im Unterschied dazu enthalte das BAföG zu der hier aufgeworfenen Problematik (Berücksichtigung von Steuerermäßigungen nach §§ 35, 35 a EStG) keine ausdrückliche Aussage. Gehe man davon aus, das der Gesetzgeber bewusst auf eine explizite Äußerung verzichtet habe, müsse vor dem Hintergrund der genannten Rechtsordnung und auch angesichts der Tatsache, dass - wie sich aus §§ 21 Abs. 2 und 25 Abs. 6 BAföG ergebe - Steuererleichterungen grundsätzlich den BAföG-Anspruch nicht reduzieren sollten, davon ausgegangen werden, dass mit dem Terminus "zu leistende Einkommensteuer" in § 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG die Steuer nach der einschlägigen Steuertabelle ohne Ermäßigungen gemeint sei. Handele es sich um eine unbewusste Regelungslücke, komme man mit der selben Begründung zu dem selben Ergebnis. Außerdem sei aufgefallen, dass der Beklagte bei der Berechnung des Härtefallbetrages (§ 25 Abs. 6 BAföG) weitere 3.505,00 EUR/Jahr krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen, die sich aus dem Steuerbescheid 2007 ergäben, und Kindergartenbeiträge für das jüngste Kind außen vor gelassen habe. Wenn man allein diese weiteren Beträge vom Elterneinkommen absetze, habe er einen BAföG-Anspruch i.H.v. 212,00 EUR monatlich.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 29.06.2009 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
13Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.10.2009 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. Gegenstand des Verfahrens ist (nunmehr) der nach Erhebung der Klage ergangene Bescheid des Beklagten vom 29.06.2009. Die in der Einbeziehung dieses Bescheides in das Klageverfahren liegende Klageänderung ist gem. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da der Beklagte in sie eingewilligt hat und im Übrigen das Gericht diese Änderung für sachdienlich hält.
16Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29.06.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum März 2009 bis Juli 2009 höhere Förderungsleistungen als die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten 74,00 EUR monatlich gewährt werden.
17Der Beklagte hat die für den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vorgenommene Bedarfsberechnung auf der Grundlage der §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 21 ff. BAföG zutreffend durchgeführt.
18Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen seiner Eltern anzurechnen. Dabei bestimmt sich das anrechenbare Einkommen der Eltern gem. § 21 Abs. 1 BAföG vorbehaltlich der in der Vorschrift im Weiteren vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten nach der Summe der positiven Einkünfte i.S.v. § 1 Abs. 1 und 2 EStG, wobei das Amt für Ausbildungsförderung insoweit gem. § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG an den Inhalt des maßgeblichen Steuerbescheides gebunden ist. Nach § 24 Abs. 2 BAföG wird in den Fällen, in denen ein unanfechtbarer Einkommensteuerbescheid für das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 24 Abs. 1 BAföG) noch nicht vorliegt, unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag auf Ausbildungsförderung entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald ein unanfechtbarer Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden. Ein Vorbehalt der angesprochenen Art ist in seiner Wirkung dabei nicht darauf beschränkt, der Behörde bei endgültiger Berechnung der Ausbildungsförderung die Möglichkeit der Rückforderung eines Überzahlbetrages zu eröffnen, vielmehr kann die Neuberechnung auch zur Folge haben, dass dem Antragsteller ein erstmaliger oder weiterer Förderungsbetrag zu bewilligen ist. Da der hier maßgebliche Steuerbescheid der Eltern für das Jahr 2007 mit einer Vorläufigkeitserklärung versehen ist und er im Übrigen auch noch Gegenstand eines Rechtsstreits der Eltern des Klägers gegen das Finanzamt C1. -Außenstadt ist, liegt ein Steuerbescheid i.S.v. § 24 Abs. 2 BAföG noch nicht vor. Fehlt ein unanfechtbarer Einkommensteuerbescheid - wie hier -, so hat das BAföG-Amt auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens zu entscheiden. Hierzu kann ein bereits vorliegender - noch nicht unanfechtbarer - Einkommensteuerbescheid herangezogen werden.
19Vgl. z.B. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Auflage 2005, Rdnrn. 6 ff. zu § 24; Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Auflage, Stand: Mai 2009, Rdnrn. 13 ff. zu § 24.
20Dementsprechend hat der Beklagte bei der Berechnung des Förderungsbetrages zutreffend auf den vorläufigen Einkommensteuerbescheid der Eltern vom 05.02.2009 abgestellt und den streitgegenständlichen Bescheid vom 29.06.2009 mit dem Vorbehalt der Rückforderung versehen.
21Dass der Beklagte unter Zugrundelegung des Steuerbescheides vom 05.02.2009 vom Einkommen der Eltern jeweils nur die geleistete Einkommensteuer und Kirchensteuer entsprechend den im Steuerbescheid festgesetzten Beträgen und nicht eine fiktive Steuerschuld, bezogen auf die positiven Einkünfte, einkommensmindernd berücksichtigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG folgt, dass nur die tatsächlich geleisteten Steuern bei der Berechnung der Ausbildungsförderung zugrunde gelegt werden.
22Vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 13.2 zu § 21, m.w.N.
23Maßgeblich ist insoweit allein, inwieweit entsprechend den Festsetzungen im Steuerbescheid eine Rechtspflicht zur Zahlung einer bestimmten Steuerschuld besteht. Dass diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, ist in der Rechtsprechung geklärt.
24Vgl. hierzu z.B. Hess. VGH, Urteil vom 04.08.1992 - 9 UE 3149/87 -; VG Mainz, Urteil vom 25.10.2007 - 1 K 99/07.MZ -; jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und abrufbar bei juris.
25Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe bei seiner Bedarfsberechnung die Kindergartenbeiträge für das jüngste Kind der Eltern nicht berücksichtigt, sei darauf hingewiesen, dass diese bereits im Rahmen des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs Berücksichtigung gefunden haben.
26Der Beklagte hat bei der Ermittlung des anrechenbaren Elterneinkommens auch bereits zutreffend die aus der Behinderung des Klägers (der Kläger ist wegen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit einem Grad der Behinderung von 40 als schwerbehindert anerkannt) resultierenden außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. §§ 33 bis 33 b EStG im Rahmen der Gewährung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG berücksichtigt. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die außergewöhnlichen Belastungen im Bewilligungszeitraum selbst, hier also im Zeitraum von März bis Juli 2009. Fehlt es am Nachweis der konkreten Aufwendungen im Bewilligungszeitraum, so kann aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität - jedenfalls im Rahmen einer Vorbehaltsentscheidung nach § 24 Abs. 2 BAföG wie hier - zunächst auf anderweitig gesicherte Unterlagen zurückgegriffen werden. Entsprechend ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise durch Anrechnung der im Einkommensteuerbescheid vom 05.02.2009 aufgeführten Behinderten- und Pflegepauschbeträge (3.700,00 EUR bzw. 924,00 EUR) verfahren, von denen er wiederum eine zumutbare Selbstbeteiligung von monatlich 30,68 EUR in Abzug gebracht hat.
27Vgl. hierzu Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 46 zu § 25.
28Der Beklagte hat somit im Ergebnis die Höhe der dem Kläger im Bewilligungszeitraum März bis Juli 2009 zustehenden Ausbildungsförderung im Bescheid vom 29.06.2009 zutreffend mit 74,00 EUR monatlich festgesetzt.
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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