Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 2106/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 11. September ..... geborene Kläger, der mit Wirkung vom 01. November 2007 im Range eines Technischen Fernmeldeamtmanns (Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) in den Ruhestand versetzt wurde, begehrt von der Beklagten die Gewährung von Unfallausgleich (§ 35 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -).
3Am 23. April 2007 besuchte der Kläger, der seinerzeit der Deutschen U. zur Dienstleistung zugewiesen war und auf dem Dienstposten eines Vertriebsbeauftragten mit dem Dienstort C. beschäftigt wurde, mehrere Kunden. Hierbei kam es zu einem Unfallereignis, das der Kläger auf Aufforderung der Unfallkasse Q1. und U. (künftig: Unfallkasse) unter dem 27. Mai 2007 dahingehend beschrieb, dass er beim Hinaustreten aus zwei Geschäften die jeweils am Ausgang befindliche einstufige Treppe falsch eingeschätzt, ins Leere getreten und gestürzt sei. Das gleiche sei ihm sodann noch bei falscher Einschätzung eines Bordsteins passiert. Hierdurch habe er eine Knieverletzung erlitten. Bereits im Jahre 1981 habe er - nach einer Operation des Außenmeniskus - einmal Kniebeschwerden gehabt.
4Mit Bescheid vom 15. Mai 2007 erkannte die Unfallkasse das Ereignis vom 23. April 2007 als Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG an.
5Unter dem 09. Juli 2007 teilte die Unfallkasse dem Kläger mit, nach der Art der Unfallverletzung und dem Verlauf des Heilverfahrens könne angenommen werden, dass etwa noch bestehende Folgen des Dienstunfalls vom 23. April 2007 die Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 % beeinträchtigten. Die Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG sei daher nicht möglich. Als Unfallfolge werde eine Zerrung des rechten Kniegelenks anerkannt. Unfallunabhängig bestehe am rechten Kniegelenk ein Zustand nach Meniskusoperation im Jahre 1981. Des Weiteren seien degenerative Veränderungen radiologisch nachgewiesen. Die unfallbedingte Heilbehandlung werde nur bis zum 08. Juni 2007 anerkannt.
6Gegen die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 % erhob der Kläger am 02. August 2007 mit der Begründung Widerspruch, es hätten sich als Folge des Dienstunfalls neben der bekannten Knieverletzung auch schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen eingestellt.
7Daraufhin wandte sich die Unfallkasse mit der Bitte um Abgabe fachlicher Stellungnahmen an die den Kläger behandelnden Ärzte, den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. (E. ) sowie den Facharzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Ernährungsmedizin Dr. I. (E. ). Dr. T. führte unter dem 21. August 2007 aus, beim Kläger liege dienstunfallbedingt für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % vor. Unfallunabhängig sei beim Kläger eine multiple Sklerose gegeben. Als Spätfolge des Dienstunfalls liege ein Kniegelenksschaden vor. Auf entsprechende Nachfrage der Unfallkasse ergänzte Dr. T. diese Ausführungen unter dem 31. August 2007 dahingehend, dass die Folgen des Unfalls anhand der vorliegenden Befunde nicht eindeutig einzuschätzen seien. Es werde empfohlen, sich insoweit an einen Facharzt für Orthopädie zu wenden, da die betreffenden Fragen nicht in sein Fachgebiet fielen. Dr. I. gab unter dem 30. August 2007 an, dass er die Behandlung des Klägers am 02. Mai 2007 eingestellt habe und seinerseits keine weitere Therapie vorgesehen sei.
8Mit Schreiben an die Unfallkasse vom 27. November 2007 führte der Kläger zu dem am 23. April 2007 erlittenen Dienstunfall und den hieraus resultierenden Folgen aus, er habe an diesem Tag ein Reisebüro in E. aufgesucht. Die dortige Kundin sei darüber erbost gewesen, dass sie ihre bisherige Rufnummer nicht habe behalten können, weshalb sie sich bei ihm im Rahmen eines 45 Minuten dauernden Gesprächs in stark emotionaler Weise beschwert und ihn auch verbal angegriffen sowie beschimpft habe. Nach dem Gespräch habe er - der Kläger - erstmals Lähmungserscheinungen im Gehirn gehabt, wodurch sich Wahrnehmungsstörungen eingestellt hätten. Hierdurch sei er nach dem vorgenannten und im Anschluss an zwei weitere Kundengespräche gestürzt, weil er jeweils Treppenabsätze nicht richtig habe wahrnehmen können. Auch in der Folgezeit sei es im Zusammenhang mit emotionalen Belastungssituationen zu ähnlichen neurologischen Störungen gekommen. Neben der durch das Dienstunfallereignis erlittenen Verletzung des rechten Kniegelenks habe er durch den Vorfall vom 23. April 2007 eine psychische Beeinträchtigung, nämlich die ständige Furcht davor, jederzeit erneut neurologische Ausfälle der beschriebenen Art zu erleiden, davongetragen. Durch den Dienstunfall sei er im Übrigen dauerhaft dienstunfähig geworden und inzwischen in den Ruhestand versetzt worden. Ihm stehe nach alledem Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG zu.
9In einer im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens bei der Unfallkasse eingegangenen Stellungnahme führte Dr. I. unter dem 23. Juli 2007 in Bezug auf das Unfallereignis aus, dass es im Rahmen eines akuten Krankheitsschubes der multiplen Sklerose beim Kläger zu einer Paraparese (Lähmung) beider Beine gekommen sei, was zu einem Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks mit Zerrung des Innenbandes geführt habe. Ursächlich für die Unfallschädigung sei die bestehende Paraparese der Beine. Zurückgeblieben sei eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks, die voraussichtlich auch dauerhaft verbleiben werde.
10Der Kläger legte seinerseits unter dem 13. Dezember 2007 eine fachärztliche Stellungnahme des Dr. T. vor, der hierin u. a. ausführt, dass es im Zuge der Ereignisse vom 23. April 2007 zu einer erlebnisreaktiven Störung mit Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit bzw. der motorischen Funktionen gekommen sei und entsprechende Störungen auch in der Folgezeit in Belastungssituationen aufgetreten seien.
11Mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 erkannte die Unfallkasse das Ereignis vom 23. April 2007 erneut als Dienstunfall an, lehnte die Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG aber wiederum ab. Den am 16. Januar 2008 gegen die Versagung von Unfallausgleich erhobenen Widerspruch wies die Unfallkasse durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2008 zurück. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf eine Stellungnahme ihres fachärztlichen Beraters, des Neurologen und Psychiaters Dr. N. (U1. ), der unter dem 14. Februar 2008 u.a. ausgeführt hatte, dass kein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 23. April 2007 und den geltend gemachten psychischen Schäden bestehe könne.
12Daraufhin hat der Kläger am 11. Juli 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er früheres Vorbringen wiederholt und vertieft.
13Er beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Unfallkasse Q1. und U. vom 27. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Unfallkasse Q1. und U. vom 23. Juni 2008 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG zu gewähren.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass es an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem am 23. April 2007 erlittenen Dienstunfall und den geltenden gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen fehle.
18Mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
19Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den förmlichen Beweisantrag gestellt,
20Beweis zu erheben über die Tatsache, dass der Dienstunfall des Klägers vom 23. April 2007 zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % geführt hat und diese Minderung der Erwerbsfähigkeit andauert, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
21Der Einzelrichter hat diesen Antrag durch einen im Termin zur mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss abgelehnt.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Unfallkasse (ein Heft) Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung von Unfallausgleich durch Bescheid der Unfallkasse vom 27. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2008 ist nicht rechtswidrig und kann den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten verletzen. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung des von ihm begehrten Unfallausgleichs (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs sind nicht erfüllt: Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG i.V.m. § 35 BeamtVG u. a. einen Unfallausgleich. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestimmt hierzu: Ist der Verletzte infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich.
26Eine "wesentliche" Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist nur gegeben, wenn diese mindestens 25 % beträgt. Voraussetzung für den Anspruch auf Unfallausgleich ist des Weiteren - wie sich an dem in § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "infolge" zeigt - das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen krankheitsbedingter Beschränkung der Erwerbsfähigkeit und einem von dem betreffenden Beamten erlittenen Dienstunfall.
27Vgl. dazu etwa Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Juli 2009, Kommentierung zu § 35 BeamtVG, Rdnrn. 4 und 6.
28Ein Dienstunfall ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Einen Dienstunfall in diesem Sinne hat die Unfallkasse mit Bescheid vom 27. November 2007, der als sog. Zweitbescheid zu qualifizieren ist und zur Erledigung des am 15. Mai 2007 erlassenen Anerkennungsbescheids geführt hat
29- vgl. zu derartigen Fallkonstellationen, in denen es im Verlauf eines Verwaltungsverfahrens im Anschluss an neue Ermittlungen und neuen Sachvortrag des Betroffenen zur "Novation" eines Erstbescheides durch einen Zweitbescheid kommt das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 -, abrufbar über juris -,
30zumindest insoweit anerkannt, als der Kläger am 23. April 2007 in Ausübung seines Dienstes in drei Fällen gestürzt ist und sich hierdurch eine Knieverletzung zugezogen hat. Fraglich erscheint dagegen, ob sich die Dienstunfallanerkennung durch die Unfallkasse auch auf das zeitlich vor dem ersten Sturz des Klägers liegende Gespräch, das dieser mit einer Kundin geführt hat und in dessen Verlauf er nach seinen Angaben verbal angegriffen wurde, wodurch es zu Wahrnehmungsstörungen gekommen sein soll, die letztlich zu den Stürzen geführt haben, bezieht. Fraglich ist des Weiteren, ob die Dienstunfallanerkennung auch die vom Kläger geltend gemachten psychischen bzw. neurologischen Beeinträchtigungen als Unfallfolgen einschließt. Sollte sich die Dienstunfallanerkennung nicht auch auf das den Stürzen des Klägers vorausgehende Kundengespräch sowie die in der Folge erlittenen psychischen und ggf. auch neurologischen Beeinträchtigungen beziehen, so würde sich die Frage stellen, ob und inwieweit bereits die Bindungswirkung des Bescheides vom 27. November 2007, der hinsichtlich der in ihm enthaltenen Regelung zur Dienstunfallanerkennung bestandskräftig geworden sein dürfte, dem im vorliegenden Klageverfahren geltend gemachten Anspruch auf Dienstunfallausgleich entgegensteht.
31Vgl. zu dieser Problematik etwa die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06. Mai 1999 - 12 A 2983/96 -, des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Juli 2006 - 5 E 1536/05 - und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 01. Februar 2006 - AN 11 K 05.01599 -, sämtlich abrufbar über juris.
32Das erkennende Gericht geht dieser Frage jedoch nicht weiter nach. Denn ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Dienstunfallausgleichs gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wäre selbst dann ausgeschlossen, wenn man zu seinen Gunsten annehmen würde, dass die Unfallkasse auch bereits das dem ersten Sturz vorausgegangene Kundengespräch als Dienstunfallereignis sowie die geltend gemachten psychischen bzw. neurologischen Beeinträchtigungen als unfallbedingte Körperschäden im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anerkannt hätte.
33Es fehlt nämlich jedenfalls an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den (Dienstunfall-) Ereignissen vom 23. April 2007 und einer ggf. beim Kläger vorhandenen wesentlichen krankheitsbedingten Erwerbsminderung.
34Als Ursachen im Rechtssinne sind auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Aufgrund der dienstunfallrechtlichen Kausalitätslehre erfolgt die Prüfung des Ursachenzusammenhangs in folgenden Schritten:
35Zunächst ist zu prüfen, ob das Unfallereignis hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Körperschaden, dessen Anerkennung als Folge des Dienstunfalls im Streit steht, entfiele (Ursächlichkeit im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, "conditio sine qua non"). Kann das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele, ist der Ursachenzusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zu bejahen.
36Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Körperschaden auf weitere Ursachen, insbesondere anlagebedingte Gesundheitsschäden zurückzuführen ist. Treffen mehrere Ursachen zusammen, so kann eine Ursache nur dann als alleinige Ursache im Rechtssinne angesehen werden, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise in überragender Weise am Erfolg mitgewirkt hat. Haben die verschiedenen, zusammentreffenden Ursachen dagegen die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges, so ist jede von ihnen als wesentliche Mitursache im Rechtssinne anzusehen. Alle übrigen Bedingungen dagegen scheiden als Ursache aus. Daraus folgt, dass Unfallereignisse, die mit einer Anlage zusammentreffen und die ein bereits vorhandenes Leiden auslösen oder beschleunigen oder ein derartiges anlagebedingtes Leiden verschlimmern, dann als wesentliche Ursache zu betrachten sind, wenn sie einen weit größeren Körperschaden hervorrufen, als er sich im täglichen Leben voraussichtlich aus der Anlage entwickelt hätte. Die äußere Einwirkung als mitwirkende Ursache wird in einem solchen Fall durch die Anlage nicht verdrängt. Unfallereignisse stellen jedoch dann keine wesentliche Ursache für den Körperschaden dar, wenn sie als Ereignis lediglich von untergeordneter Bedeutung waren und wenn auch ein anderes, bei der Verrichtung des täglichen Lebens vorfallendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte, insbesondere wenn die äußere Einwirkung lediglich der "letzte Tropfen" gewesen ist, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war." Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung in Gestalt des vorhandenen Leidens oder der krankhaften Veranlagung derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist, mit der Folge, dass die Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden zu verneinen ist.
37Vgl. dazu aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile vom 18. April 2002 - 2 C 22/01 -, ZBR 2003, 140, vom 15. September 1994 - 2 C 24/92 -, NVwZ 1996, 183, und vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, ZBR 1989, 57, sowie die Beschlüsse vom 08. März 2004 - 2 B 54/03 -, vom 29. Dezember 1999 - 2 B 100/99 -, vom 07. Mai 1999 - 2 B 117/98 - und vom 20. Februar 1998 - 2 B 81/97 -, sämtlich abrufbar über juris.
38Unter Anwendung dieses Kausalitätsbegriffs ergibt sich im Falle des Klägers, dass die wesentliche Ursache der gesundheitlichen Einbußen, die er in der Folge des Unfallereignisses vom 23. April 2007 erlitten hat, nicht der Dienstunfall ist, sondern die bereits zuvor bei ihm gegebene multiple Sklerose. Dies ergibt sich insbesondere aus der fachärztlichen Stellungnahme des ihn behandelnden Neurologen Dr. T. vom 07. Dezember 2007, in der dieser u. a. ausführt:
39"Am 23. April 2007 kam es erstmalig im Rahmen einer berufsbedingten Belastungssituation zu einer ausgeprägten psychoreaktiven Störung. Der Patient konnte sich im Rahmen beruflicher Auseinandersetzungen mit einer Kundin mit den ihm krankheitsbedingt zur Verfügung stehenden Mitteln nicht entsprechend zur Wehr setzen. Es kam zu einer erlebnisreaktiven Störung mit Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit bzw. der motorischen Funktionen. Festzuhalten ist, dass aufgrund der bekannten demyelinisierenden Erkrankung des zentralen Nervensystems eine verminderte Kompensationsfähigkeit sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht besteht. Im Rahmen dieser Belastungen ist der Betroffene gestürzt und hat sich eine entsprechende Verletzung zugefügt. (...). Im Nachfolgenden kam es wiederum innerhalb emotionaler Belastungssituationen zu psychischen Ausnahmereaktionen bzw. psychoreaktiven Störungen. Aus neuropsychiatrischer und psychosomatischer Sicht ist von einer erlebnisreaktiven psychosomatischen somatoformen Reaktion infolge eines abgelaufenen traumatischen Ereignisses am 23. April 2007 auszugehen. Dieses Ereignis hat in der Folge erhebliche Störungen bei dem Patienten hinterlassen. Es kam infolge des Unfalles zur Dienstunfähigkeit. Herr O. befindet sich in meiner regelmäßigen neurologischen Behandlung. Bei HerrnO... besteht seit Jahren eine chronische neurologische Erkrankung mit verminderter psychisch physischer Belastbarkeit. (...)"
40Der Grund, aus dem es zu den Stürzen nach dem Kundengespräch vom 23. April 2007 gekommen ist und aus dem sich der Kläger sodann eine Knieverletzung sowie ggf. auch psychische sowie neurologische Beeinträchtigungen zugezogen hat, ist danach nicht primär in dem Verhalten der Kundin zu sehen und somit auch nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzurechnen. Vielmehr beruhen die gesundheitlichen Folgen der Ereignisse vom 23. April 2007 maßgeblich auf einer Vorschädigung, nämlich einer Erkrankung des zentralen Nervensystems (multiple Sklerose), die dazu geführt hat, dass der Kläger psychische Belastungen, die in dieser Form durchaus nicht völlig untypisch für einen im Vertrieb tätigen Mitarbeiter sind, nicht adäquat kompensieren konnte, sondern in der von Dr. T. beschriebenen Weise reagiert hat. Das Verhalten der Kundin ist mithin von einer nur untergeordneten Bedeutung und tritt in ihrer Wirkung auf die Gesundheit des Klägers derart hinter die vorhandene Vorschädigung in der Gestalt einer schwerwiegenden und schon vor dem 23. April 2007 gegebenen behandlungsbedürftigen Erkrankung des zentralen Nervensystems zurück, dass Letzterer die maßgebliche Bedeutung für den Eintritt der geltend gemachten gesundheitlichen Einbußen beizumessen ist. Die Ausführungen des Dr. T. vom 07. Dezember 2007, aus denen sich diese Bewertung ergibt, sind überzeugend, vollständig und widerspruchsfrei. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass Dr. T. sich in seiner fachärztlichen Stellungnahme von sachfremden Erwägungen leiten lassen hat.
41Im Übrigen decken sich die Ausführungen Dr. T1. mit den weiteren im Verwaltungsverfahren abgegebenen ärztlichen Stellungnahmen. So hat der Facharzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Ernährungsmedizin Dr. I. in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 23. Juli 2007 ausgeführt, dass es am 23. April 2007 im Rahmen eines akuten Krankheitsschubs der beim Kläger vorhandenen multiplen Sklerose zu einer Paraparese, also einer Lähmung beider Beine gekommen und der Kläger deshalb gestürzt sei und sich Knieverletzungen zugezogen habe. Diese Aussage deckt sich vollständig mit derjenigen Dr. T1. vom 07. Dezember 2007, wonach sich am 23. April 2007 im Zusammenhang mit dem Kundengespräch neben Wahrnehmungsstörungen auch Einschränkungen der motorischen Funktionen eingestellt hätten, wodurch der Kläger sodann gestürzt sei. Auch der von der Unfallkasse eingeschaltete Neurologe und Psychiater Dr. N. sieht die beim Kläger vorhandene Grunderkrankung des zentralen Nervensystems und nicht das Kundengespräch, in dessen Verlauf der Kläger nach eigenem Bekunden verbal erheblich angegriffen wurde, als wesentliche Bedingung für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Schließlich hat der von der Deutschen U. AG im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens eingeschaltete Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. M. (C. ) nach Untersuchung des Klägers in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 07. August 2007 ausgeführt, dass bei diesem eine schwerwiegende Einschränkung der mentalen und emotionalen Belastbarkeit bestehe und eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands aufgrund des chronisch fortschreitenden Charakters der Grunderkrankung (multiple Sklerose) nicht absehbar sei. Diese Ausführungen decken sich wiederum vollständig mit denen Dr. T1. . Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass sich in den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen das durch die multiple Sklerose auch schon vor dem 23. April 2007 zumindest latent vorhandene Risiko des Eintritts weitergehender Gesundheitsschäden realisiert hat. Dies gilt für die vom Kläger geschilderten psychischen bzw. neurologischen Beeinträchtigungen ebenso wie für die erlittene Kniegelenksverletzung als mittelbare Folge der auf die multiple Sklerose zurückzuführenden Störungen der Wahrnehmungsfähigkeit und motorischen Funktionen.
42Da bereits die fachärztliche Stellungnahme des Dr. T. sowie weitere im Verwaltungsverfahren und im Zurruhesetzungsverfahren abgegebene ärztliche Äußerungen dem erkennenden Gericht die Überzeugung vermitteln, dass als wesentliche Bedingung für die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Einbußen nur die vorhandene Grunderkrankung in Betracht kommt, bedurfte es auch nicht der - gewöhnlich mit erheblichem Kostenaufwand verbundenen - Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten. Der entsprechende Beweisantrag, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2007 gestellt hat, war mithin gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abzulehnen, zumal der Vortrag des Klägers insgesamt nicht geeignet ist, substanziiert Mängel der Stellungnahme Dr. T1. aufzuzeigen.
43Vgl. dazu etwa den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008 - 3 ZB 07.2321 -, abrufbar über juris.
44Der Kläger hat nach alledem keinen Anspruch auf Dienstunfallausgleich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Einen solchen kann er im Übrigen auch nicht allein aus der Dienstunfallanerkennung durch die Unfallkasse herleiten. Dies gilt selbst dann, wenn man das am 23. April 2007 geführte Kundengespräch sowie die geltend gemachten psychischen und neurologischen Beeinträchtigungen als von der in dem Bescheid vom 27. Dezember 2007 enthaltenen Dienstunfallanerkennung mitumfasst ansähe. Denn § 35 BeamtVG stellt - gegenüber § 31 BeamtVG - zusätzliche Tatbestandsmerkmale auf bzw. ermöglicht es in diesem Zusammenhang, die Frage der Kausalität einer aktuellen Bewertung zu unterziehen, zumal sich die gesetzlich geforderte Kausalität im Rahmen des § 35 BeamtVG gerade auch auf die wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit erstrecken muss.
45Vgl. zu diesem Aspekt das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 01. Februar 2006 - AN 11 K 05.01599 -, a.a.O.
46Die danach im Rahmen des § 35 BeamtVG ohne Rücksicht auf das Bestehen einer bestandskräftigen Regelung zu § 31 BeamtVG durchzuführende Kausalitätsprüfung ergibt hier aber - wie ausgeführt - gerade, dass der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und darauf beruhender möglicher Erwerbsminderung nicht besteht.
47Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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