Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 3050/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am geborene Kläger ist ordentlicher Q. an der Universität Gesamthochschule Q1. . Mit Ablauf des 28. Februar 1995 wurde er emeritiert; seitdem erhält er Bezüge aus der Besoldungsgruppe H 4.
3Bereits mit Schreiben vom 8. Dezember 1994 hatte das M. für C. und W. dem Kläger unter dem Betreff "Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften bei entpflichteten Hochschullehrern" mitgeteilt, er erhalte als entpflichteter Hochschullehrer weiterhin Dienstbezüge. Dabei seien nach § 91 des Beamtenversorgungsgesetzes die versorgungsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Die Bezüge des Klägers gälten als Ruhegehalt, und dem Kläger obliege wie dem Ruhestandsbeamten die Verpflichtung, solche Tatsachen, die für die Feststellung und Zahlung der Bezüge maßgebend seien, unverzüglich und aufgefordert der zuständigen Stelle mitzuteilen. Des Weiteren wurde - u.a. - ausgeführt: "Gleichfalls anzuzeigen ist der Bezug bzw. die Bewilligung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, auch von Stellen außerhalb des Bundesgebietes. Nach § 55 BeamtVG unterliegen die Versorgungsbezüge dann der Regelung und werden ggf. gekürzt, wenn neben Versorgungsbezügen aus einem Beamtenverhältnis eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung gewährt wird."
4Der Kläger erklärte am 13. Dezember 1994, er erhalte keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter dem 13. April 1997 gab er auf einem ihm übersandten Vordruck erneut an, er beziehe keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; außerdem beantwortete er die Frage "Haben Sie die Zahlung der dort genannten Leistungen nicht beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Gewährung erfüllt sind (waren)?" mit "Nein". Eine weitere (Formular-)Erklärung dieses Inhalts gab er am 24. April 1999 ab.
5Mit Schreiben vom 11. September 2007 teilte das M. für C. und W. dem Kläger mit, im Rahmen einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass möglicherweise ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe, und bat darum, die Rente beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen.
6Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2007, eingegangen am 11. Oktober 2007, mit, der Kläger sei dort rentenversichert. Die gesetzliche Wartezeit von 60 Monaten sei erfüllt; ein Rentenantrag liege nicht vor.
7Der Kläger beantragte am 25. Oktober 2007 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Gewährung einer Altersrente. Die Deutsche Rentenversicherung Bund informierte ihn mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 darüber, dass die Regelaltersrente in Höhe von 497,10 EUR erst ab dem 1. Oktober 2007 gewährt werden könne, weil der Antrag nicht bis spätestens drei Monate nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt worden sei. Da der Kläger aber nicht rechtzeitig auf seinen Rentenanspruch hingewiesen worden sei, habe die Rentenversicherung ihre gesetzliche Hinweispflicht verletzt mit der Folge, dass eine Rentenzahlung in Höhe von 349,31 EUR bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 erfolgen könne, wenn der Kläger von seinem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Gebrauch mache.
8Am 26. Februar 2008 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung, ihm ab dem 1. Januar 2003 eine Rente nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu zahlen. Mit Bescheid vom 18. März 2008 bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund daraufhin ab dem 1. Januar 2003 eine Regelaltersrente in Höhe von 349,31 EUR monatlich; der Bescheid wurde dem M. für C. und W. mit Schreiben vom 26. März 2008 übersandt. Das M. für C. und W. brachte die Bezüge des Klägers mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. April 2008 in diesem Umfang ab dem 1. Mai 2008 zum Ruhen und forderte die im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2008 überzahlten Bezüge in Höhe von 20.835,64 EUR zurück; die Forderung ist inzwischen beglichen.
9Mit Bescheid vom 24. April 2008 regelte das M. für C. und W. nach vorheriger Anhörung des Klägers dessen W. im Zeitraum vom 1. März 1995 bis zum 31. Dezember 2002 neu und forderte vom Kläger weitere 23.212,56 EUR zurück. Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zahlung laufender Bezüge wurde die Aufrechnung erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, im genannten Zeitraum seien Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Der Kläger habe die ihm zustehende Rente verspätet beantragt, und nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sei ab dem Zeitpunkt, ab dem die gesetzliche Altersgrenze für den Bezug der Rente erreicht sei, frühestens zum Zeitpunkt der Emeritierung, eine fiktive Ruhensregelung mit dem Rentenbetrag vorzunehmen, der sich bei rechtzeitiger Beantragung der Rente ergeben hätte. Der Kläger könne keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Auch wenn er die Zuvielzahlung verbraucht hätte, bleibe die Erstattungspflicht bestehen, da die Leistung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückzahlung erfolgt sei. Soweit der Kläger darauf hingewiesen habe, von dem Rentenanspruch nichts gewusst zu haben, könne dies angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage nicht berücksichtigt werden. Auch ein Verzicht oder eine Reduzierung der Forderung aus Billigkeitsgründen könne nicht erfolgen. Eine besondere Notlage des Klägers sei nicht erkennbar. Zur Gewährleistung einer ausreichenden Alimentierung werde die Forderung in monatlichen Raten von 967,19 EUR einbehalten. Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers dies nicht zuließen, könne ein anderer Rückzahlungsmodus vereinbart werden. - Nach einer entsprechenden Eingabe des Klägers reduzierte das M. für C. und W. die Ratenhöhe auf 483,53 EUR pro Monat.
10Der Kläger erhob am 14. Mai 2008 gegen den Bescheid vom 24. April 2008 Widerspruch: Er habe Anfang der 80er Jahre einen Antrag auf Kontenklärung bei der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gestellt. Daraufhin sei ihm am 24. Juni 1982 mitgeteilt worden, die Halbbelegung sei nicht erfüllt. Deshalb sei er davon ausgegangen, er habe keinen Rentenanspruch. Außerdem könne das M. für C. und W. nach Treu und Glauben keine Rückzahlung für einen Zeitraum von ihm verlangt werden, in dem er tatsächlich keine Rente erhalten habe. Dies gelte um so mehr, als man ihn trotz Kenntnis seiner vorherigen Tätigkeit als Angestellter nicht auf eine mögliche Rente hingewiesen habe. Darüber hinaus sei er entreichert und erhebe die Einrede der Verjährung. Schließlich legte der Kläger für das Jahr 2008 monatliche Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 4.549,22 EUR dar; in diesem Betrag waren - u.a. - enthalten
11* 1.000,00 EUR monatlich für den allgemeinen Lebensbedarf,
12* 31,50 EUR monatlich für ein Konzertabonnement (Gesamtbetrag 378,00 EUR),
13* 256,50 EUR monatlich für einen "Kur-Urlaub" im August 2008 (Gesamtbetrag 3.078,00 EUR),
14* 42,00 EUR monatlich für ein Patenkind in Brasilien und
15* 68,00 EUR monatlich (Gesamtbetrag 822,00 EUR) für andere Beiträge und Spenden.
16Das M. für C. und W. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2008 zurück; die monatlich von seinen Bezügen einbehaltene Rate wurde auf 326,99 EUR reduziert.
17Nachdem die Rente des Klägers durch die Deutsche Rentenversicherung auf dessen Widerspruch hin mit Bescheid vom 6. März 2009 neu festgesetzt worden war, erstellte das M. für C. und W. mit Bescheid vom 24. Juni 2009 eine neue Ruhensberechnung der Emeritenbezüge des Klägers. Für den streitgegenständlichen Zeitraum wurde nunmehr eine Zuvielzahlung in Höhe von 21.086,37 EUR ermittelt.
18Der Kläger hat bereits am 18. Oktober 2008 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt er vor, er habe bereits einen Betrag von 20.835,64 EUR an das beklagte Land zurückgezahlt. Ihm und seiner Frau blieben nach Abzug der monatlichen Rückzahlungsrate gerade einmal 253,42 EUR, um ihren Lebensbedarf zu finanzieren. Es könne nicht ermessensgerecht sein, wenn ihm für sechs Jahre größere Anschaffungen etc. unmöglich gemacht würden.
19Der Kläger beantragt sinngemäß,
20den Bescheid des Landesamtes für C. und W. vom 26. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008 und geändert durch den Bescheid vom 24. Juni 2009 aufzuheben.
21Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die ratenweise Rückzahlung in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen würde. Dies gelte um so mehr, als er - zwischen den Beteiligten unstreitig - mit Rentenbescheid vom 6. März 2009 eine Rentennachzahlung von 6.848,49 EUR und für das Jahr 2008 eine Steuererstattung erhalten habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger aufgrund des erhöhten Zugangsfaktors bei der Rentengewährung nunmehr eine monatliche Rente in Höhe von 468,02 EUR gezahlt werde, seine Bezüge nach der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG aber nur um 272,51 EUR gekürzt würden.
23Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem beklagten Land vorgelegten Personalakten.
25Entscheidungsgründe:
26Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
27Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Regelungs- und Rückforderungsbescheid des Landesamtes für C. und W. vom 24. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008 und geändert durch den Bescheid vom 24. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
28Das Rückforderungsverlangen findet seine Grundlage in § 52 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).
29Nach § 52 Abs. 2 BeamtVG, der gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG auf entpflichtete Hochschullehrer Anwendung findet, regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Versorgungsbezüge sind dann zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund erlangt worden sind (§ 812 Abs. 1 BGB).
30Dem Kläger sind im Zeitraum vom 1. März 1995 - ab diesem Zeitpunkt ist er emeritiert - bis zum 31. Dezember 2002 Bezüge in Höhe von (mindestens) 21.086,37 EUR ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, sodass in diesem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht. Die Überzahlung ergibt sich aus den dem Bescheid vom 24. Juni 2009 zugrundeliegenden Berechnungen, die allerdings insoweit - zugunsten des Klägers - unrichtig sind, als in die Addition der bis zum 31. Dezember 2001 überzahlten (DM-)Beträge (vgl. Blatt 5, letzte Zeile) für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1999 statt 8.760,36 DM (vgl. Blatt 3 D 14) nur 5.760,36 DM eingestellt worden sind. Die dem Bescheid vom 24. April 2008 zugrunde liegende - ebenfalls zugunsten des Klägers fehlerhafte (vgl. Blatt 3 D 14: Gesamtzuvielzahlung 10.671,78 DM, nach Blatt 5 letzte Zeile wurden nur 1.671,78 DM addiert) - ist damit überholt.
31Der Feststellung der Überzahlung steht keine wirksame Festsetzung der Emeritenbezüge des Klägers entgegen, die für eine Rückforderung zunächst hätte aufgehoben oder abweichend geregelt werden müssen. Ein Festsetzungsbescheid ist nach Aktenlage nicht ergangen und auch nicht erforderlich. Der Kläger ist mit Schreiben vom 8. Dezember 1994 lediglich formlos darauf hingewiesen worden, dass er nach seiner Entpflichtung weiterhin Dienstbezüge erhält, die als Ruhegehalt gelten. Die daraufhin erhaltenen Bezüge hat er aufgrund von Bezügemitteilungen erhalten, die nach allgemeiner Auffassung keine verbindliche Festsetzung bzw. Regelung der Bezüge sind.
32Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), vgl. etwa Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 2 B 72.07 -, juris.
33Dass der Kläger Emeritenbezüge ohne rechtlichen Grund erhalten hat, folgt aus der Ruhensvorschrift in § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG, aus der sich ergibt, dass Renten auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG tritt an die Stelle der nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BeamtVG anzurechnenden Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen im Fall eines unterbliebenen Rentenantrags der bei rechtzeitiger Antragstellung zu zahlende (fiktive) Rentenbetrag. Diese Vorschrift ist auf Emeritenbezüge anwendbar, vgl. erneut § 91 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Dass die dem Bescheid vom 24. Juni 2009 zugrundegelegten fiktiven Rentenbeträge zu hoch angesetzt worden wären oder es bei der Berechnung des überzahlten Betrages - weitere - Berechnungsfehlern gegeben hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
34Dem Rückzahlungsanspruch steht nicht die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) entgegen. Der Kläger kann sich schon deshalb nicht auf Entreicherung berufen, weil er gemäß §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB findet die verschärfte Haftung Anwendung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt. Die verschärfte Haftung wird für die unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt einer möglichen Änderung und Rückforderung stehenden Versorgungsbezüge regelmäßig angenommen. Von diesem Vorbehalt hat jeder Versorgungsempfänger auszugehen, und zwar auch dann, wenn dieser Vorbehalt nicht ausdrücklich im Gesetz fixiert ist. Der Rückforderungsvorbehalt muss nicht einmal ausdrücklich angeordnet worden sein. Es reicht aus, wenn aus den Begleitumständen hervorgeht, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe die geleisteten Zahlungen unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung stehen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG 6 C 65.57 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 11, 283 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1961, 118, auch in juris.
36Selbst dann, wenn - was hier nicht der Fall war - die Emeritenbezüge des Klägers förmlich festgesetzt worden wären, würde dies im Hinblick auf die Möglichkeit späterer Ruhensregelungen keine endgültige Regelung darstellen. Auch die fehlende Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers ist deshalb ohne Bedeutung.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1993, 182 f. m. w. N., auch in juris; st. Rspr.
38Vorliegend musste der Kläger eine Änderung der Höhe seiner Emeritenbezüge und damit verbunden den späteren Wegfall des Rechtsgrundes als möglich ansehen. Er war mit Schreiben vom 8. Dezember 1994 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die nachträgliche Gewährung oder Änderung einer Rente anzuzeigen sei und dann die Versorgungsbezüge insoweit zu kürzen seien, als Ruhegehalt und Rente zusammen die in § 55 BeamtVG festgelegte Grenze überstiegen.
39Allerdings ist trotz einer verschärften Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung bzw. der Grundsätze von Treu und Glauben möglich.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - BVerwG II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291 = ZBR 1967, 156, auch in juris, und Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG II C 197.62 -, BVerwGE 24, 92 = ZBR 1966, 287, auch in juris.
41Vorliegend hat der Beklagte jedoch nicht gegen Treu und Glauben gehandelt, indem er in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben die überzahlten Versorgungsbezüge zurückverlangt hat. Insbesondere ist dem Beklagten nicht vorzuhalten, dass er den Personalakten des Klägers Hinweise auf rentenrelevante Vordienstzeiten hätte entnehmen können. Der Kläger hat mehrfach ausdrücklich erklärt, weder Renten zu beziehen noch Anwartschaften auf Renten zu haben mit der Folge, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, von sich aus weitere Nachforschungen vorzunehmen. Darüber hinaus wird dem Grundsatz von Treu und Glauben auch für den Fall einer verschärften Haftung dadurch Genüge getan, dass die Besonderheiten des Einzelfalles in einer Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu berücksichtigen sind,
42vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG 6 C 65.57 -, a.a.O.
43Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist des Weiteren nicht verjährt. Entsprechend § 195 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Gläubigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste. Für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 gilt gemäß der Übergangsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die neue kürzere Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Die Ausnahmeregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB kommt nicht zum Zuge, weil vorliegend die dreißigjährige Verjährungsfrist nach altem Recht nicht vor der nach neuem Recht geltenden Verjährungsfrist abläuft.
44Auch bei vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist erst dann, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 195 BGB vorliegen,
45vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarland), Urteil vom 27. April 2007 - 1 R 22/06 -, juris Rn. 101 m. w. N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 1 UZ 1485/07 -, juris.
46Die damit nach dem zur Anwendung kommenden § 195 Abs. 1 BGB drei Jahre betragende Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs mit Bescheid vom 24. April 2008 nicht abgelaufen. Hinreichend sichere Kenntnis über den Rückforderungsanspruch im Hinblick auf die Ansprüche des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung hatte das M. für C. und W. frühestens seit dem 11. Oktober 2007, als dort die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. Oktober 2007 einging.
47Ein früherer Verjährungsbeginn ergibt sich auch nicht deshalb, weil das M. für C. und W. von dem Rückforderungsanspruch ohne grobe Fahrlässigkeit eher hätte Kenntnis erlangen müssen. Zwar weisen die in den Personalakten dokumentierten Vordienstzeiten des Klägers auf mögliche Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung hin; es war aber nicht grob fahrlässig, auf dieser Grundlage (zunächst) keine Ermittlungen zu etwaigen Rentenansprüchen anzustellen. Die Empfänger vom Versorgungsbezügen sind nämlich auch insoweit anzeigepflichtig, und der Kläger hat mehrfach erklärt, dass er keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte und dass dies nicht auf dem Unterlassen der erforderlichen Antragstellung beruhe. Darüber hinaus sind die der Personalakte zu entnehmenden Vordienstzeiten auch keine ausreichenden "den Anspruch begründenden Umstände", sondern lediglich Hinweise auf solche Umstände. Der Rückforderungsanspruch wird nicht durch rentenrelevante Vordienstzeiten begründet, sondern durch den tatsächlich bestehenden Rentenanspruch. Wenn solchen Indizien für einen Rentenanspruch nicht nachgegangen wird, mag dies zwar eventuell einen einfachen Sorgfaltspflichtverstoß begründen, grobe Fahrlässigkeit stellt dies jedoch nicht dar.
48So ausdrücklich Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, juris Rn. 26.
49Die Höchstfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB, wonach andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren, beginnt erst ab dem 1. Januar 2002 zu laufen, sodass auch nach dieser Vorschrift noch keine Verjährung eingetreten ist.
50Der Kläger kann sich daher gegenüber der rückwirkenden Ruhensberechnung auch nicht darauf berufen, diese sei treuwidrig verspätet erfolgt und der Rückforderungsanspruch damit verwirkt. Der einer Versorgungsfestsetzung ebenso wie einer Ruhensregelung stets immanente gesetzliche Vorbehalt ist grundsätzlich zeitlich nicht beschränkt. Nur im Einzelfall kann eine rückwirkende Ruhensberechnung aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben (analog § 242 BGB) ausgeschlossen sein. Dieser greift allerdings nur dann ein, wenn der Träger der Beamtenversorgung ohne erkennbaren Grund die Anwendung der Ruhensvorschriften so ungewöhnlich lang hinauszögert, dass der Versorgungsberechtigte aus dieser Verzögerung den Schluss ziehen kann, er brauche mit der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nicht mehr zu rechnen.
51Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - BVerwG II C 119.64 -, a.a.O.
52Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte erst durch die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. Oktober 2007 überhaupt Kenntnis von einem Rentenanspruch des Klägers erlangt und nach Eingang des Rentenbescheides vom 18. März 2008 bereits am 2. und 24. April 2008 die Bescheide über die nach § 55 BeamtVG zu treffenden Ruhensregelungen erlassen.
53Die getroffene Billigkeitsentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Dabei soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung getragen werden, wobei die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war, von besonderer Bedeutung ist. Im Rahmen des konkreten Rückforderungsbegehrens sind die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners zu berücksichtigen, wobei es entscheidend auf die Lage des Beamten im Zeitpunkt der Rückabwicklung ankommt.
54Vgl. BVerwG , Beschluss vom 11. August 2005 - BVerwG 2 B 2.05 -, juris, m.w.N.
55Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vom M. für C. und W. getroffene Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Ratenhöhe stellt für den Kläger keine unzumutbare Belastung dar. Die mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. September 2008 erfolgte Festsetzung einer monatlichen Rückzahlungsrate von 326,99 EUR ist bei den dort zugrunde gelegten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers nicht zu beanstanden. Dass der Kläger durch die in dieser Höhe einbehaltenen Bezüge in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Eine Beschränkung der Rückzahlungsraten auf den pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge war aus Gründen der Billigkeit nicht geboten. Das zwingende Verbot des § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach der Dienstherr gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen kann, betrifft die Durchsetzung der Rückforderung und lässt den Rückzahlungsanspruch unberührt. Zudem wird der Dienstherr die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versorgungsempfängers nach dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zuverlässig auf Dauer bestimmen können. Gleichwohl ist der Kläger gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG hinreichend geschützt, weil das Aufrechnungsverbot unabhängig von der festgesetzten Ratenhöhe stets zu seinen Gunsten beachtet werden muss und bei jeglicher rechtserheblicher Veränderung eine Anpassung der aufrechenbaren Beträge fordert. Eine Änderung des Ratenzahlungen anordnenden Rückforderungsbescheides zugunsten des Versorgungsempfängers ist aus diesem Grunde nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, juris.
56Abgesehen davon wahrt die Höhe der monatlichen Raten auch die maßgebliche Pfändungsfreigrenze. Soweit der Kläger die Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs, für kulturelle Veranstaltungen oder Urlaub sowie geleistete Spenden und Beiträge geltend gemacht hat, handelt es sich entweder nicht um zwingende Zahlungsverpflichtungen oder um von den Pfändungsfreigrenzen erfasste Aufwendungen zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs.
57Eine Unbilligkeit der Rückforderungsentscheidung ergibt sich auch nicht daraus, dass diese aufgrund eines fiktiven Rentenanspruchs erfolgt ist, dessen Bestehen dem Kläger eventuell nicht bewusst war und den dieser aufgrund des in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Antragsprinzips nicht mehr geltend machen kann. Dies ist bei der Anwendung von § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG vielmehr regelmäßig der Fall und damit vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Rentenberechtigte, die aufgrund verspäteter Rentenantragstellung einen endgültigen Rechtsverlust für vergangene Zeiträume erleiden (und zugleich Kürzungen ihrer W. nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG hinnehmen müssen), eventuell eine höhere aktuelle Rente durch Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors gemäß § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b) des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) erlangen können. Dementsprechend hat auch der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung einen Änderungsbescheid erwirkt, den das M. für C. und W. seiner Ruhensregelung im Bescheid vom 24. Juni 2009 zugrunde gelegt hat.
58Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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