Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 8 K 1633/07.A
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
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Gründe:
2Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
3Zutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in seinem Beschluss vom 09.02.2010 den auf § 15a RVG gestützten Antrag der Kläger auf Nachfestsetzung der Kosten zurückgewiesen, weil bereits eine zutreffende Kostenfestsetzung mit Beschluss vom 23.09.2009 erfolgt ist und sich an der dort vorgenommenen Wertung auch durch das Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009 nichts geändert hat. Da das Gericht den Wertungen in dem Beschluss vom 09.02.2010 folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Begründung Bezug genommen.
4Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts entspricht, § 15a RVG nicht auf sogenannte Altfälle anzuwenden.
5Vgl. z.B. Beschluss vom 07.10.2009 - 7 K 960/08 - m.w.N.
6Auch hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 22.02.2010 in dem Verfahren 12 E 1740/09 entschieden, dass es sich bei § 15a RVG entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Kläger um eine gesetzliche Neuregelung handelt, die nach § 60 Abs. 1 RVG auf sogenannte Altfälle nicht anwendbar ist.
7Die Erinnerung war deshalb zurückzuweisen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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