Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 732/09
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.2.2009 verpflichtet, der Klägerin einen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Types Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m und einer Nennleistung von 2000 kW auf den Grundstücken Gemarkung H. Flur 2, Flurstücke 78 und 40 zu erteilen und über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen des gleichen Typs auf den Grundstücken Gemarkung T. Flur 1, Flurstücke 64 und 65, Flur 2, Flurstücke 86 und 112 und Flur 2, Flurstück 30 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - tragen die Klägerin zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von fünf Windkraftanlagen (WEA) auf den Grundstücken Gemarkung T. Flur 1, Flurstücke 64 und 65, Flur 2, Flurstücke 86 und 112 und Flur 2, Flurstück 30 (WEA 3 bis WEA 5) sowie den Grundstücken Gemarkung H. Flur 2, Flurstück 78 und 40 (WEA 1 und WEA 2). Die Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis N. -M1. vom 13.12.1965. Die geplanten Standorte befinden sich an der nördlichen Grenze des Gemeindegebietes der Beigeladenen zu 1. zur Nachbargemeinde, der Beigeladenen zu 2. In unmittelbarer Nähe der geplanten Standorte verläuft der "H1. E2. ", ein Gewässer II. Ordnung. Unmittelbar hinter der Gemeindegrenze, auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2., befindet sich der Ortsteil M2. , dessen historischer Ortskern, die ehemalige Stiftskirche M2. und zahlreiche andere Gebäude, unter Denkmalschutz gestellt wurde. Zwischen den geplanten Standorten und dem Ortsteil M2. liegt die Windmühle M2. , die ebenfalls unter Denkmalsschutz steht.
3Auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1. befinden sich zurzeit zwei Windkraftanlagen, deren Standorte an der B 65 an der Grenze zur benachbarten Gemeinde C2. F. liegen. Die Anlagen wurden durch den Beklagten mit Bescheiden vom 11.3.1996 baurechtlich genehmigt.
4Der Rat der Beigeladenen zu 1. beschloss am 26.6.1996 die Einleitung des Verfahrens zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA. In dem dem Aufstellungsbeschluss beigefügten Übersichtsplan waren neun Konzentrationszonen ausgewiesen, u.a. auch ein Bereich, in dem sich die zwei vorhandenen Windkraftanlagen befinden (sog. Bereich 1).
5In der Sitzung vom 6.5.1998 beschloss der Rat der Beigeladenen zu 1., lediglich den Bereich 1 als Vorrangfläche für Windkraftanlagen auszuweisen. Der Plan wurde am 17.12.1998 öffentlich bekanntgemacht.
6Im Erläuterungsbericht - Stand 15.4.1998 - wird zur Begründung ausgeführt: Die gründliche Untersuchung des Stadtgebietes zur Ausweisung von Flächen als Konzentrationszone für die Windenergienutzung habe zu dem Ergebnis geführt, dass - abgesehen von den Standorten der zwei vorhandenen Anlagen - keine neuen Vorrangflächen ausgewiesen werden sollten. Alle übrigen untersuchten Flächen im Stadtgebiet wiesen erhebliche Mängel hinsichtlich ihrer Nutzbarkeit auf. Sie seien von Straßenplanungen berührt, lägen in der Nähe von Hochspannungsleitungen bzw. Richtfunkstrecken, in Wasserschutzgebieten bzw. Naturschutzgebieten. Der ruhige und unbebaute Niederungsbereich des H2. E3. solle aus Gründen des Landschaftsschutzes und zur Erhaltung des Landschaftsbildes nicht als Windvorranggebiet ausgewiesen werden. Die verbleibende und noch verfügbare Fläche sei außerdem so klein, dass eine sinnvolle Ausweisung eines Windvorranggebietes dort nicht mehr gegeben sei. Nicht zu vernachlässigen seien auch die erheblichen Akzeptanzschwierigkeiten, mit denen die Betreiber von Windparks zu kämpfen hätten. Die zunehmenden Schwierigkeiten bei der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen durch vehemente Proteste von betroffenen Bürgern gäben Anlass, die bisherige Praxis der Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung zu überprüfen.
7Aufgrund aktueller Anfragen zur Errichtung weiterer Windenergieanlagen im Gemeindegebiet beschloss der Rat der Beigeladenen zu 1. in seiner Sitzung vom 19.1.2005, den Flächennutzungsplan dahingehend zu überprüfen, ob die Ausweisung weiterer Vorrangzonen für WEA in Betracht komme. Mit der Erarbeitung des Planungskonzeptes wurde die Ingenieurplanung beauftragt, die im Gutachten vom 27.4.2006 zu folgendem Ergebnis kam: Erweiterungsmöglichkeiten der vorhandenen Windvorrangzone an der B 65 seien nicht vorhanden, da diese Fläche nach heutigen Gesichtspunkten zu nah an Wohnsiedlungsbereichen bzw. Einzelwohnhäusern liege und zusätzliche Anlagen an diesem Standort aus Immissionsschutzgründen nicht sinnvoll seien. Bei der Suche nach weiteren Standorten seien die Ausschlusskriterien und Abstandsempfehlungen des Windkraftanlagenerlasses NRW vom 21.10.2005 berücksichtigt worden. Nach der Überprüfung des gesamten Gemeindegebietes anhand dieser Kriterien seien zwei potenzielle Eignungsgebiete für Windparks im Gebiet der Beigeladenen zu 1. darstellbar. Bei objektiver Betrachtung sei das Gebiet Nr. 2 als zusätzliche Windvorrangzone vorzuziehen, da die dort gelegenen Flächen am weitesten von allen sensiblen anderen Nutzungen im Gemeindegebiet entfernt lägen und außerdem auch ausreichende Abstände zu sensiblen Nutzungen auf dem benachbarten Gebiet der Beigeladenen zu 2. vorhanden seien.
8In einer Stellungnahme vom 7.6.2006 wies der Beklagte darauf hin, dass aus Sicht der unteren Landschaftsbehörde der Bereich südlich des H2. E3. - im Gutachten als Gebiet Nr. 2 bezeichnet - neben seiner landschaftsästhetischen Wertigkeit auch eine besondere ornithologische Bedeutung für Greifvögel und diverse andere Arten habe. Die östliche potenzielle Eignungsfläche sei darüber hinaus Teil eines Gebietes, das seit vielen Jahren als Rastplatz für Kraniche und Graugänse fungiere. Dies sei allerdings nur eine grobe naturschutzfachliche Voreinschätzung. Für eine Stellungnahme der Landschaftsbehörde in einem offiziellen Beteiligungsverfahren müsse vorher eine Beteiligung des Landschaftsbeirates erfolgen. Sämtliche potenziellen Standorte lägen darüber hinaus in einem Landschaftsschutzgebiet, so dass die Beigeladene zu 1. parallel zum Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes die Entlassung der geplanten Vorrangflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet beantragen müsse. Wasseraufsichtlich könne die Ausweisung der Vorrangflächen nicht befürwortet werden, da die Flächen im räumlichen Geltungsbereich eines Wasserschutzgebietes lägen. Dies gelte auch für das Gebiet Nr. 2, das in der Schutzzone III a des Wasserschutzgebietes T1. -E4. liege.
9Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Beigeladenen zu 1. befasste sich in den folgenden drei Jahren mehrfach mit der Ausweisung weiterer Windvorrangzonen. Ein förmlicher Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde jedoch nicht gefasst und der entsprechende Tagesordnungspunkt mehrfach abgesetzt. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass noch unklare Rechtsfragen bestünden, die in Abstimmungsgesprächen mit dem Beklagten zu klären seien.
10Am 28.10.2008 beantragte die Klägerin einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m und einer Nennleistung von 2000 kW an den oben genannten Standorten, die sämtlich in dem von der Ingenieurplanung favorisierten Gebiet Nr. 2 liegen. Beigefügt waren dem Antrag u.a. ein Gutachten der E5. & M3. GbR betr. Fledermausuntersuchungen im Bereich potenzieller Windparkflächen im Stadtgebiet der Beigeladenen zu 1. sowie ein vom Dipl. Geographen N1. T2. erstellter avifaunistischer Fachbeitrag vom Dezember 2007.
11Im Rahmen der Behördenbeteiligung erklärte die untere Landschaftsbehörde mit Schreiben vom 19.11.2008, dass sie aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege keine abschließende Stellungnahme abgeben könne, da die Antragsunterlagen unvollständig seien. Die vorgelegten avifaunistischen Gutachten seien von der Beigeladenen zu 1. im Rahmen der Flächennutzungsplanung in Auftrag gegeben worden. Es fehle eine Konkretisierung hinsichtlich der Einzelstandorte und der Anlagendimensionen. Im Übrigen würden Aussagen bzw. Prüfungen zu den planungsrelevanten Arten fehlen. Die Errichtung der Anlagen stelle im Übrigen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Entsprechende Aussagen zum Eingriff und zum Ausgleich seien in den Antragsunterlagen ebenfalls nicht vorhanden. Die Anlagen lägen darüber hinaus im räumlichen Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes, so dass eine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei. Es sei weiterhin zu prüfen, ob eine UVP für das Vorhaben erforderlich sei.
12Die Beigeladene zu 2. erhob in ihrer Stellungnahme vom 2.12.2008 gegen das geplante Vorhaben folgende Einwände: Die geplanten Standorte lägen außerhalb einer ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen und im räumlichen Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung. Sie widersprächen darüber hinaus den Zielvorgaben des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk E6. . Mit dem vorgelegten avifaunistischen Fachbeitrag und dem Fledermausgutachten sei die Betroffenheit von Kiebitz, Steinkauz, Wachtel und Rebhuhn nicht vollständig ausgeräumt worden. Die M4. Kirche als Mittelpunkt des historischen Ortskernes von M2. sei zusammen mit 16 Einzelobjektiven förmlich unter Denkmalschutz gestellt worden. Dies gelte in gleichem Maße für die Holländer Windmühle in M2. und die Mühle in E4. . Der Errichtung der Windenergieanlagen an den geplanten Standorten ständen denkmalschutzrechtliche Belange entgegen, weil hierdurch der Blick auf bedeutsame Ortsbilder und Stadtsilhouetten beeinträchtigt werde. Mit einer Höhe von 149 m würde darüber hinaus das Orts- und Landschaftsbild im Bereich der Ortsteile M2. und E4. erheblich verunstaltet. Vom M4. Stiftshügel aus gesehen werde das Blickfeld einer bislang unbeeinträchtigten Fernsicht auf das X1. gestört und durch die Rotoren vor der Kulisse des X2. eine optische Unruhe gestiftet, die diesem Landschaftsbild völlig fremd sei.
13Die Beigeladene zu 1. erhob mit Schreiben vom 3.12.2008 im Rahmen der Behördenbeteiligung folgende Einwände: Die geplanten Standorte lägen außerhalb einer festgesetzten Windvorrangzone. Das Vorhaben widerspreche darüber hinaus den Festsetzungen des Gebietsentwicklungsplanes und beeinträchtige Belange des Landschafts- und Naturschutzes. In diesem Zusammenhang berief sich die Beigeladene zu 1. auf die Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde des Beklagten.
14Weiterhin erhob mit Schreiben vom 9.12.2008 auch die benachbarte Gemeinde C2. F. Einwände gegen das Vorhaben und machte geltend, dass die nächst gelegene Windenergieanlage nur ca. 1,4 km von der Ortslage I1. entfernt liege und von einzelnen Gehöften im Außenbereich der Gemeinde C2. F. nur einen Abstand von 800 m aufweise.
15Mit Bescheid vom 26.2.2009 lehnte der Beklagte den beantragten Vorbescheid ab und führte zur Begründung aus: Ein Vorbescheid habe nicht erteilt werden können, weil die geplanten Standorte außerhalb ausgewiesener Konzentrationsflächen lägen und die Beigeladene zu 1. deshalb das gemeindliche Einvernehmen versagt habe. Außerdem ständen dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes entgegen. Das Westfälische Amt für Denkmalpflege habe mit Schreiben vom 29.1.2009 mitgeteilt, dass das Erscheinungsbild des historischen Ortskernes der Ortschaft M2. erheblich beeinträchtigt werde und die Blickbeziehungen auf den Stifthügel durch die Errichtung der Windkraftanlagen erheblich gestört würden.
16Die Klägerin hat daraufhin am 18.3.2009 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil dieser keine Ausschlusswirkung entfalten könne. Ihm liege kein schlüssiges, gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Vielmehr sei es ausschließlicher Zweck der Planung gewesen, den vorhandenen Bestand zu sichern und das gesamte Gemeindegebiet für weitere Windenergieanlagen zu sperren. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung, die keine Ausschlusswirkung entfalten könne. Eine solche Planung sei schon nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Ein derartiger Mangel könne auch nicht durch Rügeverlust unbeachtlich werden. Im Übrigen habe die Klägerin bereits mit Schreiben vom 24.9.2003 innerhalb der Siebenjahresfrist die Mängel des Flächennutzungsplanes gegenüber der Beigeladenen zu 1. im Einzelnen dargelegt und gerügt. Dem Vorhaben ständen auch keine denkmalschutzrechtlichen Belange entgegen. Zur M4. Kirche weise die nächstgelegene Windkraftanlage einen Abstand von 1.400 m auf und damit deutlich mehr als die im Windenergieanlagenerlass genannten 1.000 m. Schon aufgrund dieser Entfernung sei das klägerische Vorhaben nicht erlaubnispflichtig. Im Übrigen müssten hier Belange des Denkmalschutzes im Rahmen einer nachvollziehenden Abwägung hinter den Belangen der Nutzung erneuerbarer Energien zurückstehen. Sonstige öffentliche Belange ständen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Aufgrund der vorgelegten avifaunistischen Untersuchungen und des Fledermausgutachtens stehe fest, dass ein nennenswertes Gefährdungspotential für diese Tierarten nicht bestehe. In diesem Zusammenhang verweise er auf ergänzende Stellungnahmen des Büros E5. & M3. GbR zu ergänzenden Betrachtungen hinsichtlich Fledermäusen im Bereich potenzieller Windparkanlagen im Stadtgebiet der Beigeladenen zu 1. (November 2009) sowie der Firma F1. GmbH.
17Die Klägerin beantragt,
18den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.2.2009 zu verpflichten, der Klägerin den von ihr beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für 5 Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82, jeweils mit Nabenhöhen von 108,38 m, Rotordurchmesser von 82 m, mithin Gesamthöhen von 149,38 m und Nennleistung von 2 MW in Q. P. , Gemarkung H. , Flur 2, Flurstück 78, Gemarkung H. , Flur 2, Flurstück 40, Gemarkung T. , Flur 1, Flurstücke 64, 65, Gemarkung T. , Flur 2, Flurstücke 86, 112 sowie Gemarkung T. , Flur 2, Flurstück 30 zu erteilen,
19hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des vorbezeichneten Vorbescheides zu verpflichten, den Antrag der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er trägt vor: Ob dem Vorhaben der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. entgegenstehe, bedürfe keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ständen dem Vorhaben Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Denkmalschutzes entgegen. Die Tatsache, dass die nächst gelegene der geplanten Windkraftanlagen einen Abstand von 1.400 m zum Kirchturm des historischen Ortskerns M2. aufweise, könne keinen Beweis dafür liefern, dass ihr keine Denkmalschutzbelange entgegenständen. Der als Bezugspunkt gewählte Kirchturm liege etwa in der Mitte des historischen Ortskernes. Dessen durch Gestaltungssatzung festgelegte Gebietskulisse dehne sich aber in Richtung auf die geplante Windkraftanlage aus, verkürze also den Abstand auf eine Größenordnung, der den Grenzwerten des Windkraftanlagenerlasses sehr nahe komme. Dies gelte erst recht für den Abstand des Bauvorhabens zu der unter Denkmalschutz stehenden I2. Windmühle. Hier betrage der Abstand 1.100 m. Der Windkrafterlass entfalte im Übrigen keine Gesetzeswirkung, sondern sei lediglich Richtschnur und Orientierungshilfe für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlagen. Aufgrund der fachlichen Stellungnahme des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege würden hier trotz Einhaltung der Mindestabstände nach dem Windkraftanlagenerlass Belange des Denkmalschutzes in erheblicher Weise beeinträchtigt.
23Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben keine Anträge gestellt und sich im Übrigen auf die im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände berufen.
24Der Berichterstatter der Kammer hat am 14.12.2009 einen Erörterungs- und Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Protokolls zu diesem Termin, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
27Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung H. Flur 2, Flurstück 78 und 40 (WEA 1 und WEA 2) sowie den Grundstücken Gemarkung T. Flur 1, Flurstücke 64 und 65, Flur 2, Flurstücke 86 und 112 und Flur 2, Flurstück 30 (WEA 3 bis 5) zu Unrecht abgelehnt. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.2.2009 erfolgte Ablehnung des Antrages ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (I.) Der Beklagte war deshalb zu verpflichten, der Klägerin einen Vorbescheid für die Errichtung der geplanten WEA 1 und 2 auf den o.g. Grundstücken zu erteilen. Soweit es die WEA 3 bis 5 betrifft, ist das Gericht an einer Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheides gehindert, weil die Sache nicht spruchreif ist. Der Beklagte war deshalb gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (nur) zur Neubescheidung des Genehmigungsantrages zu verpflichten (II.).
28I. Rechtsgrundlage für die beantragte Genehmigung ist § 9 Abs. 1 BImSchG. Danach kann durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Die Genehmigungsvoraussetzungen liegen im Hinblick auf die zur Prüfung gestellten bauplanungsrechtlichen und luftverkehrsrechtlichen Voraussetzungen (BA I Bl. 447 und 526) vor.
29Die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides setzt voraus, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen (§ 9 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Zu diesen Vorschriften gehören auch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der § 29 ff. BauGB, die auf Grund der Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten sind. Den beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid hat der Beklagte zu Unrecht versagt, weil dem Vorhaben weder Ziele der Raumordnung (1.) noch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. (2.) noch Belange des Denkmalschutzes (3.) entgegenstehen. Auch schädliche Umwelteinwirkungen werden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen (4.) Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stehen einer Erteilung des Vorbescheides ebenfalls nicht entgegen (5.).
301. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB darf ein raumbedeutsames Vorhaben, um das es sich hier zweifellos auf Grund der Anzahl (5) und Höhe der geplanten Anlagen (Gesamthöhe von jeweils 150 m) handelt,
31vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6.9.2007 - 8 A 4566/04 -, BRS 71 Nr. 107; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.1.2008 - 12 LB 22/07 -, ZfBR 2008, 366; OVG Koblenz, Urteil vom 20.2.2003 - 1 A 11406/01 -, NVwZ-RR 2003, 619,
32den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Ziele der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Sie unterscheiden sich von den Grundsätzen der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 3 ROG dadurch, dass sie als landesplanerische Belange im Sinne einer Letztentscheidung auf der Ebene der Landes- und Regionalplanung vorentschieden worden sind und auf der gemeindlichen Planungsebene einer Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB nicht mehr zugänglich sind. Dies verdeutlicht auch § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; OVG NRW, Urteil vom 6.9.2007 - 8 A 4566/04 -, a.a.O.; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 1. Auflage 2009, Seite 65; Battis/Krauzberger/Löhr, BauGB, Kommentar 11. Auflage, 2009, § 35 Rdn. 72.
34Solche dem Vorhaben entgegenstehenden Ziele der Raumordnung enthält der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E6. (GEP) weder im Teilabschnitt Oberbereich C3. (2004) noch im Sachlichen Teilabschnitt Nutzung der Windenergie (2000). Im GEP Teilabschnitt Oberbereich C3. wird auf die Darstellung von Zielen der Raumordnung betreffend Energieversorgung/regenerative Energien bewusst verzichtet und stattdessen auf den GEP - Sachlicher Teilabschnitt Nutzung der Windenergie - verwiesen (Seite 89). Dieser formuliert als (verbindliches) Ziel der Raumordnung im o.g. Sinne, dass die Ausweisung von Flächen für die Nutzung der Windenergie in "Bereichen für den Schutz der Natur" nicht in Betracht kommt (vgl. Ziel 5). Der GEP Teilabschnitt Oberbereich C3. weist zwar Flächen nördlich und südlich des "H2. E3. " als "Bereiche zum Schutz der Natur" aus (vgl. Nr. 2.1. - Schutz der Natur -, Seite 46 ff. und Blatt 4). Die streitigen Standorte für die WEA 1 bis 5 liegen jedoch außerhalb dieses Bereiches und (nur) in einem Bereich, für den der GEP Teilabschnitt Oberbereich C3. die Festsetzung "Schutz der Landschaft" (vgl. Nr. 2.2. - Schutz der Landschaft -, Seite 50 ff. und Blatt 4) enthält. Solche Flächen sind nach dem GEP - Sachlicher Teilabschnitt Nutzung der Windenergie - grundsätzlich für die Ausweisung von Flächen für die Nutzung der Windenergie geeignet. Ebenso wenig stehen dem Vorhaben Ziele der Raumordnung mit Blick auf den unter Denkmalschutz stehenden Ortskern des Ortsteils M2. entgegen. Der GEP - Sachlicher Teilabschnitt Nutzung der Windenergie - enthält lediglich die Aussage, dass die Beeinträchtigung von historisch bedeutsamen Ortsbildern und Stadtsilhouetten "zu vermeiden" und Belange des Denkmalsschutzes "zu berücksichtigen" sind (Ziele 6 und 7). Inhaltlich handelt es sich dabei um Grundsätze, nicht um Ziele der Raumordnung.
352. Dem Vorhaben steht auch nicht der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehe öffentliche Belange in der Regel einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
36Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. stellt in der hier maßgeblichen Fassung der 22. Änderung eine Vorrangzone für die Windenergie im Bereich nördlich der B 65 im Ortsteil I3. dar. Die Grundstücke, auf denen die Klägerin die Errichtung der WEA 1 bis 5 plant, liegen nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Windvorrangzone.
37Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. i.d.F. der 22. Änderung ist jedoch nicht geeignet, die nach dem Gesetz vorgesehene Ausschlusswirkung zu entfalten.
38a.) Der Ausschluss von WEA auf Teilen des Plangebiets außerhalb vorgesehener Konzentrationszonen lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287. Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Im Weiteren ist es verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301.
40b.) Ausgehend von diesen allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots und dem Erfordernis eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts muss die gemeindliche Entscheidung über die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird. Sie muss auch deutlich machen, welche städtebaulichen Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von WEA frei zu halten. Im Rahmen der Ausarbeitung eines gemeindlichen Planungskonzeptes sind dabei Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die Nutzung und den Betrieb von WEA aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (sog. "harte Tabuzonen") und in denen dies zwar rechtlich/tatsächlich möglich ist, nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenenergieanlagen errichtet werden sollen (sog. "weiche Tabuzonen"). Die nach Abzug dieser Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Hierbei müssen sich sowohl die positiven als auch negativen Aussagen aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. Eine Gemeinde darf Darstellungen in einem Flächennutzungsplan, die die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen sollen, insbesondere nicht als Mittel benutzen, um unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen diese in Wahrheit zu verhindern.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82 = ZfBR 2010, 65, und Urteil vom 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Gatz, a.a.O., Seite 45 ff.
42Wo die Grenze zu einer "Verhinderungsplanung" verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Die Ausweisung nur einer Konzentrationszone ist für sich genommen noch kein Indiz für eine derartige Verhinderungsplanung. Ebenso wenig ist die Größe der ausgewiesenen Fläche - isoliert betrachtet - ein Indiz für eine derartige Planabsicht. Sie ist vielmehr in Relation nicht nur zur Größe der Gemeinde, sondern zur Größe der Gemeindegebietsteile zu setzen, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen. Herzu gehören zusammenhängende Waldflächen, besiedelte Bereiche sowie Flächen, die auf Grund der topographischen Verhältnisse im Windschatten liegen.
43BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O.
44Für die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl sind allein die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Rats der Gemeinde waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in dem Erläuterungsbericht, der bei der abschließenden Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderung mit beschlossen wird, sowie die Erwägungen z.B. in den entsprechenden Verwaltungsvorlagen, denen der Rat der Gemeinde bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.5.2004 - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690. Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BauGB aller-dings nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Darüberhinaus müssen sie gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes geltend gemacht werden. Für Mängel des Abwägungsergebnisses gilt diese Ausschlussfrist dagegen nicht.
45Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB; Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: 15.4.2009, § 215 Rdn. 17b.
46c) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Klägerin mit ihren Rügen gegen die Rechtsgültigkeit des Flächennutzungsplanes zunächst nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie ihr Rügerecht verloren hat.
47Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Mängel sich auf den Abwägungsvorgang beziehen oder - wie die Klägerin meint (vgl. Klagebegründung vom 3.6.2009, Bl. 29 d.A.) - bereits die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) in Frage stellen. Im letzteren Fall wäre die Klägerin mit ihrer Rüge schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Erforderlichkeit einer Planung einen nicht von § 215 BauGB a.F. erfassten Ewigkeitsmangel darstellt.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, UPR 1999, 352.
49Sollte es sich um einen Abwägungsmangel handeln, gilt im Ergebnis nichts Anderes. Für Flächennutzungspläne, die - wie hier - vor der Änderung des § 215 BauGB in der Fassung des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.6.2004 (BGBl I S. 1359) - im Folgenden: BauGB n.F. - erlassen wurden, gilt insoweit § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Danach bleiben unbeschadet des Absatzes 1 - der grundsätzlich die Anwendbarkeit der §§ 214 bis 216 BauGB n.F. für bereits auf der Grundlage alter Fassungen des BauGB in Kraft getretener Flächennutzungspläne vorsieht - solche Vorschriften älteren Rechts in Kraft, die bei der Planaufstellung begangene Fehler grundsätzlich für unbeachtlich oder durch Fristablauf für unbeachtlich erklärten. Nach § 215 Nr. 2 BauGB in der bis zum Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetz Bau gültigen Fassung - im Folgenden: BauGB a.F. - wurden Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn diese nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes gerügt wurden, wobei hierunter sowohl Mängel des Abwägungsvorganges als auch - im Einzelnen umstritten - des Abwägungsergebnisses verstanden wurden.
50Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 233 Rdn. 44a; Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2008, § 233 Rdn.10; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rdn. 3.
51Diese Frist ist von der Klägerin eingehalten worden. Denn mit Schreiben vom 24.9.2003 an die Beigeladene zu 1. (Bl. 37 d.A.) hat sie die Rechtsunwirksamkeit der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes gerügt.
52d.) In der Sache kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. i.d.F. der 22. Änderung die ihm zugedachte Ausschlusswirkung nicht entfaltet.
53aa.) Es kann dahingestellt bleiben, ob dies schon deshalb der Fall ist, weil der Flächennutzungsplan für die hier geplanten Standorte der WEA überhaupt keine Festlegungen - weder negativer noch positiver Art - enthält. Aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vorgängen betreffend die Bekanntmachung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes (BA XVII) wird nicht deutlich, welcher Plan ausgelegt wurde. Sollte es sich bei dem Offenlegungsplan um die "Offenlegungsfassung - 1. Nachtrag" handeln, bestehen schon deshalb Bedenken, weil in diesem Plan die Ausweisung der ursprünglich geplanten Vorrangflächen für die Gebiete 2 bis 9 durch ein Kreuz unkenntlich gemacht worden ist ohne klarzustellen, welche Nutzungen stattdessen auf den hier streitigen Standorten, die in den ursprünglichen Vorranggebieten 8 und 9 liegen, zugelassen werden.
54bb.) Die ihm zugedachte Ausschlusswirkung kann der Flächennutzungsplan i.d.F. der 22. Änderung jedenfalls deshalb nicht entfalten, weil sich auf den ausgewiesenen Positivflächen bereits zwei Windkraftanlagen befinden und der Zuschnitt dieser Fläche die Errichtung weiterer Windkraftanlagen nicht zulässt. Kann das mit der Planung verfolgte Ziel, Flächen im Hinblick auf ihre Eignung als zukünftige Standorte für Windkraftanlagen zu ermitteln bzw. auszuschließen, ohnehin nach den Vorstellungen des Plangebers nicht erreicht werden, entfällt der Anlass für eine Planung. In diesem Fall hat sich die Beigeladene zu 1. darauf zu beschränken, die Zulassung von Anlagen im Rahmen der Anwendung des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB durch das Geltendmachen von öffentlichen Belangen zu steuern.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2009 - 4 B 51.09 -, BauR 2010, 64, und Urteile vom 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, a.a.O. Seite 559, und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O.
56cc.) Des weiteren wird die Planung auch nicht von einem den o.g. Maßstäben genügenden gesamträumlichen Planungskonzept getragen. Sie ist in mehreren Punkten abwägungsfehlerhaft.
57aaa.) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Bestimmung von "Ausschlussflächen" (vgl. 3.1. des Erläuterungsberichts vom 15.4.1998), d.h. solcher Flächen, die nach der o.g. Rechtsprechung als harte oder weiche "Tabuzonen" für eine Nutzung der Windenergie aus tatsächlichen/rechtlichen Gründen oder aus städtebaulichen Gründen nicht in Betracht kommen. Ausgehend vom Planungsansatz der Beigeladenen zu 1., dass solche Flächen ausscheiden, wo öffentliche Belange oder das Gebot der Rücksichtnahme zwingend entgegenstehen (vgl. 3.1. des Erläuterungsberichts vom 15.4.1998), ist zunächst nicht ersichtlich, dass es sich bei sämtlichen unter 3.1. genannten Kriterien um sog. "Tabukriterien" handelt, die als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB oder unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme einer Ausweisung als Windvorrangfläche von vornherein zwingend entgegenstehen.
58Das trifft zum einen auf den Ausschluss sämtlicher Flächen südlich der B 65 zu (Seite 6 des Erläuterungsberichts vom 15.4.1998). Die dem Erläuterungsbericht zu entnehmende Begründung lässt ebenso wenig wie der Ratsbeschluss vom 26.6.2006 (BA III Bl. 144) erkennen, dass der gesamte Bereich südlich der B 65 insoweit einer parzellenscharfen Untersuchung und Bewertung anhand der aufgestellten Ausschlusskriterien unterzogen wurde. Im Erläuterungsbericht wird lediglich pauschal für das gesamte Gebiet auf eine Vielzahl von Ausschlusskriterien ("zahlreiche Gründe") Bezug genommen, ohne darzulegen, welche Ausschlusskriterien im Einzelfall zur Anwendung gelangt sind. Die im Ratsbeschluss vom 26.6.1996 erfolgte Bezugnahme auf "frühere Beratungen", in denen mehrheitlich der Ausschluss dieser Flächen befürwortet worden sei (BA III Bl. 144 R), legt die Annahme nahe, dass für diese Flächen von vornherein im Aufstellungsverfahren eine Untersuchung und Bewertung anhand der aufgestellten eigenen Planungskriterien nicht stattgefunden hat.
59Darüber hinaus beruht der Ausschluss sämtlicher Flächen, die in den Zonen 1 und 2 von Wasserschutzgebieten liegen (Seite 5 des Erläuterungsberichts vom 15.4.1998), auf einer Verkennung der sich aus dem Gebietsentwicklungsplan ergebenden Planungsvorgaben. Als ein der Planung entgegenstehendes Ziel der Raumordnung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist das Freihalten solcher Bereiche im betreffenden GEP - Sachlicher Teilabschnitt Nutzung der Windenergie - nicht formuliert. Ziffer 5, auf den die Begründung des Erläuterungsberichts Bezug nimmt, schließt dies nur für Darstellungen von Oberflächengewässern aus. Im Übrigen ist die Errichtung von Windkraftanlagen auch in der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten grundsätzlich nicht ausgeschlossen, sondern nur einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen.
60Vgl. nunmehr ausdrücklich Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen, des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 21.10.2005, dort unter 8.2.2; ebenso die vom Beklagten vorgelegte und hier maßgebliche Wasserschutzgebietsverordnung T1. -E4. vom 7.4.1981.
61Die Bestimmung der "Hanglagen" des X2. als "Tabuzone" (Seite 3 des Erläuterungsberichtes) findet ebenso wenig im GEP seine Rechtfertigung. Aus dem GEP - Sachlicher Teilabschnitt Nutzung der Windenergie - ergibt sich als verbindliches Ziel lediglich, dass die "Kammlagen" von WEA freigehalten werden sollen (Ziel 6). Soweit nach dem Erläuterungsbericht die Tabuzone auch auf die "Hanglagen" des X2. erstreckt werden soll, ist schon nicht ersichtlich, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gründe dies rechtfertigen. Im Erläuterungsbericht wird zur Begründung auf einen Beschluss des Bauausschusses in der Sitzung vom 25.8.1997 Bezug genommen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 25.8.1997 (BA III Bl. 158) wurde ein derartiger Beschluss in der Sitzung gar nicht gefasst, sondern die Sitzung ohne Beschlussfassung vertagt. Im Übrigen werden weder im Erläuterungsbericht bzw. in den entsprechenden Sitzungsprotokollen die Grenzen der "Hangflächen" definiert noch ist eine Darstellung in den ausgelegten Plänen erfolgt.
62Die Festlegung von Abstandflächen zu geschlossenen Wohnsiedlungsbereichen und Streubebauungen (Seite 3 f. des Erläuterungsberichtes) als "Tabuzone" ist nach der Rechtsprechung zwar grundsätzlich zulässig und dürfte auch im Hinblick auf den angenommenen Mindestabstand von 400 m nicht zu beanstanden sein, weil die Beigeladene zu 1. sich bei der Planung nicht an immissionsschutzrechtlich gebotenen Mindestabständen orientieren muss. Abwägungsfehlerhaft ist eine solche am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierte Planung im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber der Gemeinde zubilligt, städtebaulich nicht mehr begründbar ist.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 -, BRS 64 Nr. 101, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O.
64Es ist allerdings nicht erkennbar, dass die Beigeladene zu 1. diese Planungsgrundsätze auf das ganze Gemeindegebiet einheitlich angewandt hat. Legt man einen Mindestabstand von 400 m zu Grunde, ist nicht nachzuvollziehen, warum die ursprünglich geplante Erweiterung des vorhandenen WEA-Standortes in I4. -I5. in nördlicher Richtung (Gebiet 1) fallen gelassen wurde. Wie sich aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lageplan (BA III Bl. 153) und der Vorlage für die Sitzung des Bauausschusses am 13.10.1997 ergibt (BA III 152), werden bei Ausweisung dieser Fläche als Konzentrationszone Abstände zur nächsten Wohnbebauung von mehr als 400 m eingehalten. Die Herausnahme dieser ursprünglich geplanten Erweiterungsfläche wurde im Erläuterungsbericht deshalb auch nicht mit der Unterschreitung des o.g. Mindestabstandes, sondern mit Beschwerden von Anliegern in I3. begründet. Wie sich aus dem Beschluss des Bauausschusses vom 13.10.1997 (BA III 159) ergibt, sollte das Gebiet 1 mit Blick auf die Beschwerden der Anlieger so begrenzt werden, dass die Errichtung einer dritten Anlage dort nicht möglich ist. Die Herausnahme dieser Erweiterungsfläche findet deshalb im Erläuterungsbericht keine ausreichende Rechtfertigung. Der Verweis darauf, dass Abstände von 400 m zur Wohnbebauung unzureichend seien und Abstände von 600 bis 800 m "wegen aufgetretener Probleme in den Nachbargemeinden" und in I3. zu empfehlen seien (so der Erläuterungsbericht vom 15.4.1998, Seite 3), trägt hierzu schon deshalb nichts bei, weil derartige, größere Mindestabstände in den übrigen Teilen des Gemeindegebietes bei der Planung nicht berücksichtigt wurden. Beschwerden von Nachbarn können nicht zu individuell angepassten Schutzzonen für Teile des Gemeindegebietes führen. Im Übrigen wäre bei einem Mindestabstand von 600 bis 800 m zur Wohnbebauung die hier unterbliebene Differenzierung zwischen geschlossenen Siedlungsgebieten und Streubebauung wohl städtebaulich kaum noch begründbar.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, a.a.O., Seite 559.
66bbb.) Der Flächennutzungsplan i.d.F. der 22. Änderung weist auch Abwägungsmängel auf, soweit er für die danach verbleibenden Potenzialflächen keine Ausweisung als Konzentrationsflächen vorsieht.
67Wie oben bereits ausgeführt, muss die Planung der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schaffen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet keine Handhabe dafür, die Zulassung von Windkraftanlagen in der Weise restriktiv zu steuern, dass die Gemeinde sich einseitig von dem Ziel leiten lässt, die Entfaltungsmöglichkeiten dieser Nutzungsart auf das rechtlich unabdingbare Minimum zu beschränken. Der Gesetzgeber gestattet es zwar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen ggf. zurückzustellen. Ein solches "Wegwägen" ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O., und Beschluss vom 15.9.2009 - 4 BN 25.09 -, a.a.O., Seite 82.
69Derartige Abwägungsdefizite liegen hier vor. Im Erläuterungsbericht vom 15.4.1998 wird ausgeführt (Seite 1 unten), dass die Beigeladene zu 1. von der Möglichkeit, geeignete Flächen als Konzentrationszonen festzulegen, nur eingeschränkt Gebrauch machen will, m.a.W. nicht alle Potenzialflächen, die nach Abzug der Tabuzonen verbleiben, als Konzentrationszone ausweisen will. Zur Begründung wird im Erläuterungsbericht hierzu ausgeführt (Seite 8), dass erhebliche Akzeptanzschwierigkeiten in der Bevölkerung gegen Windkraftanlagen Anlass gäben, die bisherige Praxis der Ausweisung von Windvorrangzonen zu überdenken und mit der Planung nur die Standorte der bereits errichteten Anlagen "gesichert", aber keine Vorrangzonen erweitert oder neu ausgewiesen werden sollen (Seite 9). Der Rat der Beigeladenen zu 1. bekräftigte nach Auslegung der Planunterlagen im Rahmen der Behördenbeteiligung mit Beschluss vom 23.9.1998 (BA III Bl.194), dass Standorte für Windkraftanlagen "nur im unbedingt notwendigen Umfang" ausgewiesen werden sollen.
70Dies lässt nicht erkennen, dass im Rahmen der 22. Änderung des Flächennutzungsplans hinsichtlich der nach Abzug der sog. "Tabuzonen" verbleibenden Potenzialflächen eine ergebnisoffene Abwägung der für und wider eine Ausweisung als Vorrangflächen für Windenergie sprechenden Gesichtspunkte stattgefunden hat. Im Gegenteil war die Planung offenkundig von vornherein darauf ausgerichtet, den gegen die Ausweisung als Windvorrangflächen sprechenden Belangen grundsätzlich Vorrang einzuräumen. Eine derartige Planung wird den gesetzgeberischen Vorgaben, der Nutzung der Windenergie "in substanzieller Weise Raum zu schaffen", nicht gerecht.
71Anhaltspunkte für einen derartigen, bereits bei der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehenden Planungswillen bietet auch der Ablauf des Verfahrens zur ursprünglich beabsichtigten 33. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Beschluss des Rates vom 19.1.2005 zur Durchführung einer weiteren Standortuntersuchung, mit der die Ingenieurplanung beauftragt wurde (BA II Bl. 247), diente - so die Beigeladene zu 1. - dazu, "Lücken durch die Rechtsprechung zu schließen" und einen "Wildwuchs" von Anlagen zu vermeiden. Man suche nicht nach neuen Vorranggebieten und habe derzeit nicht die Absicht, das Verfahren zügig voranzutreiben (BA II Bl. 243). Nach Vorlage des Planungskonzeptes der Ingenieurplanung im April 2006, das u.a. das Vorhabengebiet als geeignet ansah (BA II Bl. 250 ff.), formierte sich eine Bürgerinitiative (BA II Bl. 286, 299, 328). Das Planungskonzept wurde mehrfach auf die Tagesordnung des Rates gesetzt, aber eine Beschlussfassung regelmäßig vertagt, zuletzt im April 2008 wegen "unklarer Rechtsfragen" (BA II Bl. 357). Im "Abstimmungsgespräch" mit dem Beklagten am 29.5.2008 wurde seitens der Politik beschlossen, nichts zu verändern und die Klage eines etwaigen Investors abzuwarten (BA II Bl. 362R), obwohl der Beklagte mehrfach auf die auch nach seiner Auffassung unzureichende Ausweisung von Windvorranggebieten hingewiesen hatte (vgl. auch "Bürgergespräch mit dem Landrat" BA II Bl. 332 ff.).
723. Dem Vorhaben stehen auch keine Belange des Denkmalschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Gemäß § 9 Abs. 1 lit. b DSchG NRW bedarf die Errichtung von Anlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern einer Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Eine Erlaubnis ist nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
73Die Tatbestandsmerkmale "engere Umgebung" und "Erscheinungsbild" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Betroffen von der Regelung des § 9 Abs. 1 DSchG NRW sind in jedem Fall die einem Denkmal unmittelbar benachbarten Gebäude und Grundstücke. Geschützt wird nicht nur die Substanz des Denkmals, sondern auch das Erscheinungsbild, und zwar vor Maßnahmen am Denkmal selbst wie auch vor unmittelbaren Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung. Bei der Entscheidung über die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an. Die Beurteilung setzt nämlich ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Denkmal und seiner Epoche voraus.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.1991 - 11 A 2313/89 -; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl. 1989, § 9 Rdn. 7 bis 9 und 25;
75Das Erscheinungsbild eines Denkmals wird dann beeinträchtigt, wenn das geplante Vorhaben so überdimensioniert ist, dass die Wirkung des in der engeren Umgebung befindlichen Baudenkmals, welches durch seine augenfällige Prospektion den Platz bestimmt, verloren gehen würde. Dabei wird das Erscheinungsbild maßgeblich charakterisiert durch Sichtbezüge und Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen oder aus anderen Gründen für die Definition des Denkmals von Bedeutung sind.
76Vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 2 Rdn. 75 und 77.
77Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn es Belange des Denkmalsschutzes mehr als nur geringfügig beeinträchtigt und die Versagung der Erlaubnis nicht zu den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen und privaten Betroffenheiten außer Verhältnis steht.
78Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.12.1991 - 7 A 1113/90 -, OVGE 42, 235.
79Gemessen an diesen Voraussetzungen stehen dem Vorhaben Gründe des Denkmalsschutzes nicht entgegen. Die M4. Kirche als Mittelpunkt des historischen Ortskernes von M2. (BA XII und XIII), die Windmühle M2. (BA XI) und die Windmühle E4. sind zwar als Baudenkmäler in die Denkmalliste eingetragen. Der Abstand der nächstgelegenen WEA 3 und 4 zur M4. Kirche beträgt aber ca. 1.400 m, zur Windmühle M2. ca. 1.100 m und zur Windmühle E4. ca. 1.700 m (vgl. Schreiben der Beigeladenen zu 2 vom 2.12.2008, BA IV Bl. 38).
80Der Windkraftanlagen-Erlass NRW (WKA-Erlass 2005),
81vgl. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 21.10.2005, dort unter 8.2.3, geht davon aus, dass mittelbare Beeinträchtigungen des Denkmals durch Vorhaben in der Umgebung grundsätzlich dann entgegenstehen können, wenn die Entfernung nicht mehr als 1.000 m beträgt.
82Dies ist - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat (Bl. 48 d.A.) - allerdings nur ein Richtwert, der je nach der Art, Lage und Bedeutung des Denkmals einerseits und des geplanten Vorhabens andererseits über- oder unterschritten werden kann. Entscheidend ist, ob - wie oben bereits ausgeführt - im Einzelfall das Erscheinungsbild des Denkmals unter Berücksichtigung verschiedener Sicht- und Blickfelder des Nah- und Fernbereichs erheblich beeinträchtigt wird.
83Das LWL-Amt für Denkmalpflege hat dies in seiner Stellungnahme vom 29.1.2009 (BA IV Bl. 76) und im gerichtlichen Erörterungstermin (Bl. 73 d.A.) bejaht und ausgeführt, dass die geplanten Windkraftanlagen das Erscheinungsbild der mittelalterlichen Stiftskirche M2. erheblich beeinträchtigen und die besondere und einzigartige Hügellage es erfordere, über den im WKA-Erlass genannten Regelabstand hinauszugehen.
84Dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Die Stellungnahme des LWL-Amtes für Denkmalpflege erfolgte - wie im Ortstermin verdeutlicht wurde - ohne Berücksichtigung der einzelnen Standorte der WEA. Die sich aus den Standorten und der Lage zum Denkmal ergebenden Blick- und Sichtbeziehungen wurden vor Ort auch offensichtlich nicht untersucht. Die im Anschluss an den Erörterungstermin durchgeführte Ortsbesichtigung des Berichterstatters - deren Ergebnis er den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers anhand von Fotos und des vorliegenden Kartenmaterials vermittelt hat - hat ergeben, dass ausgehend von den Standorten der den Denkmälern nächstgelegenen WEA 3 und WEA 4 eine ungestörte Blick- und Sichtbeziehung zur Stiftskirche M2. überhaupt nicht besteht. Vom Kreuzungsbereich zwischen WEA 3 und WEA 4 aus betrachtet wird der Blick auf die Stiftskirche M2. durch ein geschlossenes Waldstück derart verstellt, dass nur noch die Kirchturmspitze der Stiftskirche sichtbar ist. Die Hügellage des Ortsteils M2. , deren Einzigartigkeit nach Auffassung des LWL-Amtes für Denkmalpflege das Überschreiten des Regelabstandes erfordert, ist von diesem Standort aus nicht wahrnehmbar. Sie tritt erst von einem Standort erheblich weiter westlich der WEA 1, im Kreuzungsbereich zur T3. Straße, für den Betrachter zu Tage. Von diesem Standort betrachtet, besteht aber keine direkte Sichtbeziehung zwischen den WEA 3 bzw. 4 und der Stiftskirche M2. mehr. Dies verdeutlichen die vom Berichterstatter angefertigten Lichtbildaufnahmen (Bl. 88 d.A.) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der T4. M2. durch die geplanten WEA 3 und 4 vermag das Gericht deshalb nicht zu erkennen.
85Soweit es die ebenfalls unter Denkmalsschutz stehenden Windmühlen M2. und E4. betrifft, gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch insoweit hat die Ortsbesichtigung ergeben, dass eine direkte Blick- und Sichtbeziehung zwischen Denkmal und den Standorten der einzelnen WEA nicht besteht und von einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dieser Denkmäler nicht ausgegangen werden kann. Die Windmühle M2. befindet sich nicht im historischen Zentrum des Ortsteils M2. , sondern weiter südlich in der Ebene des "H2. E3. " (Bl. 87 d.A.). Sie ist von den geplanten Standorten nicht wahrnehmbar, weil auch hier der Blick auf die Mühle durch das o.g. geschlossene Waldstück versperrt wird.
864. Dem Vorhaben stehen auch keine öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegen. Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen gehen von dem Vorhaben nicht aus.
87Die Beigeladene zu 1. hat in ihrer Stellungnahme (BA IV Bl. 42) keine von dem Vorhaben ausgehenden unzumutbaren Lärmimmissionen für die auf ihrem Gebiet liegenden Wohngebiete geltend gemacht. Solche sind nach den vorliegenden Lageplänen auch nicht ersichtlich. Bei den südlich der geplanten Anlagen liegenden geschlossenen Ortslagen T. , H. und I6. handelt es sich baurechtlich um Mischgebiete i.S.d. § 6 BauNVO, die mehr als 1.500 m von den geplanten Anlagen entfernt liegen. Zu verschiedenen Einzelgehöften halten diese mindestens einen Abstand von 500 m ein (vgl. zu beiden: Lageplan zur Standortuntersuchung der Ingenieurplanung vom 19.12.2005, BA II Bl. 249). Schädliche Lärmimmissionen für geschlossene Ortslagen sind bei Entfernungen von mehr als 1.500 m in der Regel selbst dann ausgeschlossen, wenn es sich um reine Wohngebiete handelt und Richtwerte von 35 dB(A) berücksichtigt werden müssen (vgl. Nr. 5.1 und 8.1.1. des WKA-Erlass 2005). Abstände von 500 m zu Einzelgehöften im Außenbereich sind nach der Rechtsprechung im Regelfall ausreichend, weil für diese ebenfalls in Anlehnung der für Mischgebiete geltenden Werte ein Nachtwert von 45 dB(A) zu Grunde zu legen ist.
88Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 m.w.N., sowie Beschlüsse vom 3.9.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, vom 13.5.2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ 2002, 1131, vom 23.7.2004 - 21 B 753/03 - und vom 15.9.2005 - 8 B 417/05 -, NuR 2006, 251.
89Ebenso wenig wird bei Abständen von 500 m zur nächsten Wohnbebauung das Gebot der Rücksichtnahme durch unzumutbaren Schattenwurf verletzt. Bei einer Entfernung, die - wie hier - das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage (ca. 150 m) überschreitet, sind solche Einwirkungen im Regelfall ausgeschlossen.
90Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.8.2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336. Für die auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2. liegende Wohnbebauung gilt im Ergebnis nichts Anderes. Die geplanten WEA 3 bis 5 in der Gemarkung T. liegen vom Ortsteil M2. der Gemeinde T1. 1.000 m bis 1.300 m entfernt (BA IV Bl. 38). Soweit die Beigeladene zu 2. geltend macht, der nach dem WKA-Erlass 2005 empfohlene Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1.500 m (s.o.) werde unterschritten, ist darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1.500 m keineswegs schädliche Lärmimmissionen indiziert, sondern in einem solchen Fall nur eine Einzelfallprüfung angezeigt ist. Dem empfohlenen Mindestabstand von 1.500 m liegen als Beurteilungsgrundlage im Übrigen die von einem Windfeld - bestehend aus 7 Anlagen - ausgehenden Emissionen und der für ein reines Wohngebiet maßgebliche Richtwert von 35 dB(A) zu Grunde (vgl. Nr. 8.1.1.). Weder wird hier ein Windfeld dieser Größenordnung errichtet noch dürfte ein Richtwert von 35 dB(A) maßgeblich sein, weil der Ortsteil M2. durch zahlreiche landwirtschaftliche Anwesen geprägt wird und deshalb ebenfalls die für ein Dorf- oder Mischgebiet geltenden Werte der TA Lärm - Nachtwert 45 dB(A) - anwendbar sind.
91Die von der Gemeinde C2. F. (BA IV Bl. 54) geltend gemachten Lärmimmissionen für die auf ihrem Gebiet liegende Wohnbebauung beziehen sich auf die 1.400 m entfernt liegende Ortslage I1. und vereinzelte Gehöfte im Außenbereich in einer Entfernung von mindestens 800 m. Insoweit kann hier im Ergebnis hinsichtlich der Lärmimmissionen nichts Anderes gelten als bei der Wohnbebauung auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1. und 2.
925. Dem Vorhaben stehen auch keine Belange des Natur- und Landschaftsschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Sie sind im vorliegenden Verfahren zu prüfen, weil die ursprünglich mit Änderungsantrag vom 3.12.2008 erfolgte Reduzierung des Genehmigungsgegenstandes - Herausnahme des "Natur- und Landschaftsschutzes (BA IV Bl. 45 ff.) - vor Erlass des angefochtenen Bescheides widerrufen wurde (BA IV Bl. 69) und damit auch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens sind. Dies haben sowohl die Klägerin (Bl. 73 d.A.) als auch der Beklagte (Bl. 47 ff. d.A.) durch ihren Vortrag im Klageverfahren deutlich gemacht.
93a.) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stehen einem Vorhaben zwar entgegen, wenn dieses in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.2006 - 8 A 1971/04 -, NuR 2007, 215.
95Von einer solchen Sachlage kann hier nicht ausgegangen werden. Zwar liegen sämtliche Standorte der geplanten WEA im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis M1. vom 13.12.1965 (im Folgenden: LSchVO), die nach § 73 LG NRW weiter gilt. Das Errichten von baulichen Anlagen ist nach § 2 Abs. 3 Buchstabe a LSchVO dort grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot können jedoch nach § 3 Nr. 1 LSchVO von der unteren Landschaftsbehörde Ausnahmen "in besonderen Fällen" zugelassen werden. Eine Definition derartiger "besonderer Fälle" enthält die LSchVO nicht. Ein Ausnahmefall i.S.d. LSchVO dürfte jedenfalls aber dann vorliegen, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 69 LG NRW gegeben sind. Davon geht das Gericht aus.
96Von den Verboten einer Landschaftsschutzverordnung kann eine Befreiung nach § 69 LG NRW erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde (§ 69 Abs. 1 lit a LG NRW) oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (§ 69 Abs. 1 lit b LG NRW). Letztere Voraussetzung ist hier erfüllt.
97Zwar folgt ein den Landschaftsschutz überragendes "Wohl der Allgemeinheit" weder aus der baurechtlichen Privilegierung von WEA nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB noch aus dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) oder der von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtung, den Kohlendioxidausstoß zu verringern. Ob das sich hieraus ergebende öffentliche Interesse an der Errichtung weiterer WEA die Erteilung einer Befreiung erfordert, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall,
98vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.2.2000 - 4 B 104.99 -, ZfBR 2000, 428; VG Darmstadt, Urteil vom 19.9.2007 - 8 E 1639/05 -, LKRZ 2008,35; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 1. Auflage 2009, Seite 128,
99die nicht nur die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort und den Grad der Beeinträchtigung durch die geplanten WEA zu berücksichtigen hat,
100vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2005 - 3 S 2521/04 -, NuR 2006, 785,
101sondern auch die gesetzgeberische Zielsetzung, für die Errichtung von WEA im Außenbereich "substanziellen Raum" zu schaffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.5.2004 - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690.
102Dem gesetzgeberischem Ziel, im Außenbereich durch Bauleitplanung Freiraum für Windkraftanlagen zu schaffen, widerspräche es, bei einer Landschaftsschutzverordnung, die den Außenbereich großräumig unter förmlichen Landschaftsschutz stellt, keine Befreiungsmöglichkeiten für WEA zuzulassen, wenn andere Standorte, an denen Windenergie genutzt werden kann, im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung stehen und die Gemeinde ihrem sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden Planungsauftrag nicht gerecht werden könnte.
103VG N. , Urteil vom 9.11.2004 - 1 K 4189/03 - juris. Das Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. liegt - mit Ausnahme der geschlossenen Ortslagen (T. , I3. , H. , I6. , Pr. P. , F2. und I7. ) - fast vollständig im Geltungsbereich der vorgenannten Landschaftsschutzverordnung Mit Blick auf die zu geschlossenen Ortslagen aus Gründen des Immissionsschutzes einzuhaltenden Mindestabstände dürfte die Errichtung von Windkraftanlagen bei Anwendung der Verbotsnormen der LSchVO im Gebiet der Beigeladenen zu 1. überhaupt nicht möglich sein. Schon die vorhandenen Anlagen lagen im Landschaftsschutzgebiet und wurden nach Herausnahme aus dem Landschaftsschutz baurechtlich genehmigt.
104Dies begründet eine Sachlage, die nach den vorgenannten Grundsätzen für das Vorhaben die Erteilung einer Befreiung nach § 69 LG NRW erfordert.
105b.) Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass dem Vorhaben Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, weil es zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes führt.
106Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber im Außenbereich privilegierten Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB. Ob die Schwelle der Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab.
107Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295, und Urteil vom 15.5.1997 - 4 C 23/95 -, BRS 59 Nr. 90; OVG NRW, Urteil vom 30.11. 2001 - 7 A 4857/00 -, NVwZ 2002, 1135.
108Eine zur Verunstaltung führende Wirkung von Windenergieanlagen ist hierbei nur dann anzunehmen, wenn es sich bei dem optisch betroffenen Bereich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handelt oder wenn ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild in Rede steht.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 -.
110Weder das Eine noch das Andere ist hier der Fall. Die Standorte der geplanten WEA befinden sich in einem Bereich, der vorwiegend durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt wird und keine markanten landschaftsästhetischen Besonderheiten wie etwa Wälder, Seen und Flüsse aufweist. Bei dem nördlich des Vorhabens gelegenen "H2. E7. " handelt es sich um Gewässer II. Ordnung, dessen natürlicher Verlauf im Rahmen der Flurbereinigung "begradigt" wurde und deshalb keine landschaftsprägende Erscheinung darstellt. Eine Vorbelastung besteht bereits durch die den gesamten Bereich südlich des Vorhabens querende 110 kV-Freileitung und durch den ca. 5 km entfernt liegenden Windpark auf dem Gebiet der Gemeinde C2. F. mit 4 WEA (vgl. auch Gutachten der Ingenieurplanung vom 27.4.2006, BA II Bl. 272). Soweit die Beigeladenen zu 1. (BA IV Bl. 43) und 2. (BA IV Bl. 38) vorgetragen haben, durch die Errichtung der geplanten Anlagen würde die bisher ungestörte Fernsicht auf den historischen Ortskern M2. bzw. auf das X1. empfindlich gestört, kann das Gericht dem nicht folgen. Wie oben bereits zum Denkmalsschutz ausgeführt, besteht eine ungestörte Sicht auf den historischen Ortskern M2. schon bisher nicht, weil die Sicht - vom Standpunkt der nächstgelegenen Anlagen WEA 3 und 4 betrachtet - durch den dazwischen liegenden Baumbestand verdeckt wird und nur die Kirchturmspitze noch sichtbar ist. Vom südlichen Rand des Ortsteils M2. aus betrachtet wird der Blick auf das X1. - wie die vom Berichterstatter im Erörterungstermin angefertigten Lichtbildaufnahmen belegen (Bl. 88 d.A.) - ebenfalls zum Großteil durch Baumbestand verstellt. Im Übrigen ist es auf Grund der Entfernung nur noch als verschwommene Silhouette im Hintergrund sichtbar. Vom Ortseingang M2. aus betrachtet besteht erst recht keine ungestörte Sicht auf das X1. . In dieser Blickrichtung befinden sich bereits die WEA auf dem Gebiet der benachbarten Gemeinde C2. F. , die optisch deutlich in Erscheinung treten. Auch dies belegen die vom Berichterstatter im Rahmen des Ortstermins angefertigten Lichtbildaufnahmen (Bl. 90 d.A.). Ebenso wenig liegt ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild deshalb vor, weil die geplanten Anlagen an ihrem Standort auf Grund ihrer Höhe dominierend in Erscheinung treten. Dies mag ein hinreichender städtebaulicher Grund sein für die Nichtausweisung einer Vorrangzone, ein qualifiziertes Entgegenstehen im Rahmen der hier anzustellenden Einzelfallprüfung nach § 35 Abs. 1 BauGB lässt sich hieraus aber nicht ableiten. Denn gerade in einer Landschaft wie der hier vorhandenen kommen für Windenergieanlagen praktisch nur exponierte Standorte in Betracht. Wollte man dort für jede exponierte Lage, bei der Windenergieanlagen mit der heute üblichen Gesamthöhe zwangsläufig jedenfalls im Nahbereich dominant wirken, ohne weiteres eine Verunstaltung annehmen, wären solche Anlagen in einer flachen Landschaft praktisch ausgeschlossen. Dies lässt sich jedoch mit der gesetzgeberischen Wertung und der Privilegierung solcher Anlagen nicht vereinbaren. Denn daraus ist zumindest abzuleiten, dass jedenfalls regelmäßige oder sogar zwangsläufige Auswirkungen vom Gesetzgeber als hinzunehmen eingestuft werden und demgemäß eine qualifizierte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht begründen.
111Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 -, a.a.O.
112c.) Dem geplanten Vorhaben stehen schließlich auch keine Belange des Gebiets- und Artenschutzes (§ 34 ff. BNatSchG und § 42 BNatSchG) als Unterfall des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen.
113Belange des Naturschutzes in Gestalt des Vogel- und Fledermausschutzes können sich gegenüber einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben durchsetzen, wenn ihnen im Einzelfall ein höheres Gewicht zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwendigkeit des Lebensraum- und Artenschutzes für die zu betrachtenden Vogel- und Fledermausarten am betreffenden Anlagenstandort eine so große Intensität erreicht, dass die Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erheblich beeinträchtigt werden. Maßstabgebend sind hier die naturschutzrechtlichen Vorschriften über den Gebietsschutz eines Europäischen Vogelschutzgebietes und den Artenschutz nach §§ 39 ff. BNatSchG.
114Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30.7.2009 - 8 A 2357/08 und 8 K 2358/08 -, Seite 29 bzw. 33 UA jeweils m.w.N. auf die Urteile des NdsOVG vom 10.1.2008 - 12 LB 22/07 -, juris Rdn. 59, und vom 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rdn. 87.
115Windenergieanlagen, die - wie hier - außerhalb eines Vogelschutzgebietes errichtet werden sollen, beeinträchtigen das Schutzgebiet regelmäßig nicht mittels der von ihnen ausgehenden Emissionen, es sei denn, es kommt zu einem Funktionsverlust des Schutzgebietes, weil die Anlage eine Barrierewirkung dergestalt entfaltet, dass Vögel daran gehindert werden, zwischen Nahrung und Rastpätzen, die sich in einem Schutzgebiet befinden, zu wechseln.
116Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30.7.2009 - 8 A 2357/08 und 8 K 2358/08 -, Seite 34 bzw. 38 UA, jeweils m.w.N. auf das Urteil vom 11.9.2007 - 8 A 2696/06 -, und Urteil des NdsOVG vom 24.3.2003 - 1 LB 3571/01 -, juris 49.
117Gemessen an diesen Voraussetzungen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schutzzweck eines förmlich festgesetzten oder faktischen Vogelschutzgebietes durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnte. Der geplante Standort liegt weder in einem förmlich festgesetzten Schutzgebiet noch ist ersichtlich oder von dem Beklagten vorgetragen worden, dass das Gebiet nach den Kriterien der VS-RL hätte unter Schutz gestellt werden müssen. Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Vogelschutzgebietes kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn es zu einer "Gebietsbeeinträchtigung von außerhalb" im o.g. Sinne kommt. Hierfür liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. In der Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde vom 19.11.2008 (BA IV Bl. 31) wird auf eine mögliche Betroffenheit förmlich festgesetzter oder faktischer Schutzgebiete oder möglicher Einwirkungen auf derartige Gebiete durch von den geplanten Anlagen ausgehende Einwirkungen nicht abgestellt. Solche Gebiete werden in ihrer Stellungnahme nicht einmal erwähnt. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, ob und wenn ja welche (förmlich festgesetzten oder faktischen) Vogelschutzgebiete betroffen sein könnten. In der o.g. Stellungnahme wird deshalb auch nicht auf Gesichtspunkte des Gebietsschutzes, sondern ausschließlich auf die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG (§ 42 BNatSchG a.F.) abgestellt.
118Dass bei Zulassung des Vorhabens gegen artenschutzrechtliche Verbote i.S.d. § 44 BNatSchG verstoßen wird, ist nicht ersichtlich.
119Die Klägerin hat zusammen mit dem Genehmigungsantrag sowohl ein avifau-nistisches Gutachten,
120vgl. enveco GmbH, Avifaunistischer Fachbeitrag für die Planung von Windenenergieanlagen bei Q. P. , Dezember 2007, BA I Bl. 401 ff.,
121als auch ein fledermauskundliches Gutachten,
122vgl. E5. & M3. GbR, Fledermausuntersuchungen im Bereich potenzieller Windparkflächen im Stadtgebiet Q. P. , Dezember 2007, BA I Bl. 370 ff.,
123vorgelegt, die im Ergebnis signifikante Beeinträchtigungen für die lokalen, unter Schutz stehenden Vogel- und Fledermausarten,
124vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 -, UPR 2010, 29; OVG NRW, Urteile vom 30.7.2009 - 8 A 2357/08 und 8 K 2358/08 -, Seite 37 bzw. 41 UA jeweils m.w.N. auf BVerwG, Urteile vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, und vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274,
125verneinen (vgl. BA I Bl. 391 ff. und BA l Bl. 423).
126Beide Gutachten wurden im Auftrag der Beigeladenen zu 1. anlässlich der ursprünglich beabsichtigten 33. Änderung des Flächennutzungsplanes erstellt und weder von der Beigeladenen zu 1. noch von der unteren Landschaftsbehörde im Rahmen der vorgezogenen Behördenbeteiligung inhaltlich als unzureichend oder unvollständig beanstandet. Soweit in der Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde vom 19.11.2008 (BA IV Bl. 31) ausgeführt wird, die vorgelegten Gutachten zu Fledermäusen/Vögeln seien "eine erste gute Herangehensweise", bedürften aber noch "einer Konkretisierung hinsichtlich der Einzelstandorte und der geplanten Anlagendimensionierungen", ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und vom Beklagten auch nicht dargelegt worden, in welcher Hinsicht und bezogen auf welche Arten hier noch zusätzlicher Erkundungsbedarf gesehen wird. Beide o.g. Gutachten beziehen sich auf Untersuchungen, die gerade den Bereich erfassen, in dem die hier geplanten Standorte der WEA liegen (BA I Bl. 436 ff. und BA I 398 ff.)
127Der Beklagte stützt seine Bedenken - dies wurde insoweit im Erörterungstermin vom 14.12.2009 deutlich - weniger auf eigene Erkenntnisse, sondern im Wesentlichen auf ein Privatgutachten des L. Büros für Faunistik vom Februar 2008, das ihm von der Bürgerinitiative "Pro Q. P. -T1. D. X3. e.V." mit Schreiben vom 22.2.2008 überlassen wurde (BA II Bl. 355). Inwieweit er sich die hierin geäußerten artenschutzrechtlichen Bedenken zu Eigen machen will, ist unklar. Die Klägerin hat im Übrigen im Erörterungstermin vom 17.12.2009 ergänzende artenschutzrechtlichen Stellungnahmen der E5. & M3. GbR und der F3. GmbH (Bl. 75 d.A.) vorgelegt, die die im o.g. Privatgutachten geäußerten Bedenken aufgreifen und hierzu Stellung nehmen. Gegenäußerungen hierzu sind seitens der Beteiligten, insbesondere des Beklagten in der Klageerwiderung vom 16.4.2010 (Bl. 118 d.A.) oder in der mündlichen Verhandlung, nicht mehr erfolgt.
128Das Gericht hat nach alledem keine Anhaltspunkte dafür, dass Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen könnten.
129II. Ungeachtet dessen, dass die Ablehnung der beantragten Genehmigung damit rechtswidrig war, weil dem Vorhaben die als Ablehnungsgrund benannten öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen, kann das Gericht den Beklagten nicht in vollem Umfang zur Erteilung des Vorbescheides verpflichten, weil die Sache nicht spruchreif ist und das Gericht die Spruchreife auch nicht herstellen kann (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit es die nicht zur Entscheidung gestellten im Genehmigungsverfahren noch zu prüfenden Belange betrifft, ist zwar eine positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens möglich (1.). Dies gilt jedoch nur eingeschränkt hinsichtlich der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (2.).
1301. Die Erteilung eines Vorbescheides ist nach § 9 BImSchG nur im Falle einer vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung des Vorhabens möglich.
131a.) Sie hat im Ergebnis - unbeschadet des unterschiedlichen Wortlauts - dieselbe Funktion wie die vorläufige Prüfung bei der Teilgenehmigung nach § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG und erfordert damit eine prognostische Vorausschau aller an das Vorhaben zu stellenden Anforderungen. Im Ergebnis ist sie von der Behörde positiv zu treffen, wenn die Prüfung der anstehenden Fragen ergibt, dass der endgültigen Genehmigung unüberwindbare Hindernisse rechtlicher und tatsächlicher Art nicht entgegenstehen.
132Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-sammlung, Stand: April 2009, Band 1, § 9 BImSchG Rdn. 38 und § 8 BImSchG Rdn. 24 ff.; Battis; BImSchG, Kommentar, 7. Auflage 2007, § 9 Rdn. 8.
133b.) Von der Konzentrationswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG sind - mit Ausnahme von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem WHG - alle sonstigen wasserrechtlichen Entscheidungen umfasst, mithin auch erforderliche Befreiungen und Ausnahmen von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung. Auf Grund der Lage der Standorte im räumlichen Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung T1. -E4. vom 7.4.1981 (BA VII) muss sich die positive Gesamtbeurteilung deshalb auch auf die Frage erstrecken, ob eine Errichtung von baulichen Anlagen der hier streitigen Art im Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung möglich ist.
134Nach § 4 Abs. 1 ist das Errichten von baulichen Anlagen in der Schutzzone III a des Wasserschutzgebietes T1. -E4. , in der die Vorhabenstandorte liegen, genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung darf nach § 7 Abs. 5 nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nicht zu besorgen ist oder durch Auflagen bzw. Bedingungen verhütet werden kann. Ob dies der Fall, ist im Einzelfall zu prüfen. Vgl. auch WKA-Erlass 2005 (dort 8.2.2) wonach im Einzelfall zu prüfen ist, ob das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung in Einklang steht. Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Wassers dürfen hierbei nicht zu besorgen sein.
135Eine derartige Einzelfallprüfung hat - wie sich aus den Stellungnahmen der Wasserbehörde vom 6.6.2006 (BA II Bl. 280) und 24.11.2008 (BA IV Bl. 35) ergibt - zwar bisher nicht stattgefunden. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Vorhaben eine Trinkwassergefährdung ausgehen könnte. Solche Bedenken hat auch der Beklagte nicht erhoben.
1362. Etwas Anderes gilt allerdings für die Frage, ob das Vorhaben mit den Vorschriften des UVPG vereinbar ist. Ist für das Vorhaben eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG (§ 3c Sätze 1 und 2 UVPG) zur Klärung der Frage erforderlich, ob eine UVP durchzuführen ist, so hat diese Vorprüfung bereits im Vorbescheidsverfahren stattzufinden. Ohne sie ist eine positive Gesamtbeurteilung nicht möglich.
137Vgl. VG N. , Urteil vom 23.2.2005 - 11 K 6990/03 -, bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 9.8.2006 - 8 A 1359/05 -, NuR 2007, 218; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, juris.
138Eine derartige Vorprüfung kann regelmäßig nicht durch das Gericht ersetzt werden. Vgl. VG N. , Urteil vom 23.2.2005 - 11 K 6990/03 -, bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 9.8.2006 - 8 A 1359/05 -, a.a.O.
139Hat sie - wie hier (vgl. die Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde vom 19.11.2008) - im Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden, weil dem Vorhaben aus (insoweit unzutreffender) Sicht der Genehmigungsbehörde andere Versagungsgründe entgegenstanden, handelt es sich um ein "stecken gebliebenes Genehmigungsverfahren". In einem solchen Fall entfällt die Verpflichtung des Gerichts, die Sache spruchreif zu machen, wenn anderenfalls komplexe, bisher nicht behandelte Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten.
140Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30.7.2009 - 8 A 2357/08 und 8 K 2358/08 - und vom 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, NWVBl. 2008, 26, jeweils im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257.
141So liegt es hier. Das geplante Vorhaben bedarf - teilweise - einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG. Eine derartige standortbezogene Vorprüfung ist hier nach § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3. der Anlage 1 zum UVPG erforderlich, weil das Vorhaben die Genehmigung einer "Windfarm" von mindestens drei Anlagen betrifft.
142Der Begriff der "Windfarm" wird in der Anlage 1 zum UVPG nicht definiert. Das BVerwG geht in seiner Rechtsprechung davon aus,
143vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182,
144dass eine "Windfarm" vorliegt, wenn drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren.
145Ein Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche verschiedener Anlagen wird in der Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, wenn zwischen einzelnen Anlagen ein Abstand von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liegt, zugleich aber betont, dass derartige typisierende Merkmale eine Einzelfallbeurteilung anhand der Schutzgüter des UVP-Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG) und des Immissionsschutzrechts nicht ersetzen können.
146Vgl. VGH München, Urteil vom 12.1.2007 - 1 B 05.3387 u.a. -, NVwZ 2007, 1213 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 13.3.2006 - 7 A 3414/04 -, ZfBR 2006, 681; OVG Koblenz, Urteil vom 25.1.2005 - 7 E 12117/04 -, NVwZ 2005, 1208; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.9.2005 - 11 S 14.05 -, juris; hierzu auch Nr. 4.1.2. des WKA-Erlasses 2005.
147Gemessen an diesen Voraussetzungen ist für die geplanten WEA in der Gemarkung T. Flur 1, Flurstücke 64 und 65, Flur 2, Flurstücke 86 und 112 und Flur 2, Flurstück 30 (WEA 3 bis WEA 5) eine Vorprüfung i.S.d. § 3c UVPG durchzuführen, weil sie in ihrer Gesamtheit nach den oben genannten Voraussetzungen eine "Windfarm" bilden. Die Abstände zwischen den geplanten WEA 3 bis 5 betragen ausweislich des vorgelegten Lageplanes (BA I Bl. 538) nur 330 bzw. 380 m und liegen damit nur knapp unter dem Vierfachen des Rotordurchmessers (82 m). Dieser Abstand soll nach Nr. 8.1.5 des WKA-Erlasses 2005 zur optimalen Ausnutzung des Windes eingehalten werden.
148Für die geplanten Windkraftanlagen auf den Grundstücken Gemarkung H. Flur 2, Flurstücke 78 und 40 (WEA 1 und WEA 2) ist dagegen keine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, weil sie für sich genommen keine Windfarm bilden und nach den o.g. Grundsätzen nicht zusammen mit den WEA 3 bis WEA 5 als Teil einer Windfarm betrachtet werden können. Denn zu den WEA 3 bis WEA 5 besteht ein Abstand von ca. 1.250 m, also mehr als das 15-fache des Rotordurchmessers.
149Im Ergebnis war der Klage auf Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der WEA 1 und 2 damit stattzugeben, die Beklagte im Übrigen - hinsichtlich der WEA 3 bis 5 - zur Neubescheidung zu verpflichten.
150Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, Klägerin und Beklagtem nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt haben.
151Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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