Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 647/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger und die Beigeladenen sind Nachbarn. Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Abstellgebäudes.
3Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 4, Flurstücke 366 und 388 sowie Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 189, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist (M.---weg 5). An die unbebauten Flurstücke 366 und 388 grenzt in östlicher Richtung das Grundstück Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 389, auf dem sich das Wohnhaus und weitere Nebengebäude der Beigeladenen befinden (M.---weg 9). Während das Wohngrundstück der Kläger vom Geltungsbereich der Satzung über die Festlegung der Grenzen im Zusammenhang bebauten Ortsteils für den Bereich "M.---weg /B. H. " vom 30.06.2000 erfasst wird, liegen die Flurstücke 366, 388 und 389 unstreitig im Außenbereich der Stadt M1. .
4Die Flurstücke 366, 388 und 389 bildeten ursprünglich ein gemeinsames Flurstück 190, das mit einem Wohnhaus und einem ehemaligen Stallgebäude bebaut war. Nachdem das Hauptgebäude durch einen Brand am 01.01.1997 zerstört worden war, beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen am 06.03.1997 den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohnungen als Ersatzbau anstelle des abgebrannten Wohnhauses. Hierfür erteilte der Beklagte am 05.05.1997 die Baugenehmigung. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 16.06.2006 genehmigte der Beklagte am 19.09.2006 den Anbau einer Doppelgarage und die Errichtung eines Wintergartens. Durch die Teilung des Grundstücks der Beigeladenen und den Verkauf der Flurstücke 366 und 388 stand das ehemalige Stallgebäude nunmehr an der Grenze zum Grundstück der Kläger. Im Rahmen der Umbauarbeiten beseitigten die Beigeladenen den ehemaligen Stall und errichteten an derselben Stelle einen Neubau.
5Unter Hinweis auf dieses Vorhaben beantragten die Kläger ihrerseits am 30.10.2007 die Baugenehmigung für den Neubau einer Garage auf dem Flurstück 366, die der Beklagte am 06.03.2008 ablehnte. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage 9 K 1034/08 widersprachen die Kläger dem Neubau auf dem Nachbargrundstück und beantragten bauaufsichtliches Einschreiten. Daraufhin stellten die Beigeladenen am 27.05.2008 den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Geräteschuppens als Ersatzbau für den vorhandenen Schuppen. Sie wurden mit Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 18.12.2008 aufgefordert, umgehend das Abstellgebäude an der Nachbargrenze auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 389 entweder so zurückzubauen, dass die zulässige mittlere Wandhöhe von max. 3,0 m eingehalten wird, d.h. mit einer Dachneigung von weniger als 30°, oder das Abstellgebäude vollständig zu beseitigen. Anlässlich mehrerer Ortskontrollen stellte der Beklagte zuletzt am 24.02.2009 fest, dass das Abstellgebäude mit einer Dachneigung von 27° zurückgebaut worden war und sich an den Grundstücksgrenzen außer dem Nebengebäude mit einer Länge von 8,10 m sowie einem Holzunterstand mit einer Länge von 5,20 m keine weitere Grenzbebauung befand. Daraufhin erteilte der Beklagte den Beigeladenen am 02.03.2009 die nachträgliche Genehmigung für den Neubau des Abstellgebäudes.
6Hiergegen haben die Kläger am 09.03.2009 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das ehemalige Stallgebäude sei vollständig beseitigt worden, so dass ein etwaiger Bestandsschutz entfallen sei. Die Neuerrichtung des Gebäudes sei als sonstiges Vorhaben im Außenbereich unzulässig. Offensichtlich werde es zu Aufenthaltszwecken genutzt. Hierdurch werde der Charakter des Außenbereichs massiv beeinträchtigt. Während sich eine landwirtschaftliche Stätte mit untergeordneten Stallgebäuden noch einfüge, sei dies mit einem weiteren Wohngebäude nicht der Fall. Durch die zahlreichen baulichen Anlagen der Beigeladenen werde das für die Kläger zumutbare Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks überschritten. Außerdem verstoße der genehmigte Bau gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW und halte die danach zulässige Gesamtlänge der Grenzbebauung nicht ein.
7Die Kläger beantragen,
81. die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 02.03.2009 aufzuheben,
92. den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen die Beseitigung des Abstellgebäudes aufzugeben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er macht geltend, die angefochtene Baugenehmigung sei bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gebäude sei als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt worden, so dass es auf einen etwaigen Bestandsschutz nicht ankomme. § 35 Abs. 2 BauGB sei selbst nicht nachbarschützend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar. Das Gebäude entspreche sowohl von den Maßen als auch von der genehmigten Nutzung als Abstellgebäude den Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW.
13Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
14Mit Beschluss vom 08.06.2009 ist das Ruhen des Verfahrens zum Zwecke der Durchführung einer Mediation angeordnet worden. Die Mediation ist gescheitert. Anlässlich eines Erörterungstermins hat die Einzelrichterin die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 08.03.2010 verwiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (fünf Hefter) Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
18Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 02.03.2009 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aus diesem Grund steht ihnen auch kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
19Für diese Entscheidung kann offen bleiben, ob die angegriffene Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer bauaufsichtlichen Genehmigung besteht nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar durch den Verstoß auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.
20Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, 11. Auflage 2008, § 74, Rdnrn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt Stand Januar 2010, § 74, Rdnrn. 49 ff.
21Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Den Klägern steht ein baunachbarliches Abwehrrecht gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht zu, denn die Genehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch ihrem Schutz als Nachbarn dienen.
22Das Gebäude ist an der Grenze zulässig. Es verstößt dort nicht gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 Abs. 11 Satz 1 Bauordnung NRW - BauO NRW -. Danach sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, an der Grenze ohne eigene Abstandfläche sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig. Mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 02.03.2009 ist ausdrücklich (nur) ein Abstellgebäude genehmigt worden, nicht aber eine darüber hinaus beantragte Nutzung zu Aufenthaltszwecken, wie etwa als Sauna oder Sommerküche, die durch Grüneintrag des Beklagten gestrichen worden ist. Das dergestalt genehmigte Gebäude überschreitet auch nicht die zulässige Wandhöhe von bis zu 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze. Der mittleren Wandhöhe von weniger als 3,0 m an der Grenze zum Grundstück der Kläger ist hier die Höhe des Daches nicht hinzuzurechnen. Gemäß § 6 Abs. 11 Satz 4 BauO NRW wird die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30° der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet. Dies ist mit einer hier genehmigten Dachneigung von genau 30° nicht der Fall. Das Gebäude führt auch nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge der Grenzbebauung auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen. Gemäß § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW darf die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. Außer dem grenzständigen Abstellgebäude mit einer Länge von 8,10 m befindet sich ein weiterer grenznaher Holzunterstand mit einer Länge von 5,20 m auf dem Grundstück der Beigeladenen, so dass weder das Einzelmaß von 9,0 m noch das Gesamtlängenmaß von 15,0 m überschritten wird. Weitere abstandflächenrelevante Anlagen sind entweder auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht mehr vorhanden oder halten den erforderlichen Grenzabstand auf dem Grundstück selbst ein.
23Die bauliche Anlage der Beigeladenen verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts, die bei Einhaltung der Abstandflächen nach § 6 BauO NRW weder grundsätzlich noch regelmäßig ausgeschlossen sind.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, NVwZ-RR 2009, 459.
25Welche bauplanungsrechtlichen Abwehrrechte dabei die Kläger gegen das genehmigte Vorhaben haben, bestimmt sich hier nach § 35 Baugesetzbuch - BauGB -, weil die bauliche Anlage unstreitig im Außenbereich der Stadt M1. errichtet worden ist. § 35 BauGB kommt dabei nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu. Ob das Vorhaben der Beigeladenen öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt, insbesondere ob es - wie die Kläger sinngemäß vortragen - die Verfestigung einer Splittersiedlung durch eine übermäßige Bebauung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wären die Kläger insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt. Sie haben nämlich keinen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität oder einen allgemeinen Abwehranspruch gegen ein im Außenbereich objektiv rechtswidriges Nachbarvorhaben. Ein bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch steht ihnen nur nach Maßgabe des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots zu.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.1999 - 4 B 38/99 -, BRS 62 Nr. 189 und Urteil vom 21.10.1968 - IV C 13.68 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 17.05.2002 - 7 B 665/02 -, UPR 2003, 40 und vom 05.02.1998 - 10 B 2939/97 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.06.1998 - 3 L 209/96 -.
27Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung lässt die nötige Rücksichtnahme auf das Grundstück der Kläger nicht vermissen. Weder hinsichtlich der Maße noch des Nutzungszwecks ist das genehmigte Abstellgebäude den Klägern gegenüber rücksichtslos. Die Auswirkungen des Gebäudes gehen nicht über das hinaus, was üblicherweise mit einer an der Grenze zulässigen Bebauung verbunden ist, und sind daher auch angesichts des langgestreckten Grundstücks von den Klägern hinzunehmen.
28Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW ebenfalls unbegründet. Den Klägern steht mangels eines verletzten subjektiv-öffentlichen Rechts kein Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen mit dem Ziel zu, das grenzständige Abstellgebäude zu beseitigen.
29Da die Klage abzuweisen war, tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 2 VwGO.
30Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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