Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 44/10.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Nach eigenen Angaben ist der Kläger nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am ..... 1974 geboren und reiste im September 2009 auf dem Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Am 05. Oktober 2009 stellte er einen Asylantrag, den er im Rahmen einer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 09. Oktober 2010 näher begründete. Hierbei gab er im Wesentlichen an: In seiner in Delta State (Nigeria) gelegenen Heimat habe er davon gelebt, Autoreifen zu reparieren. Als er einmal im November 2008 für einen reichen Mann tätig gewesen sei, seien plötzlich mehrere Bewaffnete gekommen, hätten in die Luft geschossen und ihn - den Kläger - sowie den Reichen veranlasst, in ein Auto einzusteigen. Während der darauffolgenden Fahrt seien beiden Gefangenen die Augen verbunden worden. Nach einiger Zeit sei man offenbar in ein Motorboot umgestiegen und schließlich in das Lager einer militanten Gruppe gelangt. Die Militanten hätten ihn und den Reichen vor die Wahl gestellt, entweder der Gruppe beizutreten oder aber ein Lösegeld zu zahlen. Der Reiche habe daraufhin die geforderte Zahlung veranlasst. Daraufhin habe man ihn - den Kläger - und den Reichen freigelassen. Er - der Kläger - sei daraufhin nach Hause zurückgekehrt. Im Juni 2009 habe ihn dann dieselbe Gruppe erneut entführt und zu demselben Ort wie zuvor gebracht. Dann habe man ihm gesagt, er müsse der militanten Gruppe beitreten. Es sei ihm jedoch gelungen, zu in der Nähe weilenden Fischern zu fliehen. Von dort aus sei er zurück in sein Heimatdorf gelangt, wo man ihn vor einer erneuten Entführung sowie davor gewarnt habe, dass ein Mitglied der militanten Gruppe ihn töten wolle. Dies solle aus Rache geschehen, denn das betreffende Gruppenmitglied sei der Sohn eines Königs, der vor einiger Zeit von einer Ölfirma bestochen worden und schließlich von seinem - des Klägers - Vater, der einer Ordnungstruppe angehört habe, getötet worden sei. Sein Vater habe für diese Tat eine Haftstrafe verbüßt und sei nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis verstorben. Seine Mutter und seine Geschwister seien von den Militanten belästigt worden und befänden sich auf der Flucht. Aus Furcht davor, von den Militanten getötet zu werden, habe er - der Kläger - sich schließlich entschlossen, nach Lagos (Nigeria) zu gehen. Nachdem er im Juli 2009 dort angekommen sei, hätten ihm mehrere Kirchenmitglieder zur Ausreise aus Nigeria verholfen. In Lagos habe er nicht bleiben können, da die Militanten des Öfteren auch dorthin kämen.
4Mit Bescheid vom 18. Dezember 2009, zugestellt am 24. Dezember 2010, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben seien. Ferner drohte es ihm die Abschiebung nach Nigeria an.
5Daraufhin hat der Kläger am 07. Januar 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er seine vor dem Bundesamt gemachten Angaben ergänzt und vertieft.
6Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. April 2010 ist der Kläger zu seinen Asylgründen angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Dezember 2009 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind,???? ??????? ???hilfsweise,
9festzustellen, dass für ihn Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Mit Beschluss vom 12. Februar 2010 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die beim Landrat des Kreises I. über den Kläger geführte Ausländerakte (je ein Heft) Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2010 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend war. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
16B. Die Klage ist unbegründet.
17I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG). Nach dieser Bestimmung genießen politisch Verfolgte Asylrecht.
18Eine Verfolgung muss, um "politisch" im Sinne von Art 16 a Abs. 1 GG zu sein, 1. unmittelbar vom Staat als dem Träger überlegender Macht ausgehen oder ihm sonst - weil er sie aktiv unterstützt bzw. duldet, obschon er mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewähren könnte - zuzurechnen sein und 2. wegen asylerheblicher Merkmale - also der politischen Überzeugung, der religiösen Grundentscheidung oder unverfügbarer (jedem Menschen von Geburt anhaftender) Merkmale, die sein Anderssein prägen - erfolgen.
19Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung in dem vorgenannten Sinne bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
20Vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A - m.w.N.
21Selbst wenn man im vorliegenden Fall unterstellt, die vom Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit, lässt sich nicht feststellen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Nigeria (politische) Verfolgung droht.
22Dabei mag sogar dahinstehen, ob sich aus dem vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksal überhaupt eine dem nigerianischen Staat zuzurechnende politische Verfolgung ergibt, er also vorverfolgt ausgereist ist.
23Denn er kann eine Anerkennung als Asylberechtigter jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil er sich vor etwaigen Nachstellungen von Mitgliedern der militanten Gruppe, die ihn mehrfach entführt haben soll, durch Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative schützen kann und deshalb des Schutzes vor (politischer) Verfolgung im Ausland nicht bedarf.
24Eine innerstaatliche Fluchtalternative, die den Asylanspruch ausschließt, liegt immer dann vor, wenn der betreffende Asylbewerber in anderen Teilen seines Heimatstaates vor (erneuter) politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlichen erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Erforderlich ist dabei neben der Erreichbarkeit des betreffenden Ortes, dass dort das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist.
25Vgl. zum Ganzen etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A -, abrufbar über juris, m.w.N.
26Eine diesen Anforderungen genügende Fluchtalternative würde der Kläger zumindest in der Stadt Lagos vorfinden. Dass er dort - wie von ihm befürchtet - vor Verfolgung nicht hinreichend sicher sein könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vor allem ist nicht ersichtlich, wie die Mitglieder der militanten Gruppe, die ihn angeblich zwei Mal entführt haben und ihm inzwischen auch nach dem Leben trachten sollen, ihn in Lagos, einer Stadt mit beinahe zehn Millionen Einwohnern, in der zudem - wie auch im übrigen Land - kein funktionierendes Meldewesen existiert, auffinden können sollen. Ohnehin ist der Aktionsradius der militanten Gruppen aus dem Niger-Delta nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich auf eben diese Region beschränkt. In dem im Niger-Delta stattfindenden (bewaffneten) Konflikt stehen sich militante Gruppierungen wie NDPVF (Niger Delta People's Volunteer Force) oder MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta) und Staatsgewalt bzw. Ölkonzerne gegenüber. Die staatlichen Ordnungskräfte haben im Niger-Delta vielfach nur geringen Einfluss, so dass die Region, in der seit dem Jahr 2006 weit über 300 Angestellte der vor Ort operierenden internationalen Ölkonzerne entführt sowie zumeist nach Zahlung von Lösegeldern wieder freigelassen wurden, in weiten Teilen faktisch ein rechtsfreier Raum ist, wenngleich sich die Lage in jüngster Zeit etwas stabilisiert hat, nachdem der nigerianische Präsident Yar'Adua im Juli 2009 eine Amnestie für alle Militanten, die bis zu einem bestimmten Stichtag die Waffen niederlegen, verfügt und ihnen Unterstützung sowie Ausbildung zugesagt hat. Dass militante Gruppen wie NDPVF oder MEND derzeit auch in Lagos in nennenswertem Umfang agieren würden und dort ebenfalls einen relevanten Einfluss hätten, ist indessen nicht erkennbar.
27Vgl. zur Lage im Niger-Delta sowie den dort agierenden militanten Gruppen den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 11. März 2010 (Stand: Februar 2010) sowie die in dem Verzeichnis der beigezogenen Erkenntnisgrundlagen, das den Beteiligten übermittelt wurde, aufgeführten Pressberichte zu diesem Themenbereich.
28Die Furcht des Klägers, auch in Lagos von Mitgliedern einer militanten Gruppe aus dem Niger-Delta verfolgt zu werden, ist mithin unbegründet.
29Zudem hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Kläger in der Stadt Lagos, die für ihn auch ohne weiteres erreichbar sein wird, die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums möglich ist. Erforderlich ist insoweit, dass der betreffende Asylbewerber durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können.
30Vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, NVwZ 2007, 590; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A -, a.a.O.
31Da der Kläger gesund und noch vergleichsweise jung ist, wird er - trotz der in Nigeria bestehenden erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Probleme - jedenfalls in der Metropole Lagos durch eine den vorstehenden Grundsätzen genügende Tätigkeit sein Existenzminimum sichern können. Dies gilt in seinem Fall umso mehr, als er eigenem Bekunden zufolge über Kontakte zu einer christlichen Gemeinde in Lagos verfügt, die ihm auch zur Ausreise nach Deutschland verholfen habe, so dass er u. U. die insoweit vorhandenen Kontakte bei der Beschäftigungssuche nutzen können wird. Da er nach eigenen Angaben in seiner Heimat Autoreifen repariert hat, ist darüber hinaus davon auszugehen, dass er über berufliche Erfahrung und ein gewisses handwerkliches Können verfügt, was ihm bei der Schaffung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage helfen wird. Zudem hat er die genannte Tätigkeit als Selbständiger ausgeübt, so dass nicht ersichtlich ist, warum es dem Kläger nicht gelingen sollte, sich ggf. erneut mit Erfolg entsprechend zu betätigen, um aus den erzielten Erlösen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
32Die Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist schließlich auch nicht deshalb unzumutbar, weil der Kläger in Deutschland ein Asylbegehren verfolgt hat. Denn allein aufgrund einer Asylantragstellung unterliegt ein zurückkehrender nigerianischer Staatsangehöriger keiner Verfolgung durch die nigerianischen Behörden.
33Vgl. dazu erneut den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 11. März 2010.
34II. Außerdem liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb der Bundesrepublik als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (Satz 2). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (Satz 3). Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Satz 4). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden (Satz 5).
35Da dem Kläger - wie unter I. ausgeführt - eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, kann er auch keinen Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sowie § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der dort genannten Richtlinie).
36III. Sonstige Gründe, die einer Abschiebung des Klägers in sein Heimatland entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Es sind keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erkennbar.
37Insbesondere liegen keine Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 oder 2 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
38Allerdings ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60 a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz.
39Vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 - 1 B 60/06 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -, jeweils m.w.N.
40Das Vorliegen einer Erkrankung, die in Nigeria nicht behandelbar wäre bzw. deren Behandlung für den Kläger nicht erreichbar wäre, oder sonstiger Umstände, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, hat der Kläger schon nicht substanziiert dargelegt.
41Ihm kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden, weil nichts dafür erkennbar ist, dass er unmittelbar nach der Rückkehr in seine Heimat aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten würde, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.
42IV. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung rechtlich in keiner Weise zu beanstanden.
43C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.