Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 9 L 169/10
Tenor
1. Der Beiladungsbeschluss vom 07.04.2010 wird aufgehoben.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Beiladungsbeschluss der Kammer vom 07.04.2010 war aufzuheben, da dieser nicht zugestellt werden konnte. Darüber hinaus konnte der vom Antragsteller benannte Beizuladende nicht ermittelt werden.
3Der Antrag des Antragstellers,
4die mit Nutzungsuntersagung vom 18.03.2010 angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides vom 18.03.2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen,
5hat keinen Erfolg.
6Das Begehren des Antragstellers ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sinngemäß darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18.03.2010 hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen. Mit diesem Inhalt ist der Antrag im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer bereits unzulässig.
7Ein Antrag mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung einer Klage anzuordnen oder wiederherzustellen, kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO zwar schon vor Erhebung der Klage gestellt werden.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2009 - 10 B 1822/08 -; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2009, § 80, Rdnr. 139.
9Er wird jedoch unzulässig, wenn innerhalb der Klagefrist gegen den Bescheid, dessen Aussetzung der Vollziehung beantragt wird, keine Klage erhoben und dieser bestandskräftig wird.
10Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O. § 80, Rdnr. 130.
11So liegt es hier. Gegen die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18.03.2010, die Gegenstand des Antragsverfahrens ist, ist innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO keine Klage erhoben worden. Sie wurde dem Antragsteller am 20.03.2010 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Auch wenn dies unter Verletzung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LZG NRW – geschehen sein sollte, ist der Zustellungsmangel spätestens mit dem nachweislichen Zugang des Bescheides beim Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 25.03.2010, dem Datum der Antragsschrift, geheilt worden, § 8 LZG NRW. Innerhalb der einmonatigen Klagefrist ist bei Gericht keine Klage des Antragstellers gegen die Bauordnungsverfügung eingegangen, sondern ausdrücklich nur ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden. Auf die fehlende Klage ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit der Eingangsbestätigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hingewiesen worden.
12Der Antrag ist zudem nicht begründet.
13Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bauordnungsverfügung vom 18.03.2010 und dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung verschont zu bleiben, führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Die Bauordnungsverfügung ist voraussichtlich rechtmäßig. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
14Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat ausführlich und am konkreten Einzelfall orientiert das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Anordnung dargelegt.
15Der Antragsteller ist von dem Antragsgegner zu Recht mit der Bauordnungsverfügung vom 18.03.2010 unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert worden, den östlichen Teil der Halle auf dem Grundstück Gemarkung B. , G. , G1. , nicht mehr als Kfz-Reperaturwerkstatt oder Teilelager/-handel zu nutzen oder nutzen zu lassen sowie die dort eingebrachten Werkzeuge, Maschinen und Ersatzteile zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.
16Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 61 Abs. 1 der Bauordnung NRW - BauO NRW -. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW.
17Der Antragsgegner konnte die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerfrei allein auf die formelle Illegalität der Nutzung stützen. In aller Regel und so auch in diesem Fall begründet die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.01.2006 - 10 B 2160/05 - und vom 01.03.2004 - 7 B 251/04 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: März 2010, § 61 Rdnr. 46 m.w.N.
19Nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen des Antragsgegners wird das als Zimmerei und Bautischlerei genehmigte Gebäude T1. T2. in F. als Kfz-Werkstatt genutzt, ohne dass hierfür der Antragsgegner eine entsprechende Baugenehmigung erteilt hat. Eine Nutzungsänderung bedarf zwar grundsätzlich gemäß § 2 Nr. 4 Buchst. c des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen. Da aber die neue Nutzung ohne eine entsprechende Anzeige beim zuständigen Bauaufsichtsamt aufgenommen worden ist, kann vorliegend das Anzeigeverfahren nicht mehr in Anspruch genommen werden.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2007 - 7 E 664/07 -; Boedding-haus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 63, Rdnr. 123.
21Der Antragsgegner hat die Nutzungsuntersagung ohne Ermessensfehler auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung gestützt. Denn schon die formelle Illegalität eines Vorhabens rechtfertigt zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts in der Regel den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung. Anders kann es sich nur verhalten, wenn die Nutzungsaufnahme offensichtlich genehmigungsfähig ist, wenn sich ihre materiellrechtliche Zulässigkeit geradezu aufdrängt. Dafür ist allerdings vorauszusetzen, dass bereits ein entsprechender Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung sonst keine Hindernisse entgegen stehen.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.10.2008 - 7 A 696/07 -.
23Diese Ausnahmevoraussetzungen liegen erkennbar nicht vor. Der Antragsteller hat bereits keinen entsprechenden Bauantrag gestellt.
24Der Antragsgegner hat auch ermessensfehlerfrei den Antragsteller herangezogen, da nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand alles dafür spricht, dass er jedenfalls als Eigentümer des betroffenen Hallengebäudes für seinen Zustand verantwortlich ist. Ermessenfehlerfrei ist die Störerauswahl dann, wenn sie nach dem Prinzip der größtmöglichen Effektivität unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt ist.
25Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.03.2001 - 22 ZS 01.738 -, NVwZ 2001, 821; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 -, NuR 2001, 460.
26Eine andere Inanspruchnahme als die des Eigentümers kam hier nicht in Betracht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Hallengebäude nicht durch ihn, sondern durch einen Pächter umgenutzt worden ist und dieser vorrangig als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen ist. Ein Pächter des Gebäudes existiert offensichtlich nicht. Eine Meldeanschrift ist nicht zu ermitteln. Der Antragsteller gab im Verwaltungsverfahren zunächst eine Wohnanschrift im L. an, dann eine Adresse in F. , die es nicht gibt. Zuletzt benannte er eine Anschrift, unter der der angebliche Pächter nicht zu ermitteln ist. Weitere Nachweise, dass die Halle zur Nutzung an einen Dritten überlassen worden ist, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Weder verfügt er über einen schriftlichen Pachtvertrag noch hat er Nachweise über mögliche Pachteinnahmen zur Gerichtsakte gereicht. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass die Halle nicht verpachtet ist, sondern durch den Antragsteller selbst genutzt wird. Aber auch wenn die Halle tatsächlich an einen Dritten verpachtet sein sollte, kann der Antragsgegner zur effektiven Gefahrenabwehr gerade auch auf den Eigentümer des betroffenen Grundstücks – den Antragsteller – zurückgreifen, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt – in der Regel der Handlungsstörer – nicht zu erreichen ist.
27Die Zwangsgeldandrohungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, §§ 55 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW -. Insbesondere bedurfte es hier für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch die Androhung eines Zwangsgeldes keiner Duldungsverfügung an einen Dritten. Einen vom Antragsteller angeführter Pächter der Halle, dessen Besitz durch eine Duldungsverfügung des Antragsgegners überwunden werden müsste, gibt es offensichtlich nicht.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer bemisst das Interesse des Antragstellers an der Nutzung der Halle mit einem Jahresnutzwert von 6.000,00 € (12 x 500,00 €). Dieser Betrag wurde mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert (vgl. Ziffer 10 a) und Ziffer 12 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003, BauR 2003, 1883).
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