Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 3025/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet, wobei die Sicherheitsleistung für jede Partei auch durch die Beibringung einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder einer deutschen Großbank geleistet werden kann.


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