Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 8 L 551/10
Tenor
1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller gesamtschuld- nerisch zu 4/10 und der Antragsgegner zu 6/10.
Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beteiligten gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage 1 zum Gerichtskosten- gesetz.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR (je Familie 2.500,00 EUR) festgesetzt (§§ 53, 52 Abs. 1 GKG).
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