Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 625/10.A

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien vorläufig auszusetzen. Soweit bereits eine Abschiebungsandrohung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, dieser mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden darf.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.


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