Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 362/00
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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T a t b e s t a n d :
2Die am .1937 geborene Klägerin begehrt vom Beklagten sozialhilferechtliche Leistungen in Form von Krankenhilfe.
3Die nicht krankenversicherte Klägerin wurde in der Zeit vom 14.12.1998 bis zum 20.01.1999 wegen eines Rückenleidens im Klinikum Minden stationär behandelt. Das Klinikum beantragte am 28.12.1998 beim Beklagten die Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten.
4Mit Schreiben vom 29.12.1998 forderte der Beklagte den Ehemann der Klägerin, Herrn S. R. , unter Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung des Hilfe Suchenden im Verwaltungsverfahren auf, am 11.01.1999 im Sozialamt des Beklagten vorzusprechen und Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute R. in Form von Sparbüchern, Kontoauszügen usw. vorzulegen.
5Weiterhin ging am 08.01.1999 beim Beklagten ein Gebührenbescheid des Kreises M. ein, mit dem der Kreis vom Beklagten die Zahlung von Krankentransportkosten in Höhe von 845,00 DM forderte. Die Kosten waren durch die ärztlich angeordnete Verbringung der Klägerin von einer Arztpraxis in P. ins Klinikum M. am 14.12.1998 entstanden.
6Der Ehemann der Klägerin erschien sodann am 12.01.1999 beim Beklagten und stellte für die Klägerin einen Antrag auf Gewährung sozialhilferechtlicher Leistungen. In diesem Zusammenhang gab der Ehemann der Klägerin an, dass die Klägerin über keine eigenen Einkommensquellen verfüge, während er selbst im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit verschiedene Arbeiten ausführe wie etwa Baumsägearbeiten oder den Transport von Schrott. Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute R. legte er anläßlich dieser Vorsprache jedoch nicht vor. Erst bei einer weiteren Vorsprache am 26.01.1999 reichte er zwei auf den 11.01. bzw. 12.01.1999 datierte Abrechnungen bzgl. von ihm durchgeführter Transporte von Metallschrott über 331,00 und 286,85 DM beim Beklagten ein. Ebenfalls am 26.01.1999 erging eine weitere an die Eheleute R. gerichtete schriftliche Aufforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Form von Einkommensnachweisen, Lohn- bzw. Gewerbesteuerbescheiden, Kontoauszügen, Sparbüchern, Nachweisen über vorhandene Kfz, usw. . Mit weiterem Schreiben vom 04.02.1999, das ebenfalls an die Eheleute R. adressiert war, forderte der Beklagte erneut die Vorlage verschiedener Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Hierzu setzte er eine Frist bis zum 12.02.1999. Dem Schreiben war wiederum eine Belehrung über die Mitwirkungspflichten eines Hilfe Suchenden im Verwaltungsverfahren gemäß § 60 SGB I sowie die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I beigefügt.
7Am 18.02.1999 ging beim Beklagten weiterhin eine Rechnung des Sanitätshauses F. , M. , vom 16.02.1999 ein, mit der die Zahlung eines Betrages von 646,20 DM erbeten wurde. Die Rechnung bezog sich auf die Lieferung eines der Klägerin am 12.01.1999 ärztlich verordneten Stützkorsetts.
8Nachdem die Eheleute R. zwischenzeitlich keine weiteren Unterlagen vorgelegt hatten, lehnte der Beklagte mit dem an die Eheleute R. adressierten Bescheid vom 01.03.1999 die Übernahme der Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin im Klinikum M. in der Zeit vom 14.12.1998 bis zum 20.01.1999 sowie der Kosten für den Krankentransport vom 14.12.1998 und eines Hilfsmittels (Stützkorsett) gemäß § 66 SGB I mit folgender Begründung ab: Krankenhilfe könne nur gewährt werden, soweit u.a. dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der entsprechenden Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zumutbar sei. Im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Sachaufklärung sehe das Gesetz Mitwirkungspflichten des Hilfebedürftigen vor, deren Verletzung die Versagung der beantragten Sozialleistung durch die zuständige Behörde rechtfertige, wenn durch die fehlende oder unzureichende Mitwirkung die Sachaufklärung erheblich erschwert werde. Eine solche Situation sei hier gegeben, da die Eheleute R. trotz mehrfacher Aufforderung ausreichende Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vorgelegt hätten. Die Hilfebedürftigkeit sei daher nicht nachgewiesen. Zudem seien die Eheleute R. mehrfach auf die möglichen Folgen fehlender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren hingewiesen worden. Im Ergebnis sei daher der Antrag auf Gewährung von Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG abzulehnen. Der Bescheid war ursprünglich mit dem Datum des 23.02.1999 versehen worden, das jedoch nachträglich gestrichen und (handschriftlich) durch das Datum des 01.03.1999 ersetzt wurde. Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Bescheid der Klägerin zugegangen ist.
9Mit Schreiben vom 28.04.1999 setzte der Beklagte das Klinikum M. , den Landrat des Kreises M. und das Sanitätshaus F. darüber in Kenntnis, dass die Kostenübernahme für die jeweils erbrachten Leistungen durch den Beklagten wegen fehlender Mitwirkung der Eheleute R. nicht möglich sei. Aus diesem Grunde sei auch der Antrag der Eheleute R. auf Gewährung von Krankenhilfe mit Bescheid vom 01.03.1999 abgelehnt worden.
10Mit Schreiben vom 05.05.1999 forderte sodann das Klinikum M. von der Klägerin die Zahlung eines Rechnungsbetrages von insgesamt 14.614,33 DM für den stationären Krankenhausaufenthalt vom 14.12.1998 bis zum 20.01.1999. Das Klinikum wies die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beklagte auf Grund fehlender Mitwirkung eine Kostenübernahme abgelehnt habe. Dem Schreiben war neben zwei Rechnungen des Klinikums vom 05.05.1999 eine Kopie des Schreibens des Beklagten an das Klinikum vom 28.04.1999 beigefügt, in dem auf die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Krankenhilfe durch Bescheid vom 01.03.1999 hingewiesen wurde.
11Am 25.05.1999 legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten beim Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.03.1999 ein und machte geltend, dass ihr dieser Bescheid nicht zugegangen sei. Nach Einsichtnahme in die Akten des Beklagten durch den klägerischen Bevollmächtigten in der Zeit zwischen dem 21. und 25.06.1999 beantragte die Klägerin zudem mit Schriftsatz vom 17.09.1999 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Beklagten und äußerte darüber hinaus die Auffassung, dass der fragliche Ablehnungsbescheid mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden sei. Ein vom Beklagten am 28.09.1999 bei der Deutschen Post AG gestellter Nachforschungsauftrag bzgl. des Zugangs des Bescheids vom 01.03.1999 blieb ohne Erfolg.
12Mit Bescheid vom 03.01.2000, zugestellt am 04.01.2000, wies sodann der Landrat des Kreises M. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung gab er an: Der Widerspruch sei nicht fristgerecht eingelegt worden und daher bereits unzulässig. Nach glaubhaften Angaben des Amtsleiters des Sozialamtes des Beklagten und der zuständigen Sachbearbeiterin sei der angegriffene Bescheid am 01.03.1999 zur Post gegeben worden, so dass gemäß § 37 Abs. 2 SGB X von Zugang und Bekanntgabe des Bescheids am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post auszugehen sei. Der Widerspruch sei hingegen erst am 25.05.1999 und somit außerhalb der maßgeblichen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt worden. Zwar werde der Zugang des Versagungsbescheids von der Klägerin bestritten und habe gemäß § 37 Abs. 2 SGB X im Zweifel die Behörde den Zugang eines mit einfacher Post versandten Bescheids nachzuweisen. Dieser Nachweis könne hier aber jedenfalls nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden, denn nach der Lebenserfahrung sei die Verlustquote von Briefen bei ihrer Beförderung durch die Post derart gering, dass regelmäßig bei ordnungsgemäßer Absendung eines Briefes auch von seinem Zugang ausgegangen werden könne. Da die Klägerin zudem nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, rechtzeitig Widerspruch einzulegen, könne ihr auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
13Daraufhin hat die Klägerin am 04.02.2000 Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Es bleibe dabei, dass sie den Bescheid des Beklagten nie erhalten habe. Auch müsse die Aufgabe des Bescheids zur Post durch den Beklagten vorsorglich bestritten werden. Während ihres Aufenthaltes im Klinikum M. im Dezember 1998 und Januar 1999 habe sie - die Klägerin - keinen Überblick über ihre Post gehabt. Ihr Ehemann habe an sie adressierte Briefe entweder unerledigt liegen lassen oder aber weggeworfen. Im Anschluss an ihren Krankenhausaufenthalt sei sie zunächst noch bettlägerig gewesen und habe sich nur im Rollstuhl bewegen können. Über Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten ihres Krankenhausaufenthaltes und die Existenz eines Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 01.03.1999 habe sie erstmals durch das Schreiben des Klinikums M. vom 05.05.1999 erfahren. Gesehen habe sie den Bescheid sogar erst im September 1999, nachdem ihr Bevollmächtigter Akteneinsicht genommen habe. Im Übrigen sei über den im Widerspruchsverfahren gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden worden.
14Die Klägerin beantragt,
15den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 01.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. vom 03.01.2000 zu verpflichten, die Krankenhausbehandlungskosten der Klägerin für ihren Krankenhausaufenthalt im Klinikum im N. M. in der Zeit vom 14.12.1998 bis 20.01.1999 in Höhe von 14.614,33 DM aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Ergänzend führt er aus: Der Ablehnungsbescheid sei bereits am 23.02.1999 gefertigt, jedoch erst am 01.03.1999 zur Post gegeben worden. Dementsprechend sei vor der Absendung das Datum des Bescheids nachträglich geändert worden. Das geänderte Datum könne demnach einem "Ab-Vermerk" gleichgesetzt werden, zumal es der behördeninternen Praxis entspreche, einen Bescheid der erst einige Tage nach seiner Erstellung abgesandt werde, vor der Absendung handschriftlich mit dem aktuellen Datum zu versehen. Die Aufgabe des Bescheids zur Post am 01.03.1999 könne im übrigen durch mehrere im Sozialamt beschäftigte Bedienstete bestätigt werden. Schließlich sei entgegen der Auffassung der Klägerin durch den Widerspruchsbescheid auch über den im Widerspruchsverfahren gestellten Wiedereinsetzungsantrag entschieden worden.
19Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den Verwaltungsbeamten des Beklagten Herrn S. S. als Zeugen zu der Frage vernommen, ob der streitige Bescheid vom 01.03.1999 an diesem Tage zur Post gegeben worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.01.2001 verwiesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die Klage hat keinen Erfolg.
23Die als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist bereits unzulässig, denn die Klägerin hat die durch § 70 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Widerspruchsfrist versäumt. Die Wahrung dieser Frist ist eine Voraussetzung der Zulässigkeit nicht nur des Widerspruchs, sondern auch der Klage.
24Vgl. OVG NW, Urteil vom 26.09.1994 - 22 A 2426/94 -, NVwZ-RR 1995, 623.
25Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO war der Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 01.03.1999 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen. Von einer Bekanntgabe des Bescheids und somit vom Beginn der Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO ist hier gemäß § 37 Abs. 2 SGB X am 04.03.1999 auszugehen: Voraussetzung einer wirksamen Bekanntgabe im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB X ist, dass der Bescheid dem Betroffenen zugeht, also in dessen Machtbereich gelangt. Vgl. dazu Schröder-Printzen, u. a., Kommentar zum SGB X, 3. Auflage, § 37, Rdn. 3.
26Der Zugang eines mit einfachem Brief abgesandten Bescheides wird hierbei durch § 37 Abs. 2 SGB X auf den dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post fingiert. Die Aufgabe des streitigen Bescheides des Beklagten ist trotz Fehlens eines ausdrücklichen Absendevermerks in dessen Verwaltungsvorgängen zur Überzeugung der Kammer am 01.03.1999 erfolgt. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen S. . Dieser hat bekundet, dass der ursprünglich mit dem Datum des 23.02.1999 versehene Bescheid dem stellvertretenden Bürgermeister B. zur Unterschrift vorgelegt und erst am 01.03.1999 zurück in das Sozialamt des Beklagten gelangt sei. Dort sei dann auf seine - S. - Veranlassung hin das ursprüngliche Datum des Bescheides gestrichen und handschriftlich durch das aktuelle Datum des 01.03.1999 ersetzt worden. Der Bescheid sei sodann mit dem geänderten Datum der neben dem Sozialamt gelegenen Poststelle zugeleitet und von dort aus zur Post gegeben worden. Durch diese Angaben des Zeugen S. ist der Nachweis der Aufgabe des streitigen Bescheides zur Post am 01.03.1999, einem Montag, erbracht. Nach der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X ist somit vom Zugang des Bescheids am 04.03.1999 auszugehen.
27Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin bestreitet, den Bescheid erhalten zu haben. Zwar hat gemäß § 37 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB X im Zweifel die Behörde, hier also der Beklagte, den Zugang eines mit einfachem Brief versandten Bescheids nachzuweisen. Sie trägt somit auch das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs. Grundsätzlich genügt weiterhin bereits ein einfaches Bestreiten des Zugangs durch den Betroffenen, um die Zweifelsfallregelung des § 37 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB X und damit verbunden eine Nachweispflicht der Behörde hinsichtlich des Zugangs auszulösen. Der Adressat des Bescheids wird nämlich in der Regel nicht in der Lage sein, substantiiert darzulegen, warum ihn die betreffende Briefsendung nicht erreicht hat.
28Vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 17.12.1992 - 16 A 1952/91 -.
29Die Nachweispflicht aus § 37 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB X kann die Behörde aber auch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erfüllen, indem sie Tatsachen darlegt und ggf. beweist, aus denen nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Sicherheit auf den Zugang des Bescheids geschlossen werden kann. Es muss insoweit ein gesicherter Erfahrungssatz vorliegen, der die Schlussfolgerung auf den Zugang des streitigen Bescheides mit hoher Wahrscheinlichkeit zulässt. Ein solcher Erfahrungssatz ist hier gegeben. Es ist davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäß zur Post gegebener Brief in der Regel innerhalb weniger Tage den Adressaten erreicht. Aus der durch Absendevermerk oder in anderer Weise nachgewiesenen ordnungsgemäßen Aufgabe eines Bescheides zur Post kann also grundsätzlich auf dessen Zugang geschlossen werden. Die Gegenauffassung, die die Annahme eines solchen Erfahrungssatzes ablehnt, berücksichtigt nicht die außerordentlich geringen Verlustquoten bei der Beförderung einfacher Briefe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die die Schlussfolgerung von der Absendung eines Briefes auf seinen Zugang mit dem für einen Anscheinsbeweis erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit zulassen.
30Ebenso wie hier: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.1991 - 4 S 1601/89, VwBlBW. 1991, 471; BFH, Urteil vom 12.08.1981 - I R 140/78 -; Drescher, NVwZ 1987, 771, 773 m.w.N.;
31a.A.: Hess. VGH, Urteil vom 21.08.1985 - 5 OE 123/83 -, DÖV 1986, 660.
32Da die ordnungsgemäße Aufgabe des streitigen Bescheides zur Post am 01.03.1999 durch die Bekundungen des Zeugen S. nachgewiesen ist, ist der Zugangsnachweis nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins geführt. Diese Beweiswirkung kann nur durch die substantiierte Darlegung und ggf. den Beweis von Tatsachen entkräftet werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt, auf Grund dessen abweichend von dem dargestellten Erfahrungssatz der Zugang verhindert wurde. Erst wenn in dieser Weise ernsthafte Zweifel am Zugang des mit einfachem Brief versandten Bescheids begründet werden, trifft wiederum die Behörde die volle Beweislast gemäß § 37 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB X.
33Vgl. OVG NW, Urteil vom 17.12.1992, a.a.O.; VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 29.04.1991, a.a.O.; BFH, Urteil vom 12.08.1981, a.a.O.; Drescher, NVwZ 1987, 771, 774.
34Die Klägerin vermag jedoch nicht substantiiert darzulegen, dass die konkrete Möglichkeit eines dem Zugang entgegenstehenden Geschehensablaufes besteht. Im Gegenteil bestreitet die Klägerin lediglich den Zugang des Bescheids vom 01.03.1999, nicht hingegen den Zugang der Schreiben vom 29.12.1998 und vom 04.02.1999, mit denen die Klägerin bzw. ihr Ehemann zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert wurde. Es ist daher vom Zugang dieser Schreiben auszugehen, wobei es wenig plausibel erscheint, dass die bisherigen Schreiben die Klägerin erreicht haben, jedoch gerade der Ablehnungsbescheid vom 01.03.1999 nicht zugegangen sein soll. Der Zugang der Aufforderungsschreiben aus dem Dezember 1998 bzw. Februar 1999 spricht vielmehr gegen das Auftreten von Unregelmäßigkeiten im Bereich der für die Klägerin zuständigen Postzustellung. Zudem gibt die Klägerin selbst an, dass ihr Ehemann bereits während ihres Krankenhausaufenthaltes Schreiben, die an sie bzw. ihren Ehemann gerichtet waren, unerledigt liegen lassen oder gar weggeworfen habe und sie - die Klägerin - auch einige Zeit nach ihrem Krankenhausaufenthalt noch bettlägerig gewesen sei und sich nur im Rollstuhl habe fortbewegen können. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin auf Grund mangelnder Sorgfalt ihres Ehemanns im Zusammenhang mit der Erledigung der an die Eheleute R. versandten Post keine Kenntnis vom Inhalt des streitigen Bescheides erhalten hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Voraussetzung einer wirksamen Bekanntgabe lediglich der Zugang des betreffenden Bescheides ist, nicht aber auch die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (§ 130 BGB analog).
35Vgl. dazu etwa Schroeder-Printzen, a.a.O., § 37, Rdn. 3.
36Aus diesem Grunde vermag die Klägerin auch durch ihren Einwand, sie habe erst durch das Schreiben des Klinikums M. vom 05.05.1999 von der Existenz des streitigen Bescheides erfahren, den dargestellten Anscheinstatbestand nicht zu erschüttern. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Angabe unterstellt, ergibt sich hieraus kein erhebliches Bestreiten des Zugangs des Bescheides vom 01.03.1999.
37Nach alledem ist von Zugang und Bekanntgabe des Bescheids vom 01.03.1999 am 04.03.1999 auszugehen. Am 04.03.1999 begann folglich auch die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO zu laufen. Gemäß den §§ 57 VwGO, 222 ZPO, 187, 188, 193 BGB endete die Frist daher am Montag, dem 05.04.1999. Das Widerspruchsschreiben der Klägerin ging dem Beklagten jedoch ausweislich der Verwaltungsvorgänge erst am 25.05.1999 zu. Der Widerspruch wurde somit außerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO eingelegt. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist hier im Übrigen nicht einschlägig, da die dem Bescheid vom 01.03.1999 angefügte Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entspricht.
38Die Versäumung der Widerspruchsfrist aus § 70 Abs. 1 VwGO lässt sich auch nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO überwinden, da es bereits an einem Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO fehlt. Nach dieser Vorschrift ist dem Betroffenen nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Eine unverschuldete Fristversäumnis ist hier aber nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin noch zum Zeitpunkt des Zugangs des streitigen Bescheids bettlägerig war und sich nur im Rollstuhl fortbewegen konnte. Krankheit oder Pflegebedürftigkeit genügen nämlich grundsätzlich nicht zur Begründung eines Entschuldigungsgrundes im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1993 - 4 NB 35.93 -, Buchholz 310, § 60, Nr. 185; Beschluss vom 19.07.1962 - VIII B 186.60 -, Buchholz 310, § 60, Nr. 20.
40Es ist dem Kranken oder Pflegebedürftigen vielmehr in der Regel zuzumuten, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen sowie diesen anzuweisen, die eigene Post durchzusehen und hierbei eine ausreichende Sorgfalt walten zu lassen. Eine Anweisung des Bevollmächtigten in diesem Sinne ist insbesondere dann erforderlich, wenn dieser bereits in der Vergangenheit dem Betroffenen rechtserhebliche Schriftstücke vorenthalten hatte oder aber in sonstiger Weise mit der Durchsicht der Post überfordert war.
41So OVG NW, Urteil vom 29.03.1995, - 13 A 3442/93 -, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.12.1977 - X 2806/77 -, NJW 1978, 719.
42Die Klägerin hätte somit dafür Sorge tragen müssen, dass ihr zugehende Schriftstücke auch zur Kenntnis gelangen. Sie hätte ggf. einen Empfangsbevollmächtigten einsetzen und diesen zu ausreichender Sorgfalt anhalten müssen. Da - wie die Klägerin selbst einräumt - ihr Ehemann bereits während ihres Krankenhausaufenthaltes vom 14.12.1998 bis zum 20.01.1999 die gemeinsame Post nicht mit genügender Sorgfalt behandelt, sondern im Gegenteil zum Teil unerledigt liegen lassen oder gar weggeworfen hat, hätte sich die Klägerin vor allem nicht darauf verlassen dürfen, dass ihr Ehemann ihr rechtserhebliche Schreiben rechtzeitig vorlegt. Sie hätte ihn insoweit anweisen müssen, die Post sorgfältig durchzusehen und Schriftstücke unmittelbar nach Zugang vorzulegen. Ferner hätte sie ihn entsprechend überwachen müssen. Die Klägerin hat jedoch nichts glaubhaft gemacht, das darauf schließen lassen könnte, dass dies geschehen ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin noch Anfang März 1999 auf Grund ihrer Erkrankung vollkommen außer stande gewesen wäre, einen geeigneten Bevollmächtigten einzusetzen bzw. ausreichend zu instruieren und zu überwachen. Sonstige Wiedereinsetzungsgründe sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten bzw. der Gerichtsakte ersichtlich. Damit hat auch der Landrat des Kreises M. in seinem Widerspruchsbescheid vom 03.01.2000 den am 17.09.1999 von der Klägerin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt.
43Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist darüber hinaus aber auch unbegründet. Die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch den Bescheid des Beklagten vom 01.03.1999 ist entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
44Die Ablehnung findet ihre rechtliche Grundlage in der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach kann der Sozialhilfeträger ohne weitere Ermittlungen die begehrte Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der die Leistung beantragt oder erhält seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.
45Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I liegen hier vor. Zunächst ist eine Verletzung von Mitwirkungspflichten im Sinne der §§ 60 bis 62, 65 SGB I gegeben. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I muss der Hilfe Suchende u. a. solche Tatsachen angeben, die für die beantragte Leistung erheblich sind. Dies sind solche Tatsachen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen der den Leistungsanspruch stützenden Rechtsnorm erfüllen.
46Vgl. dazu Hauck/Hannies, Kommentar zum Sozialgesetzbuch I, Loseblattsammlung, Stand: Mai 2000, § 60 Rdn. 9.
47§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I verpflichtet den Hilfe Suchenden zusätzlich dazu, auf Verlangen des Sozialhilfeträgers entsprechende Beweisurkunden vorzulegen. Einzig in Betracht kommende materielle Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Übernahme der Kosten ihrer stationären Behandlung im Klinikum M. ist § 37 BSHG. Krankenhilfe im dort definierten Sinne wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG aber nur gewährt, soweit dem Hilfe Suchenden und u. a. seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der entsprechenden Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 79 ff., 88 BSHG nicht zumutbar ist. Die Bestimmung der die Klägerin treffenden Mitwirkungspflichten hat sich mithin an diesen Anspruchsvoraussetzungen zu orientieren. Da es für einen Anspruch auf Krankenhilfe maßgeblich auf die Zumutbarkeit der Kostentragung im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG ankommt, erstreckt sich die Pflicht der Klägerin, leistungserhebliche Tatsachen anzugeben, gerade auch auf die Angabe ihrer Einkommens- (vgl. §§ 79 ff. BSHG) und Vermögensverhältnisse (vgl. § 88 BSHG) sowie der entsprechenden Verhältnisse ihres Ehemanns. Da die Klägerin aber weder selbst noch durch ihren Ehemann Unterlagen vorgelegt hat, die eine Prüfung und Beurteilung dieser Anspruchsvoraussetzungen durch den Beklagten erlaubt hätten, hat die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs. 1 SGB I verletzt. Die vom Ehemann der Klägerin vorgelegten zwei Abrechnungen über von ihm transportierten Metallschrott aus dem Monat Januar 1999 bilden jedenfalls keinen ausreichenden Nachweis über die Einkommensverhältnisse der Eheleute R. . Eine ins Detail gehende Aufstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Grundlage für die Feststellung der Zumutbarkeit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG fehlt hingegen, obwohl der Beklagte die Klägerin bzw. ihren Ehemann mehrfach, nämlich unter dem 29.12.1998, dem 26.01.1999 und dem 04.02.1999 dazu aufgefordert hat, leistungserhebliche Erklärungen abzugeben bzw. entsprechende Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Sparbücher, Einkommensnachweise, Steuerbescheide, usw.) vorzulegen.
48Daran, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs. 1 SGB I verletzt hat, vermag auch die Regelung des § 65 SGB I nichts zu ändern. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nicht vor. Nach dieser Vorschrift bestehen Mitwirkungspflichten u. a. aus § 60 Abs. 1 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. Insoweit fehlt es hier bereits an einem wichtigen Grund, d. h. an einem willensbestimmenden Umstand, der das Unterlassen der Mitwirkung als entschuldigt oder berechtigt erscheinen lässt. Maßgeblich sind insoweit stets die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung auch besonderer seelischer, sozialer und familiärer Umstände.
49Vgl. dazu etwa Hauck/Hannies, a.a.O., § 65, Rdn. 8.
50Zwar befand sich die Klägerin beim Erlass der Aufforderungen zur Mitwirkung vom 29.12.1998 noch in stationärer Behandlung des Klinikums M. und war die Klägerin auch noch einige Zeit nach ihrem Klinikaufenthalt, also möglicherweise auch beim Zugang der weiteren Aufforderungsschreiben vom 26.01.1999 und vom 04.02.1999, noch bettlägerig bzw. auf den Rollstuhl angewiesen. Dies steht einer Mitwirkung im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I jedoch nicht entgegen, denn die Klägerin war immerhin in der Lage, durch ihren Ehemann als Vertreter zu handeln. Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin mehrmals im Interesse der Klägerin beim Beklagten vorgesprochen und hierbei u. .a. bestimmte Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat, zeigt, dass der Ehemann der Klägerin auch tatsächlich als ihr Vertreter aufgetreten ist.
51Weiterhin ist durch die fehlende bzw. unvollständige Mitwirkung der Klägerin die Sachaufklärung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I erheblich erschwert worden, denn die Voraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG konnten ohne vollständige Angaben der Eheleute R. zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht festgestellt werden.
52Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 SGB I vor, wonach Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden dürfen, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die Klägerin bzw. der als ihr Vertreter handelnde Ehemann sind in den Schreiben vom 29.12.1998 und vom 04.02.1999 auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen worden. Ferner hat der Beklagte eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten gesetzt. Für die Frage der Angemessenheit kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob dem Mitwirkungspflichtigen eine hinreichende Überlegungs- und Informationsmöglichkeit belassen wird, wobei wiederum die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
53vgl. Hauck/Hannies, a.a.O., § 66, Rdn. 20.
54Zwar dürfte gerade die Anfertigung der geforderten Aufstellung der Einnahmen vor dem Hintergrund der von Herrn R. eigenen Angaben zufolge ausgeübten selbstständigen Tätigkeit einigen Zeitaufwand erfordern. Gleichwohl ist die vom Beklagten mit Schreiben vom 04.02.1999 gesetzte Frist von acht Tagen hierfür ebenso angemessen wie für die Beschaffung der sonstigen geforderten Informationen bzw. Nachweise. Dies folgt daraus, dass das Schreiben vom 04.02.1999 keineswegs die erste Aufforderung zur Mitwirkung ist, sondern bereits mit Schreiben vom 29.12.1998 und vom 26.01.1999 Aufforderungen zur Vorlage von Nachweisen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute R. ergangen sind, so dass der Klägerin bzw. ihrem Ehemann bereits vor Erhalt des Schreibens vom 04.02.1999 die Bedeutung der ihnen abgeforderten Erklärungen und Unterlagen für die Anspruchsprüfung durch den Beklagten bewusst sein musste.
55Die Voraussetzungen für eine auf § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I gestützte Versagung der begehrten Übernahme der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 14.12.1998 bis zum 20.01.1999 liegen damit vor. In der Rechtsfolge sieht diese Vorschrift ein Ermessen des Sozialhilfeträgers im Hinblick auf die Versagung der begehrten Leistung vor. Ein Ermessensfehler liegt hier nicht vor. Zwar ist die vom Beklagten in seinem Bescheid verwendete Formulierung, dass wegen fehlender Mitwirkung die Gewährung von Krankenhilfe abzulehnen "ist", grundsätzlich ein Hinweis auf einen Ermessensfehler in Form eines Ermessensausfalls, d. h. darauf, dass der Beklagte es zumindest irrtümlich unterlassen hat, ein ihm vom Gesetzgeber eingeräumtes Ermessen auszuüben. Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist hier jedoch eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, auf Grund der der Entscheidungsspielraum des Beklagten auf nur noch eine mögliche Entscheidungsvariante, nämlich die Versagung der Krankenhilfe, verengt gewesen ist. Trotz mehrfacher Aufforderung hat die Klägerin weder in eigener Person noch durch ihren Ehemann Erklärungen oder Nachweise erbracht, auf Grund der sich die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG feststellen ließen. Die vorgelegten Bescheinigungen über durchgeführte Schrotttransporte sind wie bereits ausgeführt keine ausreichenden Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute R. . Auf Grund der mehrfach erfolgten Aufforderungen musste der Beklagte darüber hinaus davon ausgehen, dass entsprechender Vortrag auch nicht mehr nachgeholt werden würde. Im Ergebnis führt das nahezu vollständige Unterlassen von Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute R. dazu, dass dem Beklagten keine andere Entscheidungsmöglichkeit mehr verblieb als die Versagung der von der Klägerin begehrten Krankenhilfe. Bereits die auf § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I gestützte Versagung ist danach rechtmäßig, die Klage somit unbegründet.
56Darüber hinaus ist die Klage aber auch mangels eines materiell-rechtlichen Anspruchs der Klägerin auf Gewährung von Krankenhilfe unbegründet, weil die aus § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG folgenden Anspruchsvoraussetzungen nicht nachweisbar sind. Da die Klägerin keine ausreichend substantiierten Erklärungen und Nachweise zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum beigebracht hat, kann die Feststellung, dass ihr und ihrem Ehemann die Aufbringung der Mittel zur Begleichung der Krankenhausrechnung nicht zumutbar ist, nicht getroffen werden. Auf Grund fehlender Substantiierung dieser - zur Sphäre der Klägerin gehörenden - Umstände besteht auch kein Anlass für eine Aufklärung der entsprechenden Tatsachen von Amts wegen. Die Frage, ob die Übernahme eines Teils der geltend gemachten Krankenhausbehandlungskosten zudem bereits an § 5 BSHG scheitert, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
57Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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